Wucherzinsen? Dann ist der Kredit nichtig
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Ein Ratenkredit mit maßlos überhöhten Zinsen kann sittenwidrig und komplett nichtig sein. Dann schuldest du meist nur die reine Darlehenssumme zurück, ohne die Wucherzinsen.
Ein Kredit, den du dringend brauchtest, mit Zinsen, die dir erst später richtig auffielen. Doppelt so hoch wie überall sonst. Sitzt du da für immer fest?
Vielleicht nicht. Denn ein wucherischer Kredit kann von Anfang an nichtig sein.
Die Grenze der guten Sitten
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig (§ 138 BGB). Bei Krediten läuft das meist über Absatz 1, das wucherähnliche Geschäft.
Dafür braucht es ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, plus eine verwerfliche Gesinnung des Kreditgebers. Und das Praktische: Bei einem besonders groben Missverhältnis wird diese verwerfliche Gesinnung vom BGH vermutet.
Die Faustregeln des BGH
Wann ist das Missverhältnis auffällig? Der BGH nennt zwei Schwellen.
Die relative Grenze liegt bei rund 100 Prozent. Der Vertragszins ist also etwa doppelt so hoch wie der marktübliche Effektivzins.
Die absolute Grenze liegt bei etwa 12 Prozentpunkten über dem Marktzins. Sie greift vor allem in Hochzinsphasen, wenn schon der Marktzins hoch ist.
Es reicht, wenn eine der beiden Grenzen überschritten wird. Diese Linie zieht der BGH seit langem, etwa im Urteil vom 24. März 1988 (III ZR 30/87).
Was Nichtigkeit für dich bedeutet
Ist der Kredit sittenwidrig, fällt der ganze Vertrag weg, nicht nur die Zinsklausel. Die Bank kann sich nicht auf den gerade noch erlaubten Zins herunterretten.
Du musst dann grundsätzlich nur die tatsächlich ausgezahlte Nettodarlehenssumme zurückzahlen. Die überhöhten Zinsen und meist auch die Kreditkosten entfallen. Fällig ist die Summe nach der Rechtsprechung oft sogar erst zum ursprünglichen Vertragsende, und für die Laufzeit kann die Bank keine Zinsen als Nutzungsersatz verlangen. Faktisch wird der Kredit weitgehend zinslos.
Was nicht dazugehört
Zur Ehrlichkeit gehört die Abgrenzung. Verzugszinsen sind gesetzlich geregelt und zulässig, sie machen nichts nichtig. Und unwirksame Bearbeitungsentgelte laufen über einen anderen Prüfweg, die AGB-Kontrolle, nicht über § 138 BGB.
Die Lehre? Wucher ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein Vertragskiller. Wenn dein Zins den Markt weit übersteigt, lohnt die Prüfung, ob der ganze Vertrag noch hält.
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