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Garantie ist nicht Gewährleistung

· 4 Min. Lesezeit · 6 Quellen

Apple gab auf Handys nur ein Jahr Garantie, nicht die gesetzlichen zwei. Der vzbv klagte, das Landgericht Berlin kassierte 16 Klauseln. Der Fall zeigt, wie oft Hersteller die beiden Begriffe bewusst verwischen.

Display gesprungen, Akku spinnt, Handy lädt nicht mehr. Und dann die erste Reaktion vieler: "Ist doch noch Garantie drauf."

Genau dieser Satz ist das Problem. Denn Garantie und gesetzliche Gewährleistung sind zwei komplett verschiedene Dinge, mit unterschiedlicher Laufzeit, unterschiedlichem Gegner und unterschiedlichen Bedingungen. Und Hersteller haben lange davon profitiert, dass kaum jemand den Unterschied kennt.

Der Fall, der das offenlegte

2012 zog der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor das Landgericht Berlin. Gegenstand: die Garantiebedingungen von Apple für iPhones, iPads und Macs.

Der Kern des Vorwurfs: Apple gewährte auf seine Hardware nur ein Jahr Herstellergarantie. Käufer hatten aber gesetzlich zwei Jahre Gewährleistung gegenüber dem Händler. In der Werbung und den Garantieunterlagen verschwamm dieser Unterschied bewusst, sodass Kunden glaubten, nach zwölf Monaten seien ihre Rechte komplett aufgebraucht.

Am 28. November 2014 entschied das Landgericht Berlin (Az. 15 O 601/12): Der vzbv bekam in allen Punkten recht. Insgesamt 16 Klauseln waren unzulässig, elf aus der einjährigen Hardwaregarantie, fünf aus dem kostenpflichtigen AppleCare Protection Plan.

Eine der beanstandeten Klauseln erlaubte Apple, Garantieansprüche abzulehnen, sobald ein Gerät nicht "normal" genutzt wurde, ohne diesen Begriff klar zu definieren. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Das Garantieversprechen werde dadurch, so die Kritik, "ins Belanglose, Unverbindliche" entwertet. Auch der pauschale Ausschluss optischer Mängel wie Kratzer traf das Gericht, gerade bei einem Lifestyle-Produkt, bei dem die Optik Teil des Kaufgrunds ist.

Im September 2015 bestätigte das Kammergericht Berlin (Az. 23 U 15/15) die Entscheidung in der Berufung. Apple passte seine Garantiebedingungen danach an.

Warum der Unterschied so viel Geld wert ist

Die Herstellergarantie ist nach § 443 BGB eine freiwillige Zusatzleistung. Niemand muss sie anbieten, und wer sie anbietet, darf die Bedingungen weitgehend selbst festlegen. Läuft der Garantiezeitraum von einem Jahr ab, ist für den Hersteller schlicht Schluss, ganz egal, was das Gesetz sonst vorsieht.

Die gesetzliche Sachmangelhaftung dagegen steht in §§ 434 ff. BGB und läuft gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller. Bei einem Kauf zwischen Unternehmen und Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf) ist sie zwingend und beträgt bei neuen Waren zwei Jahre. Der Händler kann sie nicht wegverhandeln, auch nicht durch geschickte AGB.

Das heißt: Ein Handy kann nach 14 Monaten die Herstellergarantie längst verloren haben und trotzdem noch zehn Monate lang gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Laden haben, in dem es gekauft wurde.

Die Beweislast kippt seit 2022 zugunsten der Käufer

Ein zweiter Hebel kam mit der Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie zum 1. Januar 2022. Seither gilt § 477 BGB in verschärfter Form: Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach der Übergabe ein Mangel, wird vermutet, dass die Ware schon bei Übergabe defekt war. Vorher galt diese Vermutung nur sechs Monate.

Praktisch bedeutet das: Reklamiert jemand ein Handy in den ersten zwölf Monaten, muss nicht der Käufer beweisen, dass der Defekt von Anfang an bestand. Der Händler muss das Gegenteil beweisen, wenn er die Reklamation abwehren will. Der Bundesgerichtshof stellte dazu klar, dass bloße alternative Erklärungen des Verkäufers, es könnte ja auch etwas anderes gewesen sein, diese Vermutung nicht einfach kippen (Az. VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23).

Erst nach Ablauf des ersten Jahres dreht sich die Beweislast um, dann muss der Käufer selbst zeigen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag. Bei Elektronik mit schleichenden Defekten ist das oft schwer.

Was das für die Praxis heißt

Bei einem Handy-Defekt lohnt sich zuerst der Blick auf das Kaufdatum, nicht auf die Garantiekarte. Innerhalb der ersten zwei Jahre gilt: Der Verkäufer haftet gesetzlich, unabhängig davon, was auf der Herstellergarantie steht oder ob sie überhaupt noch läuft.

Verweigert ein Händler die Reklamation mit dem Hinweis, die Herstellergarantie sei abgelaufen, ist das kein gültiges Argument. Gewährleistung und Garantie laufen parallel und unabhängig voneinander. Wer beides kennt, hat oft noch Monate an Rechten übrig, wenn die Garantiekarte längst im Altpapier liegt.

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