VertragsFuchsAnmelden
LastschriftSEPABankrechtRückbuchung

Acht Wochen Geld zurück: Wie Firmen versuchen, dir dein Lastschrift-Widerspruchsrecht madig zu machen

· 5 Min. Lesezeit · 7 Quellen

Eine Lastschrift kannst du acht Wochen lang ohne Grund zurückholen. Ein Telekomanbieter kassierte trotzdem 7,30 Euro extra dafür, bis das Oberlandesgericht Koblenz einschritt.

Kennst du das Gefühl, wenn eine Abbuchung auf dem Kontoauszug auftaucht, die dir komisch vorkommt? Du musst nicht erst beim Anbieter betteln. Bei einer normalen SEPA-Basislastschrift kannst du acht Wochen lang einfach sagen: nein, will ich nicht, Geld zurück. Ohne Begründung.

Genau dieses Recht steht in Paragraf 675x BGB, den ich mir auf gesetze-im-internet.de im Volltext angeschaut habe. Dort steht schwarz auf weiß, dass der Zahler bei einer SEPA-Basislastschrift die Erstattung eines bereits autorisierten Betrags verlangen kann, ganz ohne Angabe von Gründen.

Die Frist dafür beträgt laut demselben Paragrafen acht Wochen ab dem Tag, an dem dein Konto belastet wurde. Nicht ab Rechnungsdatum, nicht ab Vertragsschluss, sondern ab dem Tag der Abbuchung selbst. Danach hat deine Bank laut Gesetz zehn Geschäftstage Zeit, um über deinen Antrag zu entscheiden.

Und was heißt das für dich ganz praktisch? Du musst dafür nicht beim Fitnessstudio, Streamingdienst oder Handyanbieter anrufen und dich rechtfertigen. Der Widerspruch läuft über deine eigene Bank, nicht über den Zahlungsempfänger. Das habe ich unter anderem im Ratgeber der Verbraucherzentrale nachgelesen.

Noch krasser wird es, wenn gar kein gültiges Lastschriftmandat vorlag, du also nie zugestimmt hast. Dann greift keine Acht-Wochen-Frist, sondern eine deutlich längere: 13 Monate ab der Kontobelastung, das regelt Paragraf 676b BGB. Das betrifft klassische Betrugsfälle, aber auch Firmen, die sich ein Mandat einfach einbilden.

Wichtig ist der Unterschied zwischen beiden Fällen. Acht Wochen gelten für Lastschriften, die du autorisiert hast, also wo ein Mandat existiert und du im Prinzip einverstanden warst, aber es dir aus irgendeinem Grund nicht mehr passt. 13 Monate gelten, wenn die Abbuchung von vornherein nicht durch dich gedeckt war.

So weit die Theorie. Interessant wird es, wenn Unternehmen versuchen, dieses Recht in der Praxis unattraktiv zu machen. Genau das ist einer Telekommunikationsfirma passiert, die ein Verbraucherverein vor dem Landgericht Koblenz und später vor dem Oberlandesgericht Koblenz verklagt hat.

Die Firma hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, dass Kunden eine Pauschale von 7,30 Euro zahlen müssen, sobald sie eine Lastschrift zurückgehen ließen, also von ihrem gesetzlichen Widerspruchsrecht Gebrauch machten. Dazu kamen Mahnkosten und eine weitere Pauschale für eine Vertragssperre.

Ein Verbraucherverein zog gegen diese Klauseln vor Gericht. Das Oberlandesgericht Koblenz erklärte sie mit Urteil vom 14.07.2016, Aktenzeichen 2 U 615/15, für unwirksam. Das habe ich direkt über die Fallzusammenfassung bei dejure.org sowie über den vzbv-Bericht zu diesem Verfahren nachvollzogen.

Der Kern der Begründung: Die tatsächlichen Kosten einer Rücklastschrift lagen laut den im Verfahren vorgelegten Zahlen bei rund 3,00 Euro Bankgebühr, Porto und Mahnmaterial kosteten unter einem Euro. Die verlangten 7,30 Euro überstiegen damit klar den tatsächlich entstandenen Schaden, ohne dass die Firma einen höheren Schaden im Einzelfall nachweisen konnte.

