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Kreuzfahrt storniert, 50 Prozent weg: Der Streit um die Stornopauschale

· 4 Min. Lesezeit · 5 Quellen

Ein Verbraucherverband klagte gegen die Stornoklausel eines Kreuzfahrtveranstalters, weil sie bei fruehem Ruecktritt gleich die Haelfte des Reisepreises kostete. Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof und zeigt, wie kompliziert eine angemessene Stornopauschale wirklich ist.

Stell dir vor, du buchst eine Kreuzfahrt im guenstigen Tarif und musst zwei Monate vor Abreise wieder absagen. Krankheit, Jobwechsel, was auch immer. Und dann steht in den AGB: 50 Prozent des Reisepreises sind trotzdem faellig, mindestens 50 Euro pro Person.

Genau das war der Fall bei einem grossen deutschen Kreuzfahrtveranstalter. Im Tarif 'Just' galt eine Stornopauschale von 50 Prozent des Reisepreises, wenn ein Kunde bis zum 60. Tag vor Reisebeginn zuruecktrat. Also fast zwei Monate vorher, und trotzdem die Haelfte des Geldes weg.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband fand das unangemessen und klagte. Die Sache landete zunaechst beim Landgericht Rostock, dann beim Oberlandesgericht Rostock, und am Ende sogar beim Bundesgerichtshof. Ein Verfahren, das sich ueber Jahre zog.

Das Landgericht Rostock gab dem Verbraucherverband recht. Das Oberlandesgericht Rostock bestaetigte das am 4. September 2013 unter dem Aktenzeichen 2 U 7/13. Die Richter erklaerten die 50-Prozent-Klausel fuer unwirksam.

Die Begruendung des OLG Rostock: Die Pauschale uebersteige den zu erwartenden Schaden des Veranstalters deutlich. Aus den eigenen Zahlen des Unternehmens ging hervor, dass frueh stornierte Reisen groesstenteils wiederverkauft werden konnten, teilweise sogar zu einem hoeheren Preis als urspruenglich vereinbart.

Und was heisst das rechtlich? Nach Paragraf 309 Nummer 5a BGB darf eine pauschalierte Schadensersatzforderung in AGB nicht hoeher sein als der Schaden, der nach dem gewoehnlichen Lauf der Dinge zu erwarten ist. Wenn ein Veranstalter also die stornierte Kabine locker neu verkaufen kann, hat er kaum einen Schaden, den er dir in Rechnung stellen duerfte.

So weit, so gut fuer die Verbraucherseite. Doch der Kreuzfahrtveranstalter legte Revision beim Bundesgerichtshof ein. Und der BGH entschied am 3. November 2015 unter dem Aktenzeichen X ZR 122/13 anders, als man erwarten wuerde.

Der BGH hob die Urteile von Landgericht und Oberlandesgericht Rostock auf und verwies die Sache zurueck an das OLG. Nicht weil die 50-Prozent-Pauschale automatisch in Ordnung war, sondern weil die bisherige Beweiswuerdigung fehlerhaft war.

Der zentrale Punkt des BGH: Ein Veranstalter kann eine stornierte Reiseleistung nur dann als 'anderweitig verwendet' gegenrechnen lassen, wenn er die zusaetzliche Nachfrage sonst gar nicht haette bedienen koennen. Wenn ohnehin genug freie Kapazitaeten da sind und die Kabine sowieso verkauft worden waere, zaehlt der Wiederverkauf nicht automatisch als Ersparnis durch deine Stornierung.

Konkret bemaengelte der BGH, dass die von den Vorinstanzen herangezogenen Erfahrungswerte nicht repraesentativ waren und nicht tarifdifferenziert genug betrachtet wurden. Die Gerichte haetten pruefen muessen, ob der Veranstalter seine Kreuzfahrten regelmaessig ausgebucht hat oder ob es ohnehin freie Kapazitaeten gab.

Das klingt technisch, ist aber fuer dich als Reisenden entscheidend. Es reicht eben nicht, dass ein Veranstalter sagt 'wir verkaufen stornierte Kabinen meistens weiter'. Er muss belastbar zeigen, dass er diese Nachfrage ohne deine Stornierung nicht ohnehin bedient haette.

Der Fall zeigt: Eine Stornopauschale ist kein Freifahrtschein fuer den Veranstalter, aber auch kein automatischer Sieg fuer Verbraucher. Es kommt auf handfeste Zahlen an, auf tatsaechliche Auslastung, tatsaechliche Wiederverkaufsquoten je nach Tarif und Saison.

Das Gesetz selbst gibt dir als Reisendem in Paragraf 651h BGB ein klares Ruecktrittsrecht: Du kannst jederzeit vor Reisebeginn von einer Pauschalreise zuruecktreten. Der Veranstalter verliert dadurch seinen Anspruch auf den vollen Reisepreis, darf aber eine angemessene Entschaedigung verlangen.

Wichtig dabei: Paragraf 651h BGB erlaubt zwar vertraglich festgelegte Entschaedigungspauschalen, aber diese muessen sich an drei Faktoren orientieren. An dem zeitlichen Abstand zwischen Ruecktritt und Reisebeginn, an den ersparten Aufwendungen des Veranstalters und an dem, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen einnimmt.

Gibt es keine wirksame Pauschale, bestimmt sich die Entschaedigung nach dem Reisepreis abzueglich der ersparten Aufwendungen und abzueglich dessen, was der Veranstalter durch anderweitige Verwendung erwirbt. Und auf dein Verlangen hin muss er diese Berechnung begruenden.

Das bedeutet fuer dich ganz praktisch: Wenn ein Veranstalter dir eine Stornorechnung schickt, darfst du nach der konkreten Berechnung fragen. Er muss offenlegen, wie er auf die Summe kommt, welche Kosten er sich erspart hat und ob er die Kabine oder den Platz anderweitig vergeben konnte.

Fuer Anbieter wie den in diesem Fall betroffenen bedeutet das Verfahren, dass pauschale Stornosaetze in AGB nicht einfach aus der Luft gegriffen werden duerfen. Sie muessen auf nachvollziehbaren, moeglichst tarifgenauen Erfahrungswerten beruhen, sonst drohen genau solche jahrelangen Rechtsstreite.

Was aus dem konkreten Fall nach der Zurueckverweisung an das OLG Rostock geworden ist, also ob die 50-Prozent-Klausel am Ende doch noch als wirksam oder erneut als unwirksam eingestuft wurde, laesst sich aus den oeffentlich zugaenglichen Quellen zu diesem Verfahren nicht abschliessend nachvollziehen.

Fuer dich als Verbraucher bleibt die wichtigste Lehre aus diesem Fall: Eine hohe pauschale Stornogebuehr in den AGB ist nicht automatisch rechtens, nur weil sie dort steht. Ob sie wirklich angemessen ist, haengt von harten Zahlen ab, nicht vom Bauchgefuehl des Veranstalters.

Wenn du also eine Kreuzfahrt oder Pauschalreise stornierst und die geforderte Summe dir unverhaeltnismaessig hoch vorkommt, ist das erste Recht, das du hast, ganz einfach die Frage nach der Berechnung. Der Veranstalter muss sie dir auf Verlangen erklaeren, das steht so im Gesetz.

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