eBay
Stand: AGB in der Fassung vom 11.02.2024, laut eBay in Kraft ab dem 11. Februar 2024.
Vertragspartner: eBay GmbH, Albert-Einstein-Ring 26, 14532 Kleinmachnow, Deutschland (für alle Nutzer mit Wohn- oder Firmensitz in der EU).
Analyse veröffentlicht am
eBay verkauft dir nichts, sondern vermietet dir nur den Marktplatz: Nach § 1 Abs. 1 der AGB wird eBay ausdrücklich nicht Vertragspartner der Kaufverträge, die zwischen den Nutzern geschlossen werden. Der Nutzungsvertrag selbst gibt eBay weitreichende Sanktionsmöglichkeiten bis zur endgültigen Kontosperre samt Wiederanmeldeverbot, während eBay die eigene Haftung auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wesentliche Vertragspflichten zurückschneidet. Immerhin gilt deutsches Recht und dein Gerichtsstand als Verbraucher liegt an deinem Wohnsitz.
Risiken & Schwächen
eBay ist nie dein Verkäufer
Hohes Risiko§ 1 Abs. 1 der eBay-AGB stellt klar, dass eBay selbst keine Artikel anbietet und nicht Vertragspartner der ausschließlich zwischen den Nutzern geschlossenen Verträge wird. Das gilt laut derselben Klausel ausdrücklich auch dann, wenn die Zahlung über die Zahlungsabwicklung bei eBay läuft. Gewährleistung, Widerruf und Lieferung musst du also immer gegen den Verkäufer durchsetzen, nicht gegen eBay. Sitzt der Verkäufer im Ausland oder verschwindet er, hast du außer dem eBay-Käuferschutz keinen Ansprechpartner.
Kontosperre und Wiederanmeldeverbot
Hohes Risiko§ 5 Abs. 7 listet acht Eskalationsstufen auf, von der Verwarnung über das Herabstufen der Auffindbarkeit bis zur vorläufigen oder endgültigen Sperrung des eBay-Kontos. § 10 Abs. 3 schiebt nach: Wer gesperrt oder gekündigt wurde, darf die eBay-Dienste auch mit anderen Konten nicht mehr nutzen und sich nicht erneut anmelden. Praktisch ist das ein Plattformverbot auf unbestimmte Zeit. Das OLG Brandenburg hat im Urteil vom 21.07.2022, Aktenzeichen 10 U 65/22, entschieden, dass die Aufhebung einer eBay-Sperre per einstweiliger Verfügung nur ausnahmsweise bei existenzieller Notlage in Betracht kommt, bloße wirtschaftliche Einbußen reichen nicht.
Freistellung auf eigene Kosten
Hohes Risiko§ 15 verpflichtet dich, eBay von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen deiner Angebote oder deiner sonstigen Nutzung der Dienste erhoben werden. Du übernimmst dabei laut Klausel die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung von eBay einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Das trifft auch Privatverkäufer, die versehentlich ein markenrechtlich geschütztes Produktfoto verwenden. Nur wenn du die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hast, entfällt die Pflicht.
Käuferschutz ist keine Endstation
Hohes Risiko§ 3 Abs. 17 regelt, dass eBay bei einem erfolgreichen Käuferschutzantrag die Zahlungsgesellschaft anweist, dir im Namen des Verkäufers zu erstatten. Damit ist der Streit rechtlich aber nicht erledigt. Der BGH hat am 22.11.2017 in den Verfahren VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16 zum vergleichbaren PayPal-Käuferschutz entschieden, dass die Kaufpreisforderung des Verkäufers nach einer Rückbuchung wieder auflebt und er dich erneut verklagen kann. Eine Plattformentscheidung zu deinen Gunsten ersetzt also kein Gerichtsurteil.
Fremdes Länderrecht durch die Hintertür
MittelNach § 1 Abs. 4 gelten für einen Kauf die AGB, Grundsätze und Käuferschutzprogramme derjenigen eBay-Länderseite, über die du kaufst, und nicht die der Seite, bei der du registriert bist. Wer also über ebay.com oder ebay.co.uk zuschlägt, landet in einem anderen Regelwerk mit anderem Käuferschutz. Der Wechsel passiert stillschweigend beim Klick, ohne dass dir jemand eine neue Zustimmung abverlangt. Prüfe deshalb vor jedem Auslandskauf, welches Käuferschutzprogramm überhaupt greift.
Du zahlst für deine eigene Sperrung
Mittel§ 11 Abs. 6 erlaubt eBay, für die Löschung von Angeboten oder Inhalten und für die Sperrung von Nutzern eine Aufwandspauschale nach der jeweils aktuellen Gebührenordnung zu berechnen, sofern du den Verstoß zu vertreten hast. Für die Wiederfreischaltung eines gesperrten Kontos darf eBay laut derselben Klausel ebenfalls eine Gebühr erheben. Die Höhe steht nicht in den AGB, sondern in einem Dokument, das eBay nach § 11 Abs. 7 jederzeit ändern kann. Immerhin darfst du nachweisen, dass gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Schweigen gilt als Zustimmung
Mittel§ 16 Abs. 3 lit. b enthält eine Zustimmungsfiktion: Bei allen Änderungen, die eBay nicht als wesentlich einstuft, gilt deine Zustimmung als erteilt, wenn du nicht vor dem Inkrafttreten in Textform widersprichst. eBay definiert in derselben Klausel selbst, was wesentlich ist, nämlich nur solche Änderungen, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu deinem Nachteil verschieben. Änderungen wegen neuer Gesetze oder Gerichtsurteile sind laut AGB ausdrücklich nie wesentlich. Vier Wochen Urlaub ohne E-Mail-Zugriff genügen also, um neue Bedingungen zu akzeptieren.
