Streik gestrichen, Geld einbehalten: Wann Airlines trotzdem zahlen muessen
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SAS annullierte wegen eines Pilotenstreiks ueber 4000 Fluege und wollte keine Entschaedigung zahlen. Der EuGH sagte: doch.
Ende April 2019 legten die Piloten von SAS die Arbeit nieder. Sechs Tage lang, vom 26. April bis zum 2. Mai, fielen in Norwegen, Schweden und Daenemark Fluege aus. Ueber 4000 Verbindungen waren betroffen, rund 400000 Passagiere sassen fest oder mussten umbuchen.
Einer davon wollte nach Malmoe, mit einem SAS-Flug von Malmoe nach Stockholm. Der Flug wurde annulliert. SAS berief sich auf einen Klassiker der Airline-Rhetorik: aussergewoehnlicher Umstand, kein Geld faellig.
Der Passagier trat seinen Anspruch an die Plattform Airhelp ab, die solche Faelle sammelt und einklagt. Airhelp zog vor Gericht, am Ende landete die Sache beim Europaeischen Gerichtshof.
Die Kernfrage war simpel formuliert, aber wirtschaftlich brisant: Ist ein Pilotenstreik beim eigenen Personal ein aussergewoehnlicher Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004, der die Airline von der Zahlungspflicht befreit?
Die Verordnung sagt in Artikel 5 und 7: bei Annullierung stehen dir je nach Streckenlaenge 250, 400 oder 600 Euro zu. Ausser die Fluggesellschaft weist nach, dass aussergewoehnliche Umstaende vorlagen, die sich auch mit allen zumutbaren Massnahmen nicht hatten vermeiden lassen.
Am 23. Maerz 2021 entschied der EuGH in der Rechtssache C-28/20, Airhelp gegen SAS. Und zwar gegen die Airline.
Die Richter stellten klar: Ein Streik der eigenen Belegschaft, mit dem legitime Forderungen wie hoehere Gehaelter durchgesetzt werden sollen, gehoert zur normalen Ausuebung der Taetigkeit eines Unternehmens. Arbeitskaempfe sind demnach Teil des unternehmerischen Alltags, nicht ein Schicksalsschlag von aussen.
Das heisst nicht, dass jeder Streik automatisch entschaedigungspflichtig macht. Es kommt darauf an, wer streikt und worum es geht.
Schon frueher hatte der EuGH einen aehnlich gelagerten Fall entschieden, der noch bekannter wurde: TUIfly, Herbst 2016. Nach der ueberraschenden Ankuendigung einer Umstrukturierung meldeten sich innerhalb weniger Tage 89 Prozent der Belegschaft krank. Das Unternehmen sprach von hoeherer Gewalt.
Am 17. April 2018 entschied der EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-195/17 und weiteren, dass auch diese spontane Massenkrankmeldung kein aussergewoehnlicher Umstand war. Sie war eine unmittelbare Folge einer unternehmerischen Entscheidung von TUIfly selbst und damit fuer die Airline beherrschbar.
Der rote Faden durch beide Urteile: Wenn das Problem aus dem eigenen Betrieb kommt, also von der eigenen Belegschaft ausgeht und sich gegen die eigene Geschaeftsfuehrung richtet, ist das kein Umstand von aussen. Es ist ein Betriebsrisiko wie jedes andere.
Anders sieht es aus, wenn Dritte streiken, auf die die Airline gar keinen Einfluss hat. Streiks von Fluglotsen oder Sicherheitspersonal am Flughafen etwa koennen durchaus als aussergewoehnlicher Umstand gelten, weil die Fluggesellschaft darauf keinen unternehmerischen Zugriff hat.
Und was heisst das jetzt fuer dich, wenn dein Flug wegen eines Streiks ausfaellt? Erste Frage: Wer streikt eigentlich? Das eigene Kabinen- oder Cockpitpersonal der Airline, oder Fluglotsen, Bodenpersonal eines Drittanbieters, Sicherheitskraefte?
Bei einem Streik der eigenen Belegschaft, egal ob offiziell gewerkschaftlich organisiert oder ein wilder Streik wie bei TUIfly, stehen die Chancen auf Ausgleichszahlung nach der aktuellen Rechtsprechung gut. Die Airline muss dann im Zweifel zahlen, so wie SAS.
Bei einem Streik Dritter wird es komplizierter, dort kann sich die Airline eher auf aussergewoehnliche Umstaende berufen. Es lohnt sich trotzdem, den konkreten Fall zu pruefen, denn nicht jede Behauptung der Airline haelt vor Gericht stand.
Wichtig ist ausserdem: Die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung ist unabhaengig davon, ob du zusaetzlich Erstattung des Ticketpreises oder anderweitige Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Uebernachtung verlangst. Das eine schliesst das andere nicht aus.
Wie lange hast du Zeit, deinen Anspruch geltend zu machen? Der Bundesgerichtshof hat das im Juni 2024 in einem Verfahren mit dem Aktenzeichen X ZR 62/23 praezisiert. Es ging um einen Flug von Duesseldorf nach Scharm El-Scheich im Mai 2019 im Rahmen einer Pauschalreise, der mit ueber drei Stunden Verspaetung ankam.
Die Airline argumentierte, weil der Flug Teil einer Pauschalreise war, gelte die kuerzere Verjaehrungsfrist von zwei Jahren fuer Reisemaengel nach Paragraf 651j BGB. Der BGH widersprach: Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung ist etwas anderes als ein Reisemangel, dafuer gilt die regulaere Verjaehrungsfrist von drei Jahren nach Paragraf 195 BGB.
Praktisch heisst das: Auch wenn dein annullierter oder verspaeteter Flug Teil einer Pauschalreise war, hast du in der Regel drei Jahre Zeit, deinen Anspruch geltend zu machen. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und du von den Umstaenden erfahren hast.
Bei einem Flug im Mai 2026 zum Beispiel laeuft die Frist damit erst Ende 2029 ab. Das ist mehr Zeit, als viele denken, gerade weil Airlines gerne so tun, als muesse man sich sofort melden.
Am Ende bleibt die Beweislast bei der Airline. Sie muss darlegen und im Streitfall nachweisen, dass wirklich ein aussergewoehnlicher Umstand vorlag, der sich nicht vermeiden liess. Ein pauschaler Verweis auf Streik reicht dafuer nicht, das haben die Urteile zu SAS und TUIfly deutlich gemacht.
Quellen
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