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140 statt 70: Warum die Kasko trotzdem zahlte

· 4 Min. Lesezeit · 4 Quellen

Ein Porsche, doppelt so schnell wie erlaubt, ein Totalschaden. Am Ende überwies die Versicherung 82.000 Euro. Denn grobe Fahrlässigkeit ist im Versicherungsrecht kein Totalausfall, sondern eine Rechenaufgabe.

Ein Porsche 911, eine Landstraßenkurve, Tempo 140 bei erlaubten 70. Das ging schief, wie es schiefgehen musste.

Der Wagen war hin, der Schaden lag bei 82.000 Euro. Und die Kaskoversicherung sagte erst einmal Nein.

Grobe Fahrlässigkeit, argumentierte der Versicherer. Wer so fährt, hat sich den Schaden selbst gebaut.

Für viele Betroffene endet die Geschichte genau an dieser Stelle. Ein ablehnender Brief wirkt endgültig, und der Aufwand für den Widerspruch scheint größer als die Aussicht auf Erfolg.

Klingt nach einem klaren Fall, oder? Das Oberlandesgericht München sah es anders.

Unter dem Aktenzeichen 10 U 500/16 entschied das Gericht, dass der Versicherer zahlen muss. Volle 82.000 Euro für einen Unfall aus dem Jahr 2014.

Und dieser Fall ist kein Ausrutscher. Er ist die Folge einer Regel, die schwarz auf weiß im Gesetz steht.

Warum der Fahrer gewann

Die Begründung ist erstaunlich menschlich. Der Fahrer habe zwar Mist gebaut, aber er habe weder an einem Autorennen teilgenommen noch seinen Porsche absichtlich beschädigen wollen.

Genau darauf kommt es an. Zwischen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz liegt in der Sachversicherung der ganze Unterschied.

Die Stufenleiter des § 81 VVG

Das Versicherungsvertragsgesetz regelt das in einem einzigen kurzen Paragraphen. § 81 VVG trägt die Überschrift Herbeiführung des Versicherungsfalles.

Absatz 1 ist die harte Kante. Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

Absatz 2 ist der eigentliche Ausbruch. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Merkst du den Unterschied? Bei Vorsatz steht nichts von Kürzung, da fällt die Leistung komplett weg.

Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer nur kürzen, nicht streichen. Und einfache Fahrlässigkeit taucht in dem Paragraphen überhaupt nicht auf, sie schadet dem Anspruch also gar nicht.

Der Wortlaut ist deshalb so wertvoll, weil er die Frage verschiebt. Vor Gericht geht es dann nicht mehr um Ja oder Nein, sondern um eine Zahl zwischen null und hundert.

Was Gerichte tatsächlich gerechnet haben

Stiftung Warentest hat Fälle zusammengetragen, in denen genau diese Quote vor Gericht ausgehandelt wurde. Die Spannbreite ist beachtlich.

Eine Fototasche blieb am Flughafen unbeaufsichtigt liegen. Das Landgericht Hannover ließ eine Kürzung um 40 Prozent zu, Aktenzeichen 13 O 153/08.

Jemand vergaß den eingeschalteten Herd. Das Amtsgericht Schweinfurt sprach dem Geschädigten trotzdem 70 Prozent zu, Aktenzeichen 2 C 886/12.

Schlecht gesicherte Fahrräder auf dem Autodach kosteten 30 Prozent der Kaskoleistung, entschied das Landgericht Hagen unter 7 S 21/13.

Ein Autoschlüssel blieb im Pausenraum liegen, danach war der Wagen weg. Das Oberlandesgericht Koblenz kürzte um 50 Prozent, Aktenzeichen 10 U 1292/11.

Und wer den Schlüssel in der Kneipe liegen lässt, verliert fast alles. Das Landgericht Köln kürzte um 90 Prozent, Aktenzeichen 24 O 283/09.

Neunzig Prozent Abzug tun weh. Aber zehn Prozent sind eben immer noch mehr als nichts.

Auffällig ist, wie unterschiedlich die Gerichte gewichten. Ein vergessener Herd wiegt offenbar deutlich leichter als ein Autoschlüssel, der in einer Kneipe liegen bleibt.

Genau das haben viele nicht auf dem Schirm. Ein Nein des Versicherers ist oft nur der erste Verhandlungsstand.

Wo die Grenze wirklich verläuft

Beim Alkohol wird es schnell teuer. Ab etwa 0,3 Promille gilt relative Fahruntüchtigkeit, und dann darf die Kasko ihre Leistung um 50 Prozent kürzen, entschied das Oberlandesgericht Hamm unter I-20 U 74/10.

Bei absoluter Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille ist der komplette Verlust möglich. Der Bundesgerichtshof hielt eine Kürzung auf null am 22. Juni 2011 unter dem Aktenzeichen IV ZR 225/10 für einen Fall mit 2,70 Promille ausdrücklich für denkbar. Entschieden hat er den Fall aber nicht selbst, sondern verwies ihn zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurück.

Aber selbst dieses Urteil ist keine Blankovollmacht. Der BGH verlangt für den Umfang der Kürzung nach § 81 Absatz 2 VVG eine umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalls.

Eine Automatik gibt es also nicht. Es gibt nur eine Waage, auf die beide Seiten etwas legen dürfen.

Was das für deine Verträge bedeutet

Gekürzt werden darf längst nicht überall. Stiftung Warentest nennt die Hausratversicherung, die Kaskoversicherung, die Reisegepäckversicherung und die Wohngebäudeversicherung.

In der Haftpflicht sieht es anders aus. Die Kfz-Haftpflicht und die private Haftpflicht müssen auch bei grober Fahrlässigkeit vollständig zahlen.

Das ist der beruhigendste Satz für alle, die nachts um drei ihr Gewissen prüfen. Der Schaden, den du bei anderen anrichtest, ist besser abgesichert als dein eigener.

Für das eigene Auto, die eigene Wohnung und den eigenen Koffer gilt dagegen die Rechenaufgabe aus § 81 Absatz 2 VVG.

Und jetzt der Teil, der wehtut.

Die Quote steht nirgends vorher fest. Sie wird im Streitfall bewertet, und dazwischen liegen Gutachten, Anwälte und oft mehrere Jahre.

Wer diesen Weg gehen will, braucht eine belastbare Schilderung dessen, was tatsächlich passiert ist. Denn genau diese Umstände sind es, die am Ende abgewogen werden.

Am Schluss steht eine Zahl, die vorher niemand kennt. Das macht den Weg unbequem, aber er führt eben nicht automatisch ins Leere.

Die Lehre in einem Satz: Ein Fehler ist für die Versicherung kein Freibrief, sondern nur ein Abschlag.

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