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VersicherungKfzSonderkündigung

Beitrag rauf im Dezember? Dann geht die Tür auf

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Der 30. November gilt als eiserner Stichtag für den Wechsel der Kfz-Versicherung. Wer danach eine höhere Beitragsrechnung im Briefkasten findet, hat trotzdem noch einen Ausgang. Er steht seit Jahren im Gesetz, nur liest ihn kaum jemand.

Anfang Dezember, der Briefkasten quillt über von Weihnachtspost und Werbeprospekten. Dazwischen liegt ein nüchterner Umschlag von der Kfz-Versicherung.

Drin steht die Beitragsrechnung fürs neue Jahr, und die ist deutlich höher als im Vorjahr. Am Auto hat sich nichts geändert, an den Leistungen auch nicht.

Der erste Gedanke bei den meisten lautet: Pech gehabt, der 30. November ist vorbei, jetzt hänge ich noch ein ganzes Jahr fest.

Klingt logisch, oder? Ist aber falsch.

Die Kfz-Versicherung ist der Vertrag, den fast jeder Haushalt hat und den fast niemand freiwillig anfasst. Genau deshalb lohnt sich ein Blick auf das Datum des Poststempels.

Der Stichtag, den alle kennen

Kfz-Versicherungen lassen sich jährlich kündigen. Die Frist beträgt laut Verbraucherzentrale einen Monat zum Ende des Versicherungsjahres.

Bei den meisten Verträgen ist das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch. Stichtag ist dann der 30. November, damit der Vertrag am 31. Dezember endet. Immer mehr Versicherer legen für ihre Verträge allerdings abweichende Stichtage fest.

Deshalb tobt jeden November die große Werbeschlacht der Versicherer. Und deshalb glauben Millionen Autofahrerinnen und Autofahrer, dass ab dem 1. Dezember alles gelaufen ist.

Genau darauf verlassen sich manche Anbieter. Die Beitragsrechnung fürs kommende Jahr geht dann eben erst im Dezember raus.

Der zweite Ausgang steht im Gesetz

Im Versicherungsvertragsgesetz gibt es einen Paragraphen, der diese Ruhe stört. Er heißt § 40 VVG und trägt die Überschrift Kündigung bei Prämienerhöhung.

Absatz 1 sagt es fast wörtlich so: Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen.

Und zwar mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam wird. Die Monatsfrist beginnt erst, wenn der Brief bei dir ankommt.

Die Verbraucherzentrale übersetzt das für den Autofall sehr direkt. Teilt dir dein Kfz-Versicherer erst Ende November oder gar erst im Dezember die Beitragserhöhung mit, dann hast du wegen der Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht.

Der berühmte Stichtag ist also kein Riegel. Er ist nur eine von zwei Türen.

Die Pflicht, die gern untergeht

§ 40 Absatz 1 Satz 2 VVG legt dem Versicherer selbst etwas auf. Er hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.

Satz 3 setzt ihm zusätzlich eine eigene Frist. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung zugehen.

Hast du in deiner letzten Beitragsrechnung so einen Hinweis überhaupt entdeckt? Er steht oft im Kleingedruckten, unauffällig neben der Bankverbindung.

Absatz 2 desselben Paragraphen dreht die Sache dann noch um. Er gilt entsprechend, wenn der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.

Das Gesetz stellt beide Fälle also gleich. Auch wenn Leistungen zusammengestrichen werden und der Beitrag gleich bleibt, ist eine Kündigung möglich.

Preis rauf oder Leistung runter: beides öffnet dieselbe Tür.

Was am Ende dabei herauskommt

Der Gewinn ist schlicht Geld. Die Verbraucherzentrale schreibt, dass sich beim Wechsel der Kfz-Versicherung etliche hundert Euro sparen lassen, weil die Beitragsunterschiede zwischen den Anbietern erheblich sind.

Sie stützt sich dabei auf Untersuchungen der Stiftung Warentest. Für einen einzigen Brief ist das eine ordentliche Rendite.

Die Kündigung selbst ist unspektakulär. Sie ist per Brief, per Fax oder auch per E-Mail möglich.

Wichtig ist, den Grund zu nennen. Sonst behandelt der Versicherer das Schreiben als gewöhnliche Kündigung zum nächsten regulären Termin, und der liegt dann ein Jahr später.

Und die Frist gehört auf den Kalender. Ein Monat ab Zugang der Mitteilung, danach fällt die Tür wieder ins Schloss.

Der zweite Notausgang: nach dem Schaden

Es gibt noch eine Stelle im Gesetz, die kaum jemand kennt. § 92 VVG trägt die Überschrift Kündigung nach Versicherungsfall.

Absatz 1 ist denkbar knapp. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen.

Absatz 2 setzt das Zeitfenster. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.

Das gilt in beide Richtungen. Auch der Versicherer darf einen teuer gewordenen Kunden nach einem Schaden loswerden wollen.

Der Bauplan ist in beiden Fällen derselbe. Ein Ereignis öffnet ein Zeitfenster von einem Monat, und wer es verstreichen lässt, verliert das Recht wieder.

Und jetzt kommt der Teil, der die Sache wieder erdet.

Steigt der Beitrag, weil gleichzeitig auch der Schutz wächst, greift das Sonderkündigungsrecht nicht. Die Verbraucherzentrale nennt genau diese Ausnahme für Verträge, bei denen die Beiträge regelmäßig steigen, die Versicherung dafür aber auch mehr leistet.

Wer kündigt, sollte den neuen Vertrag außerdem vorher in trockenen Tüchern haben. Ein Auto ohne Haftpflichtschutz gehört nicht auf die Straße.

Ein Nachweis über den Zugang schadet ebenfalls nie. Entscheidend ist nicht, wann du geschrieben hast, sondern wann dein Schreiben beim Versicherer lag.

Und ein Blick auf die Rechnung lohnt sich vorher. Nur ein höherer Beitrag bei unverändertem Schutz öffnet die Tür, die § 40 VVG beschreibt.

Die Lehre in einem Satz: Ein Stichtag im Kalender ist nur so hart, wie der Versicherer selbst pünktlich ist.

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