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Leasingrückgabe: Steuer auf gar nichts

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Ein Audi Q7 kommt nach drei Jahren zurück, das Gutachten nennt 6.817,54 Euro. Dann legt die Leasingfirma noch 1.295,33 Euro Umsatzsteuer obendrauf. Der Bundesgerichtshof strich sie komplett.

Der Rückgabetermin steht seit Wochen im Kalender. Du hast das Auto waschen lassen, die Krümel aus dem Fußraum gesaugt und den Kratzer an der Fahrertür lieber verdrängt.

Dann kommt der Sachverständige mit Prüfblatt und Lampe und geht das Fahrzeug ab. Bei der Rückgabe wird ein Zustandsbericht erstellt, ein unabhängiges Sachverständigengutachten, und was darin steht, entscheidet über deine letzte Rechnung.

Die kommt oft erst Wochen später per Post, mit einer Zahl, die niemand erwartet hat.

Erst dann wird aus dem Termin am Prüfstand ein Betrag, den man akzeptieren oder hinterfragen kann. Die allermeisten akzeptieren ihn.

Und in der letzten Zeile dieser Rechnung steckt bei vielen Verträgen ein Posten, den ein oberstes Gericht längst kassiert hat.

Ein Audi Q7, drei Jahre, eine Rechnung zu viel

Im März 2006 kam ein Leasingvertrag über einen Audi Q7 zustande, 36 Monate Laufzeit, 20.000 Kilometer Fahrleistung im Jahr. Ein völlig normaler Vorgang, tausendfach so unterschrieben.

Bei der Rückgabe stellte die Leasinggesellschaft Unfallschäden fest, die über normale Verschleißspuren hinausgingen. Ein von ihr beauftragter Sachverständiger schätzte Beseitigungskosten und Minderwert auf 6.817,54 Euro netto.

So weit, so unangenehm. Der Schaden war da, und dass der Leasingnehmer dafür geradestehen musste, bestritt am Ende niemand mehr.

Und jetzt kommt der Teil, der wehtut: Die Leasinggesellschaft verlangte zusätzlich 1.295,33 Euro Umsatzsteuer.

Mehrwertsteuer auf einen Schaden. Für eine Leistung, die zu diesem Zeitpunkt längst niemand mehr erbrachte, an einem Auto, das schon wieder auf dem Hof des Leasinggebers stand.

Wofür soll da überhaupt Steuer anfallen?

Der Bundesgerichtshof entschied am 18. Mai 2011 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 260/10. Der Leitsatz ist kurz und sitzt.

Ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen.

Die Begründung ist erstaunlich schlicht. Dem Ausgleich steht keine steuerbare Leistung des Leasinggebers gegenüber, und ohne Leistung gibt es nichts zu besteuern.

Der Vertrag ist beendet, das Auto ist zurück, die Gebrauchsüberlassung erledigt. Der Leasingnehmer zahlt am Ende nicht mehr für etwas, sondern wegen etwas.

Ergebnis: Der Nettobetrag blieb stehen, die 1.295,33 Euro Umsatzsteuer waren gestrichen. Für den Leasingnehmer war das kein juristisches Detail, sondern ein vierstelliger Betrag.

Und die Entscheidung ist bis heute Maßstab. Der ADAC schreibt schlicht, auf den Minderwert stehe dem Leasinggeber keine Mehrwertsteuer zu.

Wer heute eine Rückgaberechnung mit Mehrwertsteuer auf den Minderwert bekommt, hält also ein Schreiben in der Hand, das seit über einem Jahrzehnt der höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht.

Minderwert ist nicht dasselbe wie Reparaturkosten

Es gibt einen zweiten Punkt, an dem Rückgaberechnungen regelmäßig zu hoch ausfallen, und der ist noch weniger bekannt als die Steuerfrage.

Viele Gutachten nennen Reparaturkosten. Ausgeglichen wird bei der Rückgabe aber nur der tatsächliche Minderwert des Fahrzeugs, und das sind zwei verschiedene Zahlen.

Der ADAC macht es an einer Beule fest: Die Reparatur kann 1.000 Euro kosten, der tatsächliche Minderwert liegt erheblich darunter.

Klingt nach Haarspalterei? Bei mehreren Positionen im Gutachten summiert sich genau diese Differenz, und zwar zu Lasten des Leasingnehmers.

Denn ein drei Jahre altes Auto verliert durch eine reparierte Schramme nicht so viel Wert, wie die Werkstattrechnung nahelegt. Der Markt zahlt für ein makelloses Blech weniger Aufschlag, als die Reparatur kostet.

Frag im Zweifel nach, ob die Abrechnung Reparaturkosten oder den ermittelten Minderwert ausweist. Diese eine Frage hat schon manche Endabrechnung schrumpfen lassen.

Normale Gebrauchsspuren kosten dich nichts

Ein Leasingauto muss bei der Rückgabe nicht wie neu aussehen. Es reicht ein Gebrauchszustand, der dem Alter und der Laufzeit des Fahrzeugs entspricht.

Normale Verschleißspuren sind nach der Rechtsprechung keine übermäßige Abnutzung. Ein abgewetzter Fahrersitz nach drei Jahren ist keine Beschädigung, sondern Physik.

Kritisch wird es dort, wo Schäden die Betriebs- und Verkehrssicherheit betreffen. Die wirken sich im Gutachten negativ aus, und darüber lässt sich auch schlecht diskutieren.

Die Grenze zwischen beidem ist einer der häufigsten Streitpunkte beim Leasing. Auch Sachverständige beurteilen sie unterschiedlich, was zugleich heißt: Es ist kein Naturgesetz, sondern eine Bewertung.

Wer das weiß, liest das Gutachten anders. Nicht als Urteil, sondern als Standpunkt der Gegenseite.

Das heißt nicht, dass Sachverständige tricksen. Es heißt nur, dass Bewertungen auseinandergehen können und eine zweite Meinung deshalb kein Affront ist.

Wo die Sache Grenzen hat

Wichtig ist, was der Bundesgerichtshof nicht entschieden hat. Die 6.817,54 Euro netto musste der Leasingnehmer zahlen, der Schaden war real und die Forderung dem Grunde nach berechtigt.

Gestrichen wurde ausschließlich die Steuer obendrauf. Wer sein Auto ramponiert zurückgibt, kommt also nicht kostenlos davon.

Der Leitsatz betrifft außerdem ausdrücklich den Minderwertausgleich nach regulärem Vertragsablauf. Bei vorzeitig beendeten Verträgen liegen die Dinge anders, dort geht es um andere Ansprüche.

Praktisch hilft vor allem Vorbereitung. Wer Ärger befürchtet, kann im Leasingvertrag nachlesen, ob er das Fahrzeug von einem eigenen Sachverständigen beurteilen lassen darf, und weiß dann vor dem Termin, worüber gestritten wird.

Das Rückgabeprotokoll solltest du sorgfältig durchlesen und kontrollieren, bevor du unterschreibst. Was dort einmal abgehakt ist, bekommst du später nur schwer wieder auf.

Die Lehre ist unspektakulär und trotzdem bares Geld wert: Bei der Leasingrückgabe zahlst du für den Wertverlust, nicht für die Werkstattrechnung, und schon gar nicht für die Steuer auf beides.

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