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Die Sammelklage, bei der du nichts riskierst

· 4 Min. Lesezeit · 4 Quellen

Seit Oktober 2023 gibt es in Deutschland eine echte Sammelklage. Du führst keinen Prozess, du meldest nur einen Anspruch in ein Register ein. Gewinnt der Verband, zahlt ein vom Gericht bestellter Sachwalter aus.

Stell dir vor, ein Anbieter erhöht mitten im laufenden Vertrag den Monatspreis. Verbraucherschützer halten das für unzulässig.

Für dich allein geht es um überschaubare Beträge. Für einen eigenen Prozess mit Anwalt, Gerichtskosten und Berufungsrisiko ist das schlicht zu wenig.

Für das Unternehmen dagegen summiert sich genau dasselbe Verhalten über Hunderttausende Verträge zu einer sehr großen Zahl.

Diese Lücke war jahrzehntelang das zuverlässigste Geschäftsmodell im deutschen Verbraucherrecht. Was sich für niemanden einzeln zu erstreiten lohnt, bleibt eben bestehen.

Seit dem 13. Oktober 2023 gibt es ein Werkzeug dagegen: das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, kurz VDuG.

Was die Abhilfeklage anders macht

Die ältere Musterfeststellungsklage konnte nur feststellen, ob eine Klausel oder eine Erhöhung wirksam war. Das Geld musste sich danach jeder selbst holen, notfalls im eigenen Prozess.

Die Abhilfeklage geht weiter. Nach Paragraph 14 VDuG kann die klageberechtigte Stelle direkt die Verurteilung des Unternehmens zu einer Leistung verlangen, auch zur Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags.

Klagen dürfen nach Paragraph 2 VDuG nur qualifizierte Verbraucherverbände, die in der Liste nach dem Unterlassungsklagengesetz eingetragen sind, sowie qualifizierte Einrichtungen aus anderen EU-Staaten.

Paragraph 4 VDuG zieht zwei Sicherungslinien ein. Erstens darf sich der Verband nicht von Konkurrenten des beklagten Unternehmens finanzieren lassen.

Zweitens braucht es ein Quorum: Betroffen sein müssen mindestens 50 Verbraucher. Für Einzelfälle ist dieses Instrument nicht gedacht.

Kleine Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz zwei Millionen Euro nicht übersteigt, gelten dabei selbst als Verbraucher und dürfen mitmachen.

Deine Rolle ist ein Eintrag in ein Register

Du klagst nicht. Du meldest deinen Anspruch beim Bundesamt für Justiz zum Verbandsklageregister an, geregelt in Paragraph 46 VDuG.

Verlangt werden dabei im Kern nur Name und Anschrift sowie Gegenstand und Grund des Anspruchs. Keine Klageschrift, kein Vorschuss, keine mündliche Verhandlung für dich.

Anmelden kannst du dich bis drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung. Innerhalb derselben Frist kannst du dich auch wieder abmelden.

Klingt nach wenig Aufwand für viel Möglichkeit, oder?

Genau das ist die Idee. Das Prozessrisiko trägt der Verband, nicht die einzelne angemeldete Person.

Gewinnt der Verband, folgt das Umsetzungsverfahren. Das Gericht bestellt einen unabhängigen Sachwalter, der den Umsetzungsfonds verwaltet, die angemeldeten Ansprüche prüft und auszahlt.

Erst in diesem zweiten Schritt wird geklärt, ob du im konkreten Fall wirklich zu den Berechtigten gehörst.

Auch ein gerichtlicher Vergleich ist möglich, Paragraph 9 VDuG. Er wirkt für alle Angemeldeten, muss aber vom Gericht genehmigt werden.

Der Fall, an dem sich das Verfahren gerade beweist

Die bekannteste Abhilfeklage richtet sich gegen Vodafone.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem Oberlandesgericht Hamm gegen die Vodafone GmbH, die Vodafone Deutschland GmbH und die Vodafone West GmbH, Aktenzeichen I-12 VKl 1/23.

Der Vorwurf: Die Unternehmen hätten 2023 die monatlichen Basispreise für Internet- und Telekommunikationsverträge einseitig erhöht.

Verlangt wird die Rückzahlung der bereits geleisteten Erhöhungsbeträge, dazu Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Anmelden können sich Verbraucher, die ihren Vertrag vor dem 1. August 2023 geschlossen und im Jahr 2023 eine Preiserhöhung erhalten haben.

Parallel läuft eine Musterfeststellungsklage, mit der geklärt werden soll, ob diese Erhöhungen überhaupt wirksam waren.

Anhängig ist das Verfahren seit dem 13. November 2023, rechtshängig seit dem 2. April 2024, öffentlich bekannt gemacht wurde es am 23. April 2024.

Und jetzt kommt der Teil, der wehtut: Ausgezahlt ist bis heute nichts.

Am 28. November 2025 setzte der Senat das Verfahren aus und wartet eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-669/24 ab. Der bereits angesetzte Verhandlungstermin am 3. Dezember 2025 fiel aus.

Was schon geflossen ist, und was es kostet

Dass kollektive Verfahren tatsächlich Geld bewegen, zeigen die abgeschlossenen Fälle der Verbraucherzentralen.

Beim größten Massenvergleich der Bundesrepublik entschädigte Volkswagen mehr als 240.000 Verbraucherinnen und Verbraucher mit insgesamt rund 770 Millionen Euro.

Bei der Sparkasse KölnBonn ging es um zu viel gezahlte Kontogebühren. Rund 700 Kundinnen und Kunden bekamen pauschale Beträge von 60 oder 195 Euro.

In einem Verfahren gegen die Sparkasse Mansfeld-Südharz und die Kreissparkasse Stendal meldeten sich 464 Menschen an. Einer von ihnen erhielt 13.007 Euro nachgezahlt.

Das ist die eine Seite. Die andere ist die Zeit, und die ist der eigentliche Preis dieses Wegs.

Ein Verfahren dieser Größenordnung läuft über Jahre, wie die Daten im Vodafone-Register zeigen. Wer schnell Geld braucht, ist hier falsch.

Wer angemeldet ist, gibt außerdem ein Stück Kontrolle ab. Ein vom Gericht genehmigter Vergleich wirkt auch für dich, selbst wenn du dir mehr ausgerechnet hattest.

Und es bleibt eine Wette auf ein Ergebnis, das niemand garantieren kann. Verliert der Verband, gehen die Angemeldeten leer aus, ohne je selbst einen Prozess geführt zu haben.

Die Lehre in einem Satz: Gegen Kleinbeträge im ganz großen Stil hilft kein eigener Anwalt, sondern ein Eintrag in ein Register.

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