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Dein Prepaid-Guthaben gehört dir

· 4 Min. Lesezeit · 2 Quellen

Karte gekündigt, aber noch Geld drauf? Das Restguthaben muss dir der Anbieter erstatten. Eine Gebühr dafür oder die Pflicht, erst die SIM einzuschicken, sind unzulässig.

Du kündigst deine Prepaid-Karte und da sind noch 12 Euro drauf. Dein eigenes Geld, einmal eingezahlt und nie verbraucht.

Der Anbieter will es entweder ganz behalten oder eine Auszahlungsgebühr abziehen. Darf er das?

Nein.

Was Gerichte dazu sagen

Selbst eingezahltes Restguthaben muss der Anbieter nach Vertragsende erstatten. Das ist im Telekommunikationsgesetz verankert und wurde von den Gerichten mehrfach bestätigt.

Eine Gebühr für die reine Auszahlung ist unwirksam. Das OLG Schleswig-Holstein hat das schon 2012 klar entschieden (Urteil vom 27. März 2012, 2 U 2/11). Die Begründung: Der Auszahlung steht keine echte Leistung für dich gegenüber, sie benachteiligt dich unangemessen (§ 307 BGB).

Auch das Landgericht Frankfurt sah es genauso (2-02 O 211/08).

Keine künstlichen Hürden

Manche Anbieter machten die Auszahlung von Bedingungen abhängig. Erst die SIM-Karte einschicken, ein Formular ausfüllen, eine Ausweiskopie beilegen.

Der BGH stoppte das (Urteil vom 9. Oktober 2014, III ZR 32/14). Der Anbieter darf die Erstattung nicht von solchen Zusatzbedingungen abhängig machen.

Und Klauseln, nach denen dein Guthaben einfach verfällt? Ebenfalls unzulässig, so der BGH bereits 2011 (III ZR 157/10).

Zwei ehrliche Einschränkungen

Die Urteile betreffen selbst eingezahltes Guthaben. Bei geschenktem Start- oder Bonusguthaben ist die Lage nicht abschließend geklärt.

Und lass dir Zeit, aber nicht zu viel. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren zum Jahresende.

Die Lehre? Was du eingezahlt hast, bleibt deins. Eine Gebühr dafür, an dein eigenes Geld zu kommen, hält vor Gericht nicht stand.

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Redaktionelle Aufbereitung. Bildung, keine Rechtsberatung.