PayPal-Käuferschutz: der Schutz, der zurückschlägt
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Der Käufer bekommt sein Geld zurück, der Verkäufer schaut auf ein leeres Konto. Der BGH hat 2017 entschieden, dass die Geschichte damit nicht zu Ende ist. Und bei Freunde und Familie beginnt sie gar nicht erst.
Du verkaufst dein altes Handy auf Kleinanzeigen. 600 Euro, der Käufer zahlt sofort per PayPal, das Geld liegt auf deinem Konto.
Du packst das Gerät ein und schickst es als Päckchen los. Ohne Versicherung, so war es abgesprochen.
Zwei Wochen später ist das Geld weg. Der Käufer hat Käuferschutz beantragt und erklärt, das Paket sei nie angekommen.
Und jetzt beginnt der Teil, den die meisten nicht kennen.
Der Käuferschutz ist kein Gesetz
PayPal-Käuferschutz klingt nach Verbraucherrecht, ist aber eine Richtlinie eines Unternehmens. PayPal prüft nach eigenen Regeln, entscheidet selbst und bucht selbst zurück.
Deshalb greift er auch nicht, wenn jemand die Funktion Geld an Freunde und Familie senden benutzt. Die Verbraucherzentrale schreibt dazu klar: Diese Funktion ist nicht für das Online-Shopping gedacht, und damit entfällt auch der Käuferschutz.
Verkäufer schlagen sie trotzdem gern vor, weil für sie keine PayPal-Gebühren anfallen. Manche geben die Ersparnis sogar als kleinen Rabatt weiter.
Das Muster der Betrüger ist immer dasselbe: Du zahlst an Freunde und Familie, bekommst eine Versandbenachrichtigung, das Paket kommt nie, der Kontakt bricht ab.
PayPal lehnt dann ab, weil für diese Zahlungsart kein Schutz gilt. Der Rat der Verbraucherzentrale ist entsprechend knapp: Überweise nicht an Freunde und Familie, wenn du die Empfänger nicht wirklich kennst.
Auf Kleinanzeigen läuft daneben eine zweite Masche. Kriminelle verschicken Links zu nachgebauten Sicher-bezahlen-Seiten, auf denen du Kreditkartendaten eingeben sollst.
Der BGH hat den Käuferschutz 2017 entschärft
Am 22. November 2017 hat der Bundesgerichtshof zwei Verfahren entschieden, VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16. Es ging genau um die Frage, was nach einer Rückbuchung passiert.
Im ersten Fall war ein Mobiltelefon für rund 600 Euro über eBay verkauft und in einem vereinbarungsgemäß unversicherten Päckchen verschickt worden.
Der Käufer erklärte, es nicht erhalten zu haben. PayPal erstattete den Kaufpreis, weil der Verkäufer keinen Versandnachweis vorlegen konnte.
Im zweiten Fall ging es um eine Metallbandsäge für rund 500 Euro. Der Käufer beanstandete, sie entspreche nicht den Produktfotos, PayPal verlangte nach einem Gutachten die Vernichtung und erstattete.
Der BGH entschied: Mit der Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Verkäufers ist der Kaufpreisanspruch zunächst erfüllt und damit erloschen.
Aber die Parteien vereinbaren mit der Nutzung von PayPal stillschweigend, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das Verkäuferkonto nach einem erfolgreichen Käuferschutzantrag rückbelastet wird.
Im Klartext: Der Verkäufer darf den Käufer danach erneut auf Zahlung in Anspruch nehmen.
Der Senat begründete das mit einer für beide Seiten interessengerechten Vertragsauslegung, weil das Risiko sonst einseitig verteilt wäre.
Und er stellte klar, dass PayPals Entscheidung die Gerichte nicht bindet. Die Käuferschutzrichtlinie berühre die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht und sei separat von diesen zu betrachten.
Es bestehe kein Zweifel, so der BGH, dass es dem Käufer unbenommen sein solle, anstelle eines Antrags auf Käuferschutz oder auch nach einem erfolglosen Antrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen.
Ausgegangen ist es unterschiedlich. Im Handyfall wies der BGH die Revision zurück, der Verkäufer behielt seinen Anspruch auf die rund 600 Euro.
Im Sägenfall ging die Sache zurück an das Landgericht Saarbrücken, weil dort noch zu klären war, ob die Säge wirklich mangelhaft war.
Vorinstanzen waren das Amtsgericht Essen und das Landgericht Essen sowie das Amtsgericht Merzig und das Landgericht Saarbrücken.
Warum das gerade beim Privatkauf beißt
Im Handyfall hatte das Landgericht damit argumentiert, die Gefahr des Verlustes sei mit der Aufgabe bei der Post auf die Käuferseite übergegangen, weil ein Versendungskauf nach § 447 BGB vereinbart war.
Diese Vorschrift ist einer der Gründe, warum ein Privatverkauf anders läuft als ein Kauf beim Händler. Beim Privatkauf kann das Transportrisiko bei dir als Käufer landen.
Der Käuferschutz dreht dieses Ergebnis faktisch um, weil PayPal vom Verkäufer einen Versandnachweis verlangt. Das Urteil dreht es wieder zurück.
Für dich als Käufer heißt das: Erstattetes Geld ist nicht automatisch endgültig deins. Es kann eine Zahlungsklage folgen.
Für dich als Verkäufer heißt es: Du bist nach einer Rückbuchung nicht wehrlos. Du kannst den Kaufpreis erneut fordern und notfalls einklagen.
Grenzen und was du praktisch tust
Die erste Grenze ist die Zahlungsart. Wer an Freunde und Familie gezahlt hat, hat weder Käuferschutz noch eine bequeme Rückbuchung, sondern nur den normalen Rechtsweg.
Die zweite Grenze ist die Identität. Eine Klage braucht Namen und ladungsfähige Anschrift, und die hinterlassen Betrüger selten.
Die dritte Grenze ist die schlichte Rechnung. Bei 80 Euro Streitwert steht der Aufwand in keinem Verhältnis, bei 600 Euro sieht das anders aus.
Deshalb ist Beweissicherung wichtiger als jede Richtlinie. Die Verbraucherzentrale rät, das Packen des Pakets zu filmen und im Idealfall eine weitere Person als Zeugen hinzuzuziehen.
Versende versichert und mit Sendungsverfolgung, auch wenn es ein paar Euro kostet. Der fehlende Versandnachweis war im BGH-Fall der Auslöser für die Rückbuchung.
Als sicherste Variante bei kleinen Beträgen nennt die Verbraucherzentrale weiterhin die persönliche Übergabe gegen Bargeld.
Der Ausbruch gehört in diesem Fall ausnahmsweise dem Verkäufer. Er kommt aus einer Rückbuchung wieder heraus, weil ihm der BGH die alte Forderung zurückgegeben hat.
Die Lehre in einem Satz: Ein Käuferschutz, den ein Unternehmen gewährt, ersetzt kein Urteil, er verschiebt nur, wer am Ende klagen muss.
Quellen
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 187/2017: Verkäufer kann nach erfolgreichem Antrag auf PayPal-Käuferschutz erneut Kaufpreiszahlung verlangen
- Bundesgerichtshof, Terminhinweis zu VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16 mit Sachverhalt und Vorinstanzen
- Verbraucherzentrale: Kein Käuferschutz mit PayPal-Freunde, worauf Sie achten sollten
- Verbraucherzentrale: Betrug mit Kleinanzeigen, diese Maschen sollten Sie kennen
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