Wettbewerbsverbot ohne Geld? Dann gilt es nicht
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Zwei Jahre nicht zur Konkurrenz, dafür kein Cent Entschädigung? Dann ist die Klausel nichts wert, sagt das Bundesarbeitsgericht. Und auch die berühmte salvatorische Klausel rettet sie nicht.
Dritte Seite des Arbeitsvertrags, unter der Überschrift Sonstige Vereinbarungen, irgendwo zwischen Verschwiegenheit und Nebentätigkeit.
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses darfst du zwei Jahre lang nicht für ein Konkurrenzunternehmen arbeiten. Von Geld steht in diesem Absatz kein Wort.
Und jetzt kommt der Teil, der wehtut, allerdings nicht dir: Genau dieser fehlende Halbsatz macht die gesamte Klausel wertlos.
Ein Verbot, das nichts kostet, gilt nicht
Die Grundlage steht in § 110 Gewerbeordnung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen die berufliche Tätigkeit für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken.
Im zweiten Satz derselben Vorschrift folgt dann der entscheidende Verweis. Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
Diese alten Handelsrechtsparagrafen sind der eigentliche Schlüssel. Sie sprechen noch von Handlungsgehilfen und Prinzipalen, schützen heute aber ganz normale Angestellte.
§ 74 Absatz 2 HGB ist unmissverständlich. Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen.
Auch die Höhe steht im Gesetz. Für jedes Jahr des Verbots muss sie mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreichen.
Wer dich also ein Jahr lang aus deinem Markt nehmen will, legt dafür ein halbes Jahresgehalt hin. Das ist der Preis, den der Gesetzgeber festgesetzt hat.
Die salvatorische Klausel, die nichts rettete
Am 22. März 2017 entschied das Bundesarbeitsgericht den Fall mit dem Aktenzeichen 10 AZR 448/15, und diese Entscheidung wirkt bis heute nach.
Eine Industriekauffrau hatte einen Arbeitsvertrag mit einem zweijährigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterschrieben, ohne jede Entschädigungszusage. Für jeden Verstoß waren dagegen 10.000 Euro Vertragsstrafe vorgesehen.
Dafür stand ganz am Schluss eine salvatorische Klausel. Also der übliche Satz, dass unwirksame Regelungen durch wirksame ersetzt werden und der Rest des Vertrags gültig bleibt. Solche Sätze stehen in fast jedem Vertrag, den du je unterschrieben hast.
Hier retteten sie überhaupt nichts.
Das Gericht stellte fest: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung verstößt gegen § 74 Absatz 2 HGB und ist kraft Gesetzes nichtig.
Und dann folgt der Satz, den viele Personalabteilungen nicht auf dem Schirm hatten. Eine salvatorische Klausel ist nicht geeignet, diese Folge zu beseitigen oder zu heilen.
Die Begründung ist bemerkenswert praxisnah. Eine salvatorische Klausel enthält keine eindeutige rechtsgeschäftliche Zusage, sondern nur eine Absichtserklärung für den Streitfall.
Sie lässt dich im Unklaren darüber, ob dir überhaupt Geld zusteht. Genau diese Unklarheit verträgt sich nicht mit § 74 Absatz 2 HGB.
Denn du musst spätestens unmittelbar nach dem Ende des Jobs entscheiden können, ob du dich an das Verbot hältst oder ob du das Angebot der Konkurrenz annimmst.
Das Ergebnis ist für den Arbeitgeber eine Straße ohne Ausfahrt. Aus einer solchen Abrede kann keine Seite Rechte herleiten, er kann dir also gar nichts verbieten.
Wenn die Zusage steht, das Geld aber ausbleibt
Die zweite Konstellation ist häufiger und noch ärgerlicher. Die Entschädigung ist ordentlich vereinbart, sie wird nur nicht gezahlt.
Dazu entschied das Bundesarbeitsgericht am 31. Januar 2018 unter dem Aktenzeichen 10 AZR 392/17.
Der Kläger arbeitete seit Februar 2014 in dem Unternehmen und verdiente zuletzt 6.747,20 Euro brutto im Monat.
Sein Vertrag sah ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vor, mit einer Karenzentschädigung in Höhe von 50 Prozent der Bezüge. Formal war also alles in Ordnung.
Zum 31. Januar 2016 endete das Arbeitsverhältnis. Er hielt sich an das Verbot, verzichtete auf Angebote und wartete auf sein Geld.
Der Arbeitgeber zahlte nicht. Er forderte die Entschädigung schriftlich ein, und es passierte weiterhin nichts.
Am 8. März 2016 schrieb er eine kurze Mail und erklärte, er fühle sich an die Wettbewerbsvereinbarung nicht mehr gebunden.
Kann man sich so einfach lösen, mit ein paar Zeilen in einer Mail? Das Bundesarbeitsgericht sagte ja.
Der Leitsatz lautet: Die Bestimmungen über das gesetzliche Rücktrittsrecht der §§ 323 ff. BGB finden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die in § 110 GewO und §§ 74 ff. HGB geregelten nachvertraglichen Wettbewerbsverbote Anwendung.
Der Rücktritt war damit wirksam. Entschädigung stand ihm bis zum 8. März 2016 zu, danach war er frei und durfte arbeiten, wo er wollte.
Das hat allerdings zwei Seiten. Er hatte auf Entschädigung auch für die Zeit danach geklagt, und genau mit dieser Forderung wies ihn das Bundesarbeitsgericht ab.
Der Ausbruch aus der Fessel braucht also keinen Prozess über Jahre, sondern eine kurze Erklärung. Wer sie abgibt, verzichtet damit aber zugleich auf die Entschädigung für die Zeit danach.
Die Fallstricke, die kaum jemand nennt
Nichtig heißt nicht automatisch Geld. Bei einem nichtigen Verbot bekommst du keine Karenzentschädigung, auch wenn du dich vorsichtshalber brav zurückgehalten hast.
Genau das war die bittere Pointe im Fall von 2017. Die Klägerin wollte die Entschädigung, bekam aber nichts, weil die Abrede von Anfang an wertlos war.
Wer sich also sicherheitshalber an ein nichtiges Verbot hält, verliert doppelt: die beruflichen Chancen und die Entschädigung.
Ein Rücktritt wiederum wirkt nach vorn. Für die Zeit davor bleibt es bei dem, was war, rückwirkend wird nichts aufgerollt.
Auch die Dauer ist gedeckelt. § 74a Absatz 1 Satz 3 HGB erlaubt höchstens zwei Jahre ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Und die Bezugsgröße für die Entschädigung sind die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen, nicht allein das nackte Grundgehalt.
Wenn in deinem Vertrag ein Wettbewerbsverbot steht, lohnt der Blick auf zwei Dinge. Steht eine Entschädigung drin, und wird sie tatsächlich gezahlt?
Die Lehre in einem Satz: Ein Wettbewerbsverbot ist der Kauf deiner Berufsfreiheit, und ohne Preis kommt kein Kauf zustande.
Quellen
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