Keine Schlichtungsstelle für Verbraucher
Mittel§ 8 Abs. 5 sagt unmissverständlich, dass eBay weder bereit noch verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren mit Verbrauchern vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 1 VSBG teilzunehmen. Die in § 7 beschriebene interne Beschwerdestelle ist kein neutrales Verfahren, sondern eBays eigene Überprüfung der eigenen Entscheidung. Wenn du dort scheiterst, bleibt dir nur der Gang zum Gericht. Die Sechsmonatsfrist des § 7 Abs. 5 läuft dabei ab dem Tag, an dem du über die Maßnahme informiert wurdest.
Vorkasse als Regelfall
Mittel§ 12 Abs. 9 legt fest, dass der Käufer grundsätzlich zur Vorkasse verpflichtet ist und der Kaufpreis sofort fällig wird, sofern nichts anderes vereinbart ist. Du zahlst also, bevor du die Ware gesehen hast, und trägst damit das Insolvenz- und Verschwindenrisiko des Verkäufers vor. Zusätzlich behält sich eBay in derselben Klausel vor, die dir verfügbaren Zahlungsmethoden aus Risikogründen einzuschränken. Welche Methode du bekommst, entscheidet also eine Risikoprüfung, nicht du.
Deine Hebel
Schwächen im Vertrag, die dir als Verbraucher in die Karten spielen.
Du klagst zu Hause, eBay muss zu dir kommen
§ 16 Abs. 8 räumt Verbrauchern einen Gerichtsstand am eigenen Wohnsitz ein und erlaubt es dir zusätzlich, in Potsdam am Sitz von eBay zu klagen. Der entscheidende Satz steht am Ende der Klausel: eBay darf Gerichtsverfahren gegen Verbraucher nur vor den Gerichten an deren Wohnsitz einleiten. Das ist die europarechtlich zwingende Vorgabe, die eBay hier korrekt umsetzt, und sie nimmt dem Konzern das übliche Druckmittel eines weit entfernten Gerichtsorts. Für Kaufleute gilt dagegen ausschließlich Potsdam.
Dein Heimatrecht schlägt die Rechtswahl
§ 16 Abs. 6 wählt deutsches Recht, ergänzt aber ausdrücklich, dass für Verbraucher mit Wohnsitz in der EU zusätzlich die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen ihres Wohnsitzstaates gelten, sofern diese vorteilhafter sind. Für dich als deutschen Verbraucher heißt das: Die AGB können die §§ 305 bis 310 BGB zur Inhaltskontrolle nicht abbedingen. Klauseln, die dich unangemessen benachteiligen, sind nach § 307 BGB unwirksam, egal was in den AGB steht. Die salvatorische Klausel in § 16 Abs. 4 bestätigt das sogar: An die Stelle unwirksamer Bestimmungen tritt das Gesetzesrecht.
Jederzeit raus, plus 14 Tage Widerruf
§ 10 Abs. 1 gibt dir das Recht, den Nutzungsvertrag jederzeit zu kündigen, ohne Frist und ohne Grund. eBay selbst braucht dagegen nach § 10 Abs. 2 eine Frist von 30 Tagen zum Monatsende. Zusätzlich räumt dir die Widerrufsbelehrung am Anfang der AGB ein vierzehntägiges Widerrufsrecht für den Nutzungsvertrag ein, das du laut Belehrung auch online über ein eigenes Formular ausüben kannst, mit Eingangsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger. Bereits geschlossene Kaufverträge bleiben davon nach § 10 Abs. 3 unberührt.
Wesentliche Änderungen brauchen dein Ja
So problematisch die Zustimmungsfiktion für kleine Änderungen ist, so klar ist die Gegenseite: Nach § 16 Abs. 3 lit. a muss eBay bei wesentlichen Änderungen ausdrückliche Zustimmung einholen, bloßes Schweigen genügt dann nicht. Außerdem beträgt die Vorlaufzeit für jede Änderung mindestens 30 Tage in Textform. Wird der Vertrag nach § 16 Abs. 2 auf einen Dritten übertragen, steht dir laut derselben Klausel ein fristloses und kostenfreies Kündigungsrecht zu. Wer die Änderungsmails liest, behält also die Kontrolle.
Auktionsabbruch kostet den Verkäufer Geld
Der BGH hat mit Urteil vom 10.12.2014, Aktenzeichen VIII ZR 90/14, entschieden, dass ein Verkäufer dem bis zum Abbruch Höchstbietenden Schadensersatz schuldet, wenn er die Auktion beendet, weil er den Artikel anderweitig teurer verkaufen will. In dem Fall wurden dem übergangenen Bieter 8.500 Euro zugesprochen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, wie lange die Auktion noch gelaufen wäre. Ein Abbruch ist nur bei berechtigtem Grund folgenlos, etwa bei wesentlichen Fehlern in der Beschreibung oder bei unverschuldeter Beschädigung, und § 12 Abs. 6 der AGB knüpft genau daran an.
Quellen
- Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschen eBay-Dienste (Originalfassung, in Kraft ab 11.02.2024)
- BGH, Urteil vom 10.12.2014, VIII ZR 90/14, zum Schnäppchenpreis bei einer eBay-Auktion
- BGH, Urteile vom 22.11.2017, VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16, zum Wiederaufleben der Kaufpreisforderung nach Käuferschutz-Rückbuchung
- OLG Brandenburg, Urteil vom 21.07.2022, 10 U 65/22, zur Aufhebung einer eBay-Kontosperrung
Weitere Analysen
Analyse öffentlich einsehbarer Nutzungsbedingungen. Bildung, keine Rechtsberatung.