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Ein Foto von der Messe, ein Firmenlogo drueber, 3.472 Euro Schaden: Der Bilderklau-Fall vor dem LG Koeln

· 4 Min. Lesezeit · 5 Quellen

Ein eBay-Verkaeufer klaut ein Produktfoto, klebt sein Logo drauf und verkauft weiter. Das Landgericht Koeln erklaert, wie teuer das werden kann und warum die MFM-Tabelle dabei nur die halbe Wahrheit ist.

Ein Hobbyfotograf fotografiert auf einer Messe in Dortmund ein Produkt, das ihm gefaellt. Er stellt das Bild ins Netz, mit sich als Urheber. Ein eBay-Verkaeufer findet das Foto, laedt es runter, packt sein eigenes Firmenlogo drauf und stellt es in seine Verkaufsangebote.

Keine Anfrage, keine Lizenz, keine Urhebernennung. Fuer den Verkaeufer war es wahrscheinlich einfach ein gutes Produktfoto, das er kostenlos gefunden hat. Fuer den Fotografen war es Diebstahl seiner Arbeit.

Der Fotograf klagt. Das Landgericht Koeln verhandelt den Fall unter dem Aktenzeichen 14 O 111/16 und faellt sein Urteil am 24. August 2017.

Und was heisst das jetzt fuer dich, wenn du selbst mal ein Bild aus dem Netz gezogen hast, ohne genauer hinzuschauen, wem es gehoert? Genau darum geht es in diesem Fall.

Rechtsgrundlage ist Paragraf 97 des Urheberrechtsgesetzes. Absatz 1 gibt dem Verletzten einen Unterlassungsanspruch, wenn jemand sein Urheberrecht widerrechtlich verletzt, das steht so im Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de.

Absatz 2 desselben Paragrafen gibt zusaetzlich einen Schadensersatzanspruch, wenn die Verletzung vorsaetzlich oder fahrlaessig passiert ist. Fahrlaessig reicht schon, du musst nicht extra boese Absicht gehabt haben.

Bei der Berechnung des Schadens kann das Gericht laut Gesetz entweder den Gewinn heranziehen, den der Verletzer durch die Nutzung gemacht hat, oder die angemessene Verguetung, die er haette zahlen muessen, wenn er vorher gefragt haette.

Genau diese zweite Variante, die sogenannte Lizenzanalogie, war im Koelner Fall entscheidend. Die Frage: Was haette der Verkaeufer zahlen muessen, wenn er das Foto ordentlich lizenziert haette?

Hier kommt die MFM-Tabelle ins Spiel, herausgegeben von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Sie listet ueblich Preise fuer Bildnutzungen auf, sortiert nach Nutzungsart und Groesse.

Das Gericht bestaetigte im Koelner Urteil, dass die MFM-Tabelle als Orientierungshilfe herangezogen werden darf. Aber eben nur als Orientierung, nicht als starres Schema, das man einfach eins zu eins abliest.

Denn der Fotograf im Fall war kein Berufsfotograf, sondern ein Hobbyfotograf. Und die MFM-Tabelle ist eigentlich fuer den professionellen Markt gemacht, fuer Fotografen, die von ihrer Arbeit leben.

Deshalb zog das Gericht die Tabellenwerte um 20 Prozent nach unten. Am Ende stand ein Schadensersatz von 3.472 Euro, den der eBay-Verkaeufer zahlen musste.

Das ist kein Einzelfall mit exotischem Ausgang. Andere Gerichte gehen aehnlich vor, mal mit Abschlaegen, mal mