Konto gekündigt? Warum die Bank dich nehmen muss
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Eine Bank darf dein Girokonto ohne Angabe von Gründen kündigen. Seit 2016 hast du trotzdem einen einklagbaren Anspruch auf ein neues Konto, und als die Deutsche Bank es einfach teuer machte, kassierte der BGH die Preisliste.
Der Brief ist zwei Sätze lang und kommt an einem ganz normalen Dienstag. Die Bank kündigt das Girokonto zum Ende des übernächsten Monats. Eine Begründung steht nicht darin.
Kein Streit, keine Mahnung, kein dauerhaft überzogenes Konto. Der Kunde hat nichts falsch gemacht und bekommt trotzdem die Tür gezeigt.
Klingt nach einem Versehen, oder? Ist es in den allermeisten Fällen nicht.
Wenn die Bank einfach den Stecker zieht
Banken dürfen ein Girokonto ordentlich kündigen, ohne einen Grund zu nennen. § 675h BGB erlaubt das bei Verträgen auf unbestimmte Zeit, sofern ein Kündigungsrecht vereinbart ist.
Eine Grenze zieht das Gesetz trotzdem. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten, und für die Kündigung selbst darf die Bank kein Entgelt vereinbaren.
Zwei Monate klingen nach reichlich Zeit. Sie reichen genau so lange, bis du merkst, dass dich die nächste Bank ebenfalls nicht haben will, und die übernächste auch nicht.
Anders liegt der Fall nur bei einer fristlosen Kündigung. Die setzt einen erheblichen Verstoß voraus, und den muss die Bank dann auch benennen.
Und jetzt kommt der Teil, der wehtut. Ohne Girokonto gibt es keinen Lohn, keine Rente, keinen Mietvertrag, keinen Handyvertrag, oft nicht einmal einen Stromtarif.
Jahrzehntelang war das die Realität für Menschen ohne festen Wohnsitz, für Menschen mit Schulden, für Asylsuchende. Der Ausschluss vom Konto war ein Ausschluss aus dem normalen Leben.
Die Verbraucherzentrale Hamburg fasst die heutige Lage in einem Satz zusammen: Wenn das gekündigte Konto dein einziges Konto ist, hast du Anspruch auf ein Basiskonto, sogar bei derselben Bank.
Das Gesetz, das kaum jemand kennt
Seit 2016 gilt in Deutschland das Zahlungskontengesetz, kurz ZKG. Es setzt eine EU-Richtlinie um und macht aus einer höflichen Bitte einen durchsetzbaren Anspruch.
§ 31 ZKG formuliert es unmissverständlich: Ein Institut, das Zahlungskonten anbietet, ist verpflichtet, mit einem Berechtigten einen Basiskontovertrag zu schließen.
Verpflichtet. Nicht darf, nicht kann, nicht sollte. Ein einziges Wort verschiebt die ganze Machtverteilung am Bankschalter.
Berechtigt ist laut Gesetz jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union. Ausdrücklich genannt sind Personen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.
Das Institut muss den Abschluss unverzüglich anbieten, spätestens jedoch innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang des Antrags. Über den Eingang deines Antrags muss es dich außerdem informieren.
Wichtig ist dabei die Form. Für den Antrag gibt es ein im Gesetz vorgesehenes Formular, und das Institut muss es bereitstellen, auch online.
Ablehnen darf die Bank nur aus wenigen, klar benannten Gründen. Etwa wenn du bereits ein tatsächlich nutzbares Konto hast, wenn du in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen das Institut verurteilt wurdest oder wenn die Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz nicht erfüllbar sind.
Dein Schufa-Score steht nicht auf dieser Liste. Deine Schulden auch nicht, und deine Arbeitslosigkeit erst recht nicht.
Und wenn die Bank trotzdem mauert? Dann ist die Finanzaufsicht BaFin zuständig, die dafür ein eigenes Verfahren und ein Online-Beschwerdeformular vorhält.
Das ist der eigentliche Unterschied zu früher. Du bittest keine Filialleitung mehr um Kulanz, sondern hältst einem beaufsichtigten Institut eine gesetzliche Pflicht vor.
Der elegante Trick mit dem Preis
Ein Anspruch, der auf dem Papier steht, lässt sich aushöhlen, ohne ihn je zu bestreiten. Man macht ihn einfach teuer.
Genau das versuchten mehrere Institute. Das Basiskonto gab es, aber es kostete spürbar mehr als ein gewöhnliches Girokonto.
Damit hatte der Gesetzgeber gerechnet. § 41 Absatz 2 ZKG verlangt, dass die Entgelte angemessen sind. Maßstab sind die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte. Beklagt war die Deutsche Bank, die für ihr Basiskonto einen monatlichen Grundpreis von 8,99 Euro verlangte.
Dazu kamen jeweils 1,50 Euro für beleghafte Überweisungen, für Überweisungen über eine Bankmitarbeiterin und für ausgestellte oder eingereichte Schecks.
Am 30. Juni 2020 entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen XI ZR 119/19: Die Entgeltklausel ist unwirksam.
Der Kern der Begründung: Kosten, die der Bank aus ihren eigenen gesetzlichen Prüf- und Überwachungspflichten entstehen, darf sie nicht auf die Basiskontokunden abwälzen.
Als Vergleichsmaßstab diente der durchschnittliche Preis eines Basiskontos. Die Verbraucherzentrale NRW nennt dafür den aus dem Urteil entnommenen Wert von 6,45 Euro.
Für die Betroffenen hieß das: Das Konto blieb, der Preis musste runter. Und eine unwirksame Klausel ist nicht erst ab dem Urteil unwirksam, sondern war es von Anfang an.
Wo der Anspruch an seine Grenzen stößt
Kostenlos ist ein Basiskonto nicht. Angemessen bedeutet angemessen, nicht gratis, und was angemessen ist, bemisst sich am Markt und am Nutzerverhalten.
Der Leistungsumfang ist gesetzlich definiert und endet dort auch. Pflicht sind Bareinzahlungen und Barauszahlungen, Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge sowie Zahlungen mit einer Karte.
Einen Dispositionskredit muss dir das Institut nicht einräumen. Freiwillig vereinbaren könnt ihr einen, verlangen kannst du ihn nicht.
Und auch ein Basiskonto ist nicht unkündbar. Bleiben etwa über drei Monate mehr als 100 Euro an Entgelten offen, darf die Bank es beenden.
Bemerkenswert bleibt die Sache trotzdem. Aus einer Absage, gegen die früher niemand etwas ausrichten konnte, ist ein Anspruch mit Frist, Formular und Aufsichtsbehörde geworden.
Die Lehre in einem Satz: Ein Konto ist in Deutschland kein Gefallen der Bank, sondern seit 2016 ein Recht, das notfalls die Finanzaufsicht durchsetzt.
Quellen
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