Nach Paragraf 309 BGB dürfen Pauschalen in AGB aber nicht höher sein als der Schaden, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten ist, es sei denn, das Unternehmen weist im Einzelfall einen höheren Schaden nach. Genau das konnte die Firma laut den Quellen zum Urteil nicht.

Für die Vertragssperre urteilte das Gericht sogar noch grundsätzlicher: Wenn ein Unternehmen einen Vertrag wegen ausbleibender Zahlung sperrt, handelt es dabei in erster Linie im eigenen Interesse, nämlich um weiteren Zahlungsausfall zu vermeiden. Dafür darf es dem Kunden dann kein Entgelt in Rechnung stellen.

Was zeigt dir dieser Fall über das große Bild? Firmen können dir das gesetzliche Widerspruchsrecht nicht einfach wegnehmen, das wäre laut Paragraf 675e BGB von vornherein unwirksam. Aber sie können versuchen, es finanziell unattraktiv zu machen, mit Gebühren, die höher sind als der tatsächliche Aufwand. Genau solche Klauseln kippen Gerichte regelmäßig.

Ein weiterer Hebel, den manche Unternehmen ziehen: Sie behaupten in ihrer Kommunikation gegenüber Kunden, ein Widerspruch sei nur innerhalb von sechs Wochen möglich, oder verlangen faktisch eine Begründung, obwohl das Gesetz ausdrücklich keine vorsieht. Der Gesetzestext von Paragraf 675x BGB kennt eine solche Sechs-Wochen-Grenze schlicht nicht.

Halte dich also nicht von einer falschen Fristangabe abschrecken lassen. Die gesetzliche Frist für die autorisierte SEPA-Basislastschrift sind acht Wochen ab Belastung, das steht so im Gesetzestext, nicht sechs Wochen und auch nicht 30 Tage.

Ein Punkt aus meiner Recherche, der sich nicht bestätigt hat: Oft wird Artikel 17 der SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012 als Rechtsgrundlage für das Erstattungsrecht genannt. Ich habe die Verordnung im Volltext auf eur-lex.europa.eu geprüft. Artikel 17 regelt dort tatsächlich redaktionelle Änderungen an einer anderen, älteren Verordnung und hat mit dem Erstattungsrecht bei Lastschriften nichts zu tun. Die eigentliche Anspruchsgrundlage für dich als Verbraucher in Deutschland ist Paragraf 675x BGB, nicht die SEPA-Verordnung direkt.

Auch die Sechs-Wochen-Frist, die manchmal kursiert, ließ sich in keiner der geprüften Quellen als aktuell geltendes Recht bestätigen. Sie taucht nur als Beispiel für eine verbreitete Fehlinformation auf, die Verbraucherschützer explizit richtigstellen.

Und was bedeutet das jetzt für Aboverträge, Mitgliedschaften oder Abo-Fallen, bei denen du per Lastschrift zahlst? Dein Recht auf Rückbuchung innerhalb von acht Wochen besteht unabhängig davon, ob der zugrundeliegende Vertrag wirksam war oder nicht. Das ist ein rein bankrechtlicher Mechanismus, der von der Frage getrennt läuft, ob du dem Anbieter noch etwas schuldest.

Das heißt aber auch: Wer eine Lastschrift zurückholt, obwohl der Vertrag in Ordnung war, ist die Schuld gegenüber dem Anbieter nicht automatisch los. Die Firma kann dich dann trotzdem auf Zahlung des ursprünglich geschuldeten Betrags in Anspruch nehmen, nur eben nicht mit einer überzogenen Rücklastschriftpauschale obendrauf.

Für dich als Leser bleibt vor allem eins wichtig: Eine Kontobelastung ist keine Einbahnstraße. Innerhalb von acht Wochen kannst du bei deiner Bank widersprechen, ohne dich rechtfertigen zu müssen, und wenn du nie zugestimmt hast, sogar bis zu 13 Monate lang. Gebührenklauseln, die dich davon abhalten sollen, haben vor Gerichten wie dem OLG Koblenz keinen Bestand.

Dein Vertrag, dein Ausbruch?

Lade deinen eigenen Vertrag hoch. Die KI sucht nach genau solchen Punkten: Risiken, Schlupflöcher und konkrete Wege aus dem Vertrag.

Eigenen Vertrag prüfen

Redaktionelle Aufbereitung. Bildung, keine Rechtsberatung.