Der Widerrufsbutton: raus mit zwei Klicks
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Vierzehn Tage Widerrufsrecht gab es schon lange. Nur den Weg zurück versteckten Anbieter gern hinter Hotlines und Kontaktformularen. Seit dem 19. Juni 2026 steht der Knopf im Gesetz.
Du hast online etwas abgeschlossen und willst es rückgängig machen. Vierzehn Tage hast du dafür, das weißt du.
Dann suchst du auf der Seite den Weg zurück. Und findest ein Kontaktformular, eine Hotline mit Warteschleife und eine Postadresse in einem anderen Bundesland.
Das Recht war also längst da. Nur der Knopf dazu fehlte.
Genau dieser Knopf steht seit dem 19. Juni 2026 im Gesetz.
Ein Paragraf, der aus Brüssel kam
Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023, die die europäische Verbraucherrechterichtlinie geändert hat. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 19. Dezember 2025 umsetzen, angewendet wird sie ab dem 19. Juni 2026.
Deutschland hat das mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts erledigt, verkündet am 5. Februar 2026. Das Ergebnis heißt § 356a BGB und trägt die Überschrift Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen.
Die Bundesregierung hatte den Entwurf am 3. September 2025 beschlossen. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig fasste den Zweck damals in einem Satz zusammen: Mit dem Button sei der Widerruf eine Sache von wenigen Klicks.
Erfasst sind Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Damit sind Websites genauso gemeint wie Apps.
Und zwar für Waren, für Dienstleistungen und für Finanzdienstleistungen. Auch das online abgeschlossene Darlehen und die online abgeschlossene Versicherung fallen darunter.
Betroffen sind damit nicht nur klassische Onlineshops. Auch Vermittlungsplattformen, über die du buchst, und Anbieter von Finanzprodukten mit Onlineabschluss müssen die Funktion bereitstellen.
Wie der Button aussehen muss
§ 356a Absatz 1 BGB schreibt die Beschriftung vor: Vertrag widerrufen oder eine gleichbedeutende eindeutige Formulierung.
Die Funktion muss während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für dich leicht zugänglich sein. Ein Link, den du erst über drei Untermenüs findest, erfüllt das nicht.
Die Verbraucherzentrale nennt auch die Gegenprobe. Bezeichnungen wie Kontakt oder Serviceanfrage genügen nicht, weil sie nicht erkennen lassen, dass es um den Widerruf geht.
Absatz 2 regelt, was du eintragen können musst: deinen Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils, den du widerrufen willst, und ein Kontaktmittel für die Bestätigung.
Danach kommt die zweite Schaltfläche. Sie heißt Widerruf bestätigen oder gleichbedeutend, und erst mit ihr geht die Erklärung raus.
Absatz 4 verpflichtet den Anbieter, dir unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zu schicken. Darin stehen der Inhalt deines Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit.
Der eigentliche Gewinn steht in Absatz 5
Der wichtigste Satz des ganzen Paragrafen ist der unscheinbarste. Nach Absatz 5 gilt dein Widerruf als fristgerecht zugegangen, wenn du ihn vor Ablauf der Frist über die Funktion abgesendet hast.
Damit ist das älteste Beweisproblem des Widerrufsrechts erledigt. Bisher musstest du im Streitfall belegen, dass deine Erklärung rechtzeitig angekommen ist.
Wer per E-Mail widerrief, hörte gern, die Nachricht sei nie eingegangen. Wer per Brief widerrief, brauchte Einschreiben und Rückschein.
Jetzt liefert der Anbieter selbst die Quittung, mit Uhrzeit, und trägt das Risiko der Übermittlung.
Der Kündigungsbutton nach § 312k BGB hat dasselbe Muster in die Welt gesetzt, nur für laufende Dauerverträge. Vermischen dürfen Anbieter die beiden Funktionen nicht, denn Widerruf und Kündigung sind zwei verschiedene Dinge.
Wo der Button nicht hilft
Die Pflicht hängt an der Online-Benutzeroberfläche. Wer seine Verträge ausschließlich am Telefon oder über individuelle E-Mails schließt, muss keinen Button einbauen.
Zulässig ist auch, die Funktion in den Login-Bereich zu legen. Das gilt aber nur, soweit der Vertrag ebenfalls nur mit einem Kundenkonto zustande kommen konnte.
Der Button ersetzt die Widerrufsbelehrung nicht. Die Information über Bestehen, Bedingungen und Folgen deines Widerrufsrechts bleibt eine eigene Pflicht.
Und er verschafft dir kein Widerrufsrecht, das du nicht ohnehin hast. Wo das Gesetz keines vorsieht, nützt auch die schönste Schaltfläche nichts.
Bei Finanzdienstleistungen hat derselbe Gesetzgeber zugleich in die andere Richtung gedreht. Das sogenannte ewige Widerrufsrecht wird begrenzt: Nach § 356 Absatz 4 BGB erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, bei Lebensversicherungen nach § 152 VVG erst nach 24 Monaten und 30 Tagen.
Dieser Deckel gilt nur für Verträge, die ab dem 19. Juni 2026 geschlossen wurden. Und er greift nur, wenn du überhaupt eine Widerrufsbelehrung bekommen hast, denn bei komplett fehlender Belehrung bleibt dein Widerrufsrecht unbefristet.
Du bekommst also einen bequemen Weg nach draußen und verlierst bei neuen Finanzverträgen zugleich die Chance, Jahre später eine bloß fehlerhafte Belehrung anzugreifen.
Eine eigene Bußgeldvorschrift für den fehlenden Button steht nicht im BGB. Die Wettbewerbszentrale weist aber darauf hin, dass Anbieter ohne Widerrufsfunktion verlängerte Widerrufsfristen ihrer Kundschaft riskieren und gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.
Für dich heißt das im Zweifel: Fehlt der Button, ist dein Vertrag deshalb nicht automatisch weg. Aber deine Frist läuft möglicherweise noch.
Was du jetzt tun kannst
Schau nach, ob der Anbieter die Funktion überhaupt hat. Sie muss auffindbar sein, ohne dass du danach suchen musst.
Nutze sie und hebe die Eingangsbestätigung auf. Sie ist dein Beleg mit Datum und Uhrzeit.
Kommt keine Bestätigung, mach einen Screenshot vom abgeschickten Widerruf und schick ihn zusätzlich per E-Mail hinterher.
Prüf außerdem, ob der Anbieter dir nach dem Klick noch etwas abverlangt, das im Gesetz nicht steht. Eine Begründung schuldest du beim Widerruf nämlich nicht, ein Telefonat schon gar nicht.
Und verwechsle die beiden Knöpfe nicht. Der Widerruf löst den Vertrag von Anfang an auf, die Kündigung beendet ihn nur für die Zukunft.
Der Ausbruch in diesem Fall hat kein Aktenzeichen und keinen Prozess. Er besteht aus zwei Schaltflächen und einer automatisch erzeugten E-Mail.
Die Lehre daraus ist unbequem und einfach: Ein Recht gehört dir erst dann wirklich, wenn es einen Weg gibt, es mit zwei Klicks auszuüben.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 356a BGB, Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
- Verbraucherzentrale: Widerrufsbutton ab Juni 2026, Onlineverträge einfacher widerrufen
- Bundesjustizministerium: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zum elektronischen Widerrufsbutton (3. September 2025)
- Wettbewerbszentrale: Ab 19.06.2026 ist der Widerrufsbutton Pflicht
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