BU-Rente rückwirkend gestrichen? Das geht nicht
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Erst erkennt die Versicherung die Berufsunfähigkeit an, dann erklärt sie im selben Brief, das sei nur befristet gewesen. Und die Frist ist längst abgelaufen. Der Bundesgerichtshof hat dieser Praxis 2022 den Boden entzogen.
Erst kommt die Krankheit, dann der Antrag, dann das Warten. Wer eine Berufsunfähigkeitsrente beantragt, kennt diese Monate.
Irgendwann liegt ein Gutachten auf dem Tisch, und irgendwann kommt der Brief der Versicherung.
Bis dahin sind oft viele Monate vergangen. Miete, Strom und Beiträge laufen in dieser Zeit ungerührt weiter.
In dem Brief steht: Wir erkennen unsere Leistungspflicht an. Befristet. Und die Frist ist zufällig genau der Zeitraum, der schon vorbei ist.
Klingt nach einem Sieg, oder? Es ist einer, der in derselben Zeile wieder abgeräumt wird.
Denn eine Befristung, die nur die Vergangenheit abdeckt, kostet dich genau das, was ein Anerkenntnis eigentlich bringen soll.
Was ein Anerkenntnis überhaupt ist
§ 173 VVG trägt die Überschrift Anerkenntnis. Absatz 1 verpflichtet den Versicherer, nach Eingang eines Leistungsantrags bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.
Dieses eine Wort verschiebt die Gewichte im ganzen Verhältnis. Vor dem Anerkenntnis musst du belegen, dass du berufsunfähig bist.
Danach dreht sich die Lage um. Der Versicherer zahlt, und wenn er wieder aufhören will, muss er selbst einen Weg dorthin finden.
Das Anerkenntnis ist deshalb kein Formalakt. Es ist der Punkt, an dem die Beweislast in diesem Verhältnis die Seite wechselt.
Der Trick mit der Rückwirkung
Absatz 2 des § 173 VVG erlaubt eine Befristung. Das Anerkenntnis kann nur einmal zeitlich begrenzt werden und bleibt bis zum Ablauf der Frist bindend.
Der Sinn dahinter ist eine vorläufige Regelung. Wenn noch offen ist, wie es gesundheitlich weitergeht, soll der Versicherer erst einmal zahlen dürfen, ohne sich für immer zu binden.
Manche Versicherer haben daraus etwas anderes gemacht. Sie ließen sich Zeit, warteten ab, bis die versicherte Person längst wieder arbeitete, und erklärten dann ein Anerkenntnis für genau diesen abgeschlossenen Zeitraum.
Der Effekt ist elegant und für Betroffene bitter. Die Leistung endet automatisch mit dem Fristende, ganz ohne Nachprüfung und ohne Einstellungsschreiben.
Der BGH macht damit Schluss
Am 23. Februar 2022 entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IV ZR 101/20 über genau diese Praxis.
Das Ergebnis ist klar: Ein befristetes Anerkenntnis darf nicht rückwirkend für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum abgegeben werden.
Die Begründung folgt dem Zweck der Norm. Die Lage, die eine vorläufige Regelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 VVG überhaupt nötig macht, gibt es nur für einen Anerkenntniszeitraum, der in die Zukunft reicht.
Also kann sich auch die Befristung nur nach vorn richten. Für einen Zeitraum, der bei Abgabe der Erklärung längst abgelaufen ist, gibt es schlicht nichts mehr vorläufig zu regeln.
Und die Rechtsfolge ist der eigentliche Ausbruch. Der Versicherer kann sich auf die unzulässige Befristung nicht berufen, das Anerkenntnis steht damit unbefristet im Raum.
Zwei Sätze in einer Urteilsbegründung, und aus einem befristeten Zugeständnis wird eine feste Zusage.
Praktisch heißt das: Ein solcher Brief beendet die Zahlungen nicht schon deshalb, weil ein Enddatum darin steht.
Warum das so viel wert ist
Ein unbefristetes Anerkenntnis lässt sich nicht einfach abschütteln. Der Weg dorthin führt über § 174 VVG mit der Überschrift Leistungsfreiheit.
Absatz 1 verlangt, dass der Versicherer die Änderung seiner Leistungspflicht dem Versicherungsnehmer in Textform mitteilt.
Absatz 2 baut zusätzlich eine Bremse ein. Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung leistungsfrei.
Drei Monate klingen nach wenig. Für jemanden ohne Einkommen sind es drei Mieten, drei Abschläge und drei Einkäufe.
Diese Frist ist kein Trostpflaster. Sie ist der Puffer, den das Gesetz jedem zugesteht, dem eine laufende Rente gestrichen wird.
Und dann kommt der Satz, der das Ganze zusammenhält. § 175 VVG bestimmt, dass von den §§ 173 und 174 nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf.
Das heißt im Klartext: Kein Kleingedrucktes in den Bedingungen kann diese Regeln aushebeln. Sie sind für Versicherer nicht verhandelbar.
Klingt trocken? Für Betroffene ist es der Unterschied zwischen einem Brief und einem Prozess.
Grenzen und Fallstricke
Das Urteil macht niemanden dauerhaft berufsunfähig. Wer wieder arbeiten kann, hat für die Zukunft keinen Anspruch mehr, und die Nachprüfung durch den Versicherer bleibt zulässig.
Der Unterschied liegt im Verfahren. Der Versicherer muss diesen Weg tatsächlich gehen, statt sich mit einer rückwirkenden Frist stillschweigend herauszuschreiben.
Auch die Befristung selbst ist nicht verboten. § 173 Absatz 2 VVG erlaubt sie ausdrücklich, aber eben nur einmal und nur in die Zukunft gerichtet.
Ein zweites befristetes Anerkenntnis für denselben Fall gibt das Gesetz also nicht her. Wer einmal befristet anerkannt hat, hat diese Karte gespielt.
Bleibt eine Sache, die sich nicht wegdiskutieren lässt.
Wer den Brief seiner Versicherung nur überfliegt und das Wort befristet übersieht, merkt oft erst Monate später, dass keine Zahlungen mehr kommen.
Bis dahin sind Unterlagen weggeräumt, Ärztinnen umgezogen und Erinnerungen blass geworden. Der beste Zeitpunkt für Aufmerksamkeit ist der Tag, an dem der Brief ankommt.
Die Lehre in einem Satz: Wer erst anerkennt und dann rückwirkend behauptet, es sei ja nur geliehen gewesen, hat das Gesetz gegen sich.
Quellen
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