Knöllchen auf dem Supermarktparkplatz
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Ein privater Strafzettel wegen Falschparkens sieht amtlich aus, ist er aber nicht. Es ist eine Vertragsstrafe. Der BGH sagt: 30 Euro sind okay, aber der Halter haftet nicht automatisch.
Du parkst kurz auf dem Supermarktparkplatz, bleibst zehn Minuten zu lang, und unter dem Scheibenwischer klemmt ein Zettel. Vertragsstrafe: 30 Euro.
Sieht aus wie ein amtliches Bußgeld. Ist es aber nicht. Und genau das ändert alles.
Wie so ein Vertrag entsteht
Der BGH hat das 2019 grundlegend geklärt (Urteil vom 18. Dezember 2019, XII ZR 13/19).
Indem du auf den privaten Parkplatz fährst und dein Auto abstellst, nimmst du ein Angebot an. Es entsteht ein Nutzungsvertrag zwischen dir als Fahrer und dem Betreiber. Ein Vertrag durch schlüssiges Handeln.
Und Teil dieses Vertrags sind die Bedingungen auf dem Schild am Eingang. Steht dort eine erhöhte Parkgebühr fürs Überschreiten der Höchstdauer, ist das eine wirksam vereinbarte Vertragsstrafe.
Der BGH hielt mindestens 30 Euro für hinreichend bestimmt und der Höhe nach nicht unangemessen.
Der springende Punkt: Halter ist nicht Fahrer
Jetzt wird es für dich interessant. Vertragspartner ist der Fahrer, nicht der Halter.
Der Betreiber kennt aber meist nur das Kennzeichen, also den Halter. Und der bloße Halter haftet nicht automatisch. Der Betreiber muss eigentlich beweisen, wer gefahren ist.
Der Haken: Wirst du als Halter verklagt und sagst nur pauschal Ich war das nicht, reicht das nicht. Du trägst eine sekundäre Darlegungslast. Du musst zumindest vortragen, wer als Fahrer in Betracht kam.
Tust du das nicht, wird dein Bestreiten übergangen und du haftest, als wärst du selbst gefahren. Anders als oft vermutet geht es hier nicht um eine Zustandsstörer-Haftung, sondern um diese prozessuale Mitwirkungspflicht.
Interessant am Rande: Eine echte Auskunftspflicht, den Fahrer zu benennen, hat der Halter laut BGH nicht. Er schuldet auch keinen Schadensersatz, wenn er schweigt. Aber er riskiert eben, den Prozess zu verlieren.
Was oft überzogen ist
Die reine Vertragsstrafe von 30 Euro ist meist in Ordnung. Angreifbar sind die Zusatzposten, die manche Betreiber draufpacken, etwa die Kosten der Halterermittlung. Die dienen dem Inkasso, nicht der Strafe.
Und anders als beim amtlichen Knöllchen verjährt so ein vertraglicher Anspruch erst nach drei Jahren, nicht nach drei Monaten.
Die Lehre? Ein privater Strafzettel ist ein Vertrag, kein Bußgeld. Prüf, ob die Beschilderung klar war, ob die Höhe stimmt und ob überhaupt du gefahren bist.
Quellen
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