Kein "zahlungspflichtig", kein Vertrag
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Aus Versehen ein teures Abo im Netz abgeschlossen? Wenn der Bestell-Button nicht klar "zahlungspflichtig bestellen" hieß, ist gar kein Vertrag zustande gekommen. Du musst nicht zahlen.
Du wolltest nur ein Rezept, einen Test oder eine Gratis-Probe. Und plötzlich flattert eine Rechnung über ein teures Abo ins Haus.
Die klassische Abofalle. Jahrelang ein lukratives Geschäft für unseriöse Seiten.
Bis der Gesetzgeber einen Knopf dagegensetzte. Wortwörtlich.
Die Buttonlösung
Seit dem 1. August 2012 gilt § 312j BGB. Und der ist herrlich simpel.
Der Bestell-Button in einem Online-Shop muss eindeutig beschriftet sein. Zulässig ist nur "zahlungspflichtig bestellen" oder etwas genauso Eindeutiges wie "kostenpflichtig bestellen" oder "kaufen".
Und wenn da nur "Anmelden", "Weiter" oder "Jetzt freischalten" steht?
Dann kommt gar kein Vertrag zustande. Punkt.
Was das für dich heißt
Kein wirksamer Vertrag bedeutet: keine Zahlungspflicht. Du schuldest nichts.
Das ist nicht nur ein Widerrufsrecht, das du ausüben musst. Der Vertrag entsteht von vornherein nicht.
Und jetzt der beste Teil: Die Beweislast liegt beim Anbieter. Nicht du musst beweisen, dass du getäuscht wurdest. Der Shop muss beweisen, dass sein Button korrekt war.
Direkt über dem Button müssen außerdem die wichtigen Infos stehen: Gesamtpreis, Zusatzkosten, Laufzeit. Klar und ohne Ablenkung.
Die Lehre? Wenn du eine Rechnung für ein Abo bekommst, das du nie bewusst gekauft hast, schau dir den Button an. Ein falsches Wort dort, und die ganze Forderung ist wertlos.
Quellen
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