Der Karten-Aufschlag, den du nicht zahlen musst
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Ein Online-Reiseportal versteckte die Kreditkartengebühr hinter einer angeblichen Rabattaktion. Das Gericht durchschaute den Trick. Seither gilt: Aufschlag fürs Kartenzahlen ist tot, ein Mindestbetrag lebt noch.
"Kartenzahlung nur ab 10 Euro." "+2% bei Zahlung mit Visa oder Mastercard." Solche Schilder kennst du aus dem Kiosk um die Ecke oder aus dem Checkout eines Onlineshops.
Beides fühlt sich nach demselben Ärgernis an. Rechtlich sind es aber zwei völlig verschiedene Dinge. Das eine ist meistens erlaubt. Das andere ist seit 2018 schlicht verboten, und trotzdem wird es bis heute verlangt.
Der Fall, der die Grenze markierte
Wie deutlich der Unterschied ist, zeigte ein Streit um das Reiseportal Opodo. Schon 2016 hatte das Landgericht Berlin dem Anbieter eine erste Abfuhr erteilt (Az. 15 O 557/14): Ein Flug für 122,35 Euro kostete mit Kreditkarte plötzlich 6,90 Euro mehr, mit Sofortüberweisung 4 Euro mehr. Kostenlos war nur eine kaum bekannte virtuelle Kreditkarte namens Visa Entropay.
Das reichte dem Gericht nicht als zumutbare Gratis-Zahlart, und der verlangte Aufschlag lag mit rund 5 Prozent weit über den tatsächlichen Kartenkosten von 0,8 bis 2,5 Prozent.
Opodo änderte daraufhin die Masche, nicht die Praxis. Statt eines offenen Aufschlags tauchte plötzlich eine "Rabattierung" auf: Wer mit einer selten genutzten Kreditkarte zahlte, sparte angeblich Geld. Alle gängigen Zahlarten wie Visa, Mastercard, Giropay oder Sofortüberweisung kosteten im Vergleich mehr.
Der vzbv klagte erneut, und das Landgericht Berlin urteilte am 21. März 2019 (Az. 52 O 243/18): Der Trick ändert nichts am Ergebnis. Kunden erwarten nicht, dass der zuerst angezeigte Preis nur mit einer exotischen Karte erreichbar ist. Wirtschaftlich betrachtet war die "Rabattierung" nichts anderes als eine versteckte Zusatzgebühr für Kreditkarte, Giropay und Sofortüberweisung, und genau das verbietet der seit Januar 2018 geltende § 270a BGB.
Was das Gesetz wirklich verbietet
§ 270a BGB ist eindeutig formuliert: Eine Vereinbarung, die den Kunden zu einem Entgelt für die Nutzung von SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung oder einer gängigen Zahlungskarte verpflichtet, ist unwirksam. Das gilt für Girocard, Visa und Mastercard als Verbraucherkarten, egal ob im Laden oder online.
Der Haken steckt im Detail: Das Verbot trifft nur die klassischen Vier-Parteien-Kartensysteme. American Express und Diners Club laufen technisch als Drei-Parteien-System, hier bleiben Aufschläge unter engen Grenzen theoretisch möglich.
Der Unterschied, der oft übersehen wird
Genau hier liegt die Verwechslung, die sich hartnäckig hält: Ein Mindestbetrag für die Annahme von Kartenzahlung generell ist nicht dasselbe wie ein Aufschlag.
Ein Händler ist grundsätzlich nicht verpflichtet, überhaupt Kartenzahlung anzubieten. Tut er es freiwillig, darf er dafür Bedingungen setzen, solange er sie vorher klar kommuniziert, etwa durch einen Aushang an der Kasse oder eine Info im Checkout. "Kartenzahlung ab 10 Euro" ist deshalb in aller Regel zulässig, weil unterhalb der Grenze schlicht keine Kartenzahlung angeboten wird. Verboten wird es erst, wenn für dieselbe Ware bei Kartenzahlung ein draufgeschlagener Preis fällig wird, während Barzahler oder Kunden mit der "richtigen" Karte weniger zahlen.
Die Wettbewerbszentrale betreibt dafür sogar eine eigene Beschwerdestelle für Zahlungsentgelte. Verbraucher und Konkurrenten können dort Verstöße melden, die Wettbewerbszentrale kann anschließend abmahnen und notfalls klagen, weil § 270a BGB eine sogenannte Marktverhaltensregel ist.
Was du tun kannst, wenn ein Aufschlag verlangt wird
Zahlst du trotzdem einen verbotenen Aufschlag, hast du einen Rückzahlungsanspruch. Die Vereinbarung darüber ist laut Gesetz unwirksam, du schuldest also nur den Grundpreis. Fordere den Differenzbetrag schriftlich zurück und berufe dich dabei direkt auf § 270a BGB.
Bei wiederholten oder systematischen Fällen, etwa wenn ein Onlineshop das dauerhaft so handhabt, lohnt sich eine Meldung an die Verbraucherzentrale oder die Wettbewerbszentrale. Die kann mit einer Abmahnung genau das erreichen, was beim Beispiel Opodo am Ende vor Gericht durchgesetzt wurde.
Die Lehre aus dem Fall: Ein cleverer Rabatt-Anstrich ändert nichts an der wirtschaftlichen Realität. Wer für die normale Kartenzahlung mehr verlangt als für eine Exotenoption, verstößt gegen geltendes Recht, komme die Masche daher, wie sie will.
Quellen
- § 270a BGB (gesetze-im-internet.de)
- vzbv: Zahlungsgebühr bei Opodo.de ist unzulässig (LG Berlin, Az. 15 O 557/14)
- vzbv: Zahlung mit Kreditkarte oder Sofortüberweisung muss kostenlos sein (LG Berlin, Az. 52 O 243/18)
- Wettbewerbszentrale: Beschwerdestelle Zahlungsentgelte
- EU-Verordnung 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge
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