Die gekündigten Bausparer
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Diesmal brach die andere Seite aus. Bausparkassen kündigten reihenweise gut verzinste Altverträge und nutzten dafür ausgerechnet eine Schutznorm für den kleinen Mann.
Bisher ging es hier um Verbraucher, die ausbrechen. Dieser Fall ist anders.
Hier bricht das Unternehmen aus. Und der Trick dahinter ist fast schon dreist elegant.
Stell dir vor, du hast in den 90ern einen Bausparvertrag abgeschlossen. Gut verzinst, teils um die 3 Prozent Guthabenzins.
Jahrzehntelang hast du alles richtig gemacht. Brav gespart. Das Bauspardarlehen nie abgerufen, weil der Kapitalmarkt einfach günstiger war.
Für dich ein prima Sparvertrag. Für die Bausparkasse im Niedrigzins? Ein Verlustgeschäft.
Also fingen die Kassen an, solche Altverträge zu kündigen. Durften die das überhaupt?
Der Dreh mit § 489 BGB
Am 21. Februar 2017 sagte der BGH: Ja (Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16).
Und die Begründung ist der eigentliche Clou. Denn in der Ansparphase bist nicht du der Kreditnehmer, sondern die Bausparkasse.
Dein gespartes Geld ist wirtschaftlich ein Darlehen an die Kasse. Die Kasse ist also Darlehensnehmerin.
Und § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gibt Darlehensnehmern ein Kündigungsrecht, zehn Jahre nachdem sie das Darlehen voll empfangen haben.
Der BGH sagte: Mit der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Kasse dein "Darlehen" vollständig empfangen. Ab da läuft die 10-Jahres-Frist.
Merkst du, was hier passiert ist?
Eine Norm, die eigentlich den kleinen Schuldner vor ewiger Zinsbindung schützen sollte, wurde vom Konzern genutzt, um den treuen Sparer loszuwerden.
Wie krass die Fälle waren
In einem der Fälle ging es um einen Vertrag von 1978, zuteilungsreif seit 1993, gekündigt erst 2015. Über zwanzig Jahre später.
Bei rund 30 Millionen Bausparverträgen in Deutschland traf die Kündigungswelle Zehntausende Altverträge.
Die Verbraucherzentrale berichtete zudem von Druckmitteln jenseits der offenen Kündigung: Nachforderung "überfälliger" Raten, einbehaltene Bonuszinsen, gestoppte Daueraufträge.
Aber nicht jede Kündigung hielt
Zur Fairness gehört auch das: Der BGH schützte nicht alle Kündigungen.
Bei bestimmten Tarifen mit besonderer Bonus- oder Zinsvereinbarung, bei denen die Parteien den Vertragszweck bewusst aufs Weitersparen umgestellt hatten, kann die Frist später beginnen. Solche Kündigungen können unwirksam sein.
Die Lehre? Ein Ausstieg ist keine Einbahnstraße. Auch Unternehmen suchen nach Wegen aus unbequem gewordenen Verträgen, und manchmal reicht ihnen das Gesetz die Hand.
Quellen
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