Warum Hotels bei Booking.com jahrelang nicht guenstiger sein durften als auf der Plattform selbst
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Booking.com schrieb Hotels in den AGB vor, auf der eigenen Webseite nicht billiger zu sein als auf der Plattform. Der Bundesgerichtshof erklaerte das 2021 fuer kartellrechtswidrig, im Dezember 2025 muss Booking.com deswegen ueber tausend Betrieben Schadensersatz zahlen.
Du hast bestimmt schon mal ein Hotelzimmer ueber Booking.com gebucht und dich gefragt, ob es direkt beim Hotel nicht guenstiger waere. Jahrelang war die Antwort: nein, konnte es gar nicht sein. Nicht weil das Hotel keine Lust hatte, sondern weil Booking.com es vertraglich verboten hatte.
In den AGB von Booking.com stand ab Juli 2015 eine sogenannte enge Bestpreisklausel. Sie verpflichtete jedes angeschlossene Hotel, seine Zimmer auf der eigenen Webseite nicht guenstiger oder zu besseren Konditionen anzubieten als auf Booking.com selbst. Das steht so in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 099/2021.
Auf anderen Buchungsportalen oder rein offline, also am Telefon oder direkt an der Rezeption ohne Onlinewerbung dafuer, durfte ein Hotel zwar guenstiger sein. Aber genau der Kanal, den viele Gaeste zuerst googeln, die eigene Hotelwebseite, war blockiert.
Davor gab es sogar eine noch strengere Version. Von Mitte der 2000er Jahre bis Juni 2015 nutzte Booking.com die sogenannte weite Bestpreisklausel. Die verbot Hotels nicht nur die eigene Webseite, sondern auch guenstigere Preise bei jedem anderen Buchungsportal. Das ergibt sich aus der Pressemitteilung des Landgerichts Berlin II vom 16.12.2025.
Und was heisst das fuer dich als Gast? Ganz einfach: Der Wettbewerb um den Preis wurde ausgehebelt. Wenn kein Hotel irgendwo guenstiger sein darf als auf der grossen Plattform, gibt es keinen Anreiz mehr, mit dem Preis zu konkurrieren. Am Ende zahlst du ueberall in etwa dasselbe, plus die Provision, die das Hotel an Booking.com abfuehrt und die im Zimmerpreis versteckt ist.
Das Bundeskartellamt sah das genauso und verbot Booking.com im Dezember 2015 die Verwendung der Bestpreisklauseln, mit Wirkung ab dem 1. Februar 2016. Booking.com stellte die Praxis daraufhin tatsaechlich ein, wie die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18.05.2021 bestaetigt.
Booking.com wollte das aber nicht auf sich sitzen lassen und zog vor Gericht. Und tatsaechlich, das Oberlandesgericht Duesseldorf gab dem Unternehmen am 04.06.2019 zunaechst recht und hob die Verfuegung des Bundeskartellamts auf.
Die Begruendung des OLG Duesseldorf klingt zunaechst nachvollziehbar: Die Klausel sei eine notwendige Nebenabrede zum Vermittlungsvertrag. Sprich, ohne die Klausel koenne Booking.com angeblich nicht vernuenftig arbeiten, weil Hotels sonst die Plattform nur zum Schaufenstern nutzen und dann guenstiger direkt buchen lassen wuerden, das sogenannte Trittbrettfahren.
Das Bundeskartellamt liess das nicht auf sich beruhen und ging zum Bundesgerichtshof. Und der Kartellsenat des BGH entschied am 18.05.2021 unter dem Aktenzeichen KVR 54/20 anders als das OLG Duesseldorf und bestaetigte die Verfuegung des Bundeskartellamts.
Der BGH sagte klipp und klar: Die enge Bestpreisklausel war fuer die Durchfuehrung des Plattformvertrags objektiv nicht notwendig. Das Gericht stuetzte sich dabei auch auf Ermittlungen des Bundeskartellamts, die zeigten, dass Booking.com seine Marktposition in Deutschland auch nach dem Wegfall der Klausel weiter ausbauen konnte, gemessen an Umsatz, Marktanteil, Buchungsvolumen und Zahl der Hotelpartner.
