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Die Provision, von der du nie erfahren solltest

· 4 Min. Lesezeit · 4 Quellen

Dein Bankberater empfiehlt einen Fonds und kassiert dafür heimlich einen Teil deiner Gebühren zurück. Der BGH nannte das aufklärungspflichtig, drehte 2009 sogar die Beweislast um und öffnete damit Tausenden Anlegern den Weg zur Rückabwicklung.

Der Termin in der Filiale dauert vierzig Minuten. Der Berater ist freundlich, kennt deinen Namen und empfiehlt am Ende einen Fonds.

Er wirkt neutral. Er ist es nicht.

Denn ein Teil des Geldes, das du an die Fondsgesellschaft zahlst, fließt hinter deinem Rücken an genau diese Bank zurück. Auf deiner Abrechnung steht davon kein Wort.

Im Fachjargon heißt das Rückvergütung. Oder kürzer und ehrlicher: Kick-back.

Wie das Geld im Kreis läuft

Beim Kauf eines Fondsanteils zahlst du einen Ausgabeaufschlag, häufig einige Prozent der Anlagesumme. Dazu kommen jährliche Verwaltungsvergütungen.

Diese Beträge gehen an die Fondsgesellschaft. Offiziell jedenfalls, und das steht auch so in den Unterlagen.

Ein Teil davon wandert von dort zurück an die beratende Bank, regelmäßig umsatzabhängig. Je mehr sie verkauft, desto mehr bekommt sie.

Es ist also nicht so, dass dir jemand heimlich Geld abnimmt. Die Kosten stehen ja im Prospekt. Verborgen bleibt nur, in wessen Tasche sie am Ende landen.

Damit hat die Bank ein handfestes Eigeninteresse an genau diesem Produkt. Ein Interesse, das für dich im Beratungsgespräch nicht erkennbar ist.

Und genau darin liegt der juristische Kern. Nicht die Provision selbst ist das Problem, sondern das Schweigen darüber.

Der Dezembertag, der die Regel drehte

Am 19. Dezember 2006 entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen XI ZR 56/05. Es ist eines der Urteile, nach denen eine ganze Branche ihre Formulare umschreiben musste.

Eine Bank, die zu Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, muss ungefragt offenlegen, wenn ihr verdeckt Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen zufließen.

Ungefragt. Der Kunde muss nicht danach fragen, die Bank muss von sich aus reden.

Und zwar nicht nur darüber, dass es Rückvergütungen gibt, sondern auch über deren Höhe. Denn erst die Höhe zeigt, wie stark der Anreiz wirklich ist.

Der Bundesgerichtshof grenzte das sauber ab. Aufklärungspflichtig sind Zahlungen, die aus offen ausgewiesenen Kosten hinter dem Rücken des Kunden an die beratende Bank zurückfließen.

Klingt technisch. Die Folge ist es überhaupt nicht.

Was Anleger daraus machen konnten

Verschweigt die Bank die Rückvergütung, verletzt sie ihre Beratungspflicht. Der Anleger kann dann Schadensersatz verlangen.

Und Schadensersatz bedeutet hier Rückabwicklung. Du wirst so gestellt, als hättest du die Anlage nie gekauft.

Die Anteile gehen zurück, das eingesetzte Geld kommt wieder. Bei Beteiligungen, die zwischenzeitlich abgestürzt sind, ist genau das der ganze Unterschied zwischen Totalverlust und heiler Haut.

Der spannendste Punkt kam allerdings erst drei Jahre später. Und er hatte mit der Frage zu tun, die jeden Altfall entscheidet: Ist der Anspruch nicht längst verjährt?

Banken argumentierten nämlich gern, sie hätten diese Aufklärungspflicht damals schlicht nicht gekannt. Ein Rechtsirrtum also, kein Vorsatz, und damit alles längst verjährt.

Am 12. Mai 2009 entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen XI ZR 586/07 im Leitsatz: Verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Pflicht, den Kunden über Rückvergütungen aufzuklären, trägt es die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es nicht vorsätzlich gehandelt hat.

Die Beweislast lag damit bei der Bank. Nicht beim Kunden.

Merkst du, was da passiert ist? Normalerweise muss der Geschädigte beweisen, dass die Gegenseite absichtlich gehandelt hat. Hier war es umgekehrt.

Wer sich auf einen Rechtsirrtum beruft, muss diesen Irrtum darlegen und beweisen. Das gelang selten.

Weil vorsätzliche Pflichtverletzungen deutlich länger verfolgbar sind als fahrlässige, öffnete sich damit ein Fenster für Altfälle, die viele Betroffene längst abgeschrieben hatten.

Nicht nur Banken, nicht nur Fonds

Die Rechtsprechung blieb nicht bei der klassischen Filialberatung stehen.

Das Oberlandesgericht München entschied am 2. August 2010 unter dem Aktenzeichen 19 U 3319/09 über einen besonders unangenehmen Fall.

Eine Bank hatte eine Kick-back-Vereinbarung mit dem Steuerberater eines Anlegers geschlossen. Der Steuerberater bekam Provisionen dafür, dass er Mandanten zur Bank führte.

Der Anleger erfuhr davon nichts. Ausgerechnet die Person, der er in Geldfragen am meisten vertraute, wurde von der Gegenseite bezahlt.

Klingt aussichtslos, so eine verdeckte Absprache überhaupt nachzuweisen? Das Gericht entschied trotzdem zu seinen Gunsten und bestätigte die Linie: Über zufließende Rückvergütungen muss die Bank ungefragt und auch über deren Höhe Auskunft geben.

Warum derselbe Fall heute anders aussieht

Seit der Umsetzung der europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID II gilt § 70 WpHG. Was der Bundesgerichtshof mühsam aus dem Beratungsvertrag herleiten musste, steht heute im Gesetz.

Danach dürfen Wertpapierdienstleistungsunternehmen Zuwendungen von Dritten grundsätzlich nicht annehmen. Erlaubt ist es nur, wenn Existenz, Art und Umfang der Zuwendung dem Kunden vor der Erbringung der Dienstleistung unmissverständlich offengelegt werden.

Zusätzlich muss die Zuwendung die Qualität der Dienstleistung verbessern. Bei laufenden Zahlungen muss der Kunde jedes Jahr über die tatsächlichen Beträge informiert werden.

Aus dem Streitfall ist damit Routine geworden. Die Aufklärung steckt heute in den Unterlagen, die du beim Beratungsgespräch in die Hand gedrückt bekommst, meist auf einem eigenen Blatt.

Und darin liegt der neue Haken. Wer die Papiere im Termin unterschreibt, ohne sie gelesen zu haben, kann sich später nur noch schwer darauf berufen, von den Provisionen nichts gewusst zu haben.

Die Lehre in einem Satz: Eine Empfehlung wird erst dann zur Beratung, wenn du weißt, wer den Berater dafür bezahlt.

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