Ausserdem hatte Booking.com laut BGH einen Marktanteil von ueber 30 Prozent, weshalb auch eine kartellrechtliche Gruppenfreistellung ausschied. Die Klausel verstiess damit gegen Artikel 101 des Vertrags ueber die Arbeitsweise der Europaeischen Union, kurz AEUV, und gegen Paragraf 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen, GWB.
Paragraf 1 GWB ist dabei denkbar knapp formuliert. Er verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschraenkung oder Verfaelschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Das steht wortwoertlich so auf gesetze-im-internet.de. Genau das traf laut BGH auf die Bestpreisklausel zu.
Damit war die Sache aber noch nicht vorbei. Es folgte naemlich die naechste Runde, diesmal vor dem Europaeischen Gerichtshof. Der EuGH entschied am 19.09.2024 im Verfahren C-264/23, dass Bestpreisklauseln nach EU-Wettbewerbsrecht grundsaetzlich nicht als notwendige Nebenabrede angesehen werden koennen.
Damit war die rechtliche Linie europaweit klar, und fuer die betroffenen Hotels ging es jetzt ums Geld. Ueber tausend Beherbergungsbetriebe verklagten Booking.com auf Schadensersatz, weil sie durch die unzulaessigen Klauseln jahrelang keine eigenen Preisvorteile weitergeben konnten.
Am 16.12.2025 entschied das Landgericht Berlin II unter dem Aktenzeichen 61 O 60/24 Kart, dass Booking.com und seine deutsche Tochtergesellschaft als Gesamtschuldner 1.099 Unterkunftsbetreibern den Schaden ersetzen muessen, der ihnen einzeln durch die Verwendung unzulaessiger Bestpreisklauseln seit dem 1. Januar 2013 entstanden ist. Das steht so in der Pressemitteilung des Gerichts.
Interessant dabei: Die Klage auf Rueckerstattung bereits gezahlter Provisionen wies das Gericht ab. Es ging also nicht darum, dass Hotels ihre Provisionszahlungen zurueckbekommen, sondern nur um den Schaden, der ihnen durch die Preisbindung selbst entstanden ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskraeftig, Booking.com kann vor dem Kammergericht Berufung einlegen.
Fuer dich als Verbraucher heisst das konkret: Seit Februar 2016 duerfen Hotels in Deutschland ihre Zimmer auf der eigenen Webseite theoretisch wieder guenstiger anbieten als auf Booking.com. Ob sich das lohnt, direkt zu buchen, ist von Hotel zu Hotel unterschiedlich, aber die rechtliche Huerde dafuer ist weg.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband, kurz vzbv, hatte das Verbot des Bundeskartellamts seinerzeit ausdruecklich begruesst und andere Portale wie Expedia aufgefordert, ihre eigenen Bestpreisklauseln ebenfalls zu streichen. Das zeigt, dass es damals nicht nur um Booking.com ging, sondern um ein Marktproblem der ganzen Buchungsplattform-Branche.
Was du daraus mitnehmen kannst: Wenn ein Marktplatz dir vertraglich vorschreibt, wo und wie guenstig ein Anbieter woanders sein darf, ist das ein Alarmsignal fuer eine kartellrechtlich fragwuerdige Konstruktion. Das gilt nicht nur fuer Hotels, sondern letztlich fuer jede Plattform mit Preisbindungsklauseln.
Ein Trost zum Schluss: Der Fall zeigt auch, dass sich sowas juristisch aufarbeiten laesst, auch wenn es dauert. Vom Verbot des Bundeskartellamts 2015 bis zum Schadensersatzurteil in Berlin 2025 sind zehn Jahre vergangen. Kartellrechtsverfahren sind kein Sprint, aber sie kommen am Ende zu einem Ergebnis.
Quellen
- BGH Pressemitteilung Nr. 099/2021 zu KVR 54/20
- LTO: BGH kippt enge Bestpreisklausel von Booking.com
- Landgericht Berlin II, Pressemitteilung zum Urteil 61 O 60/24 Kart vom 16.12.2025
- Paragraf 1 GWB im Volltext, gesetze-im-internet.de
- EuGH-Urteil C-264/23 zu Bestpreisklauseln, Zusammenfassung
- LTO zum Schadensersatzurteil des LG Berlin II gegen Booking.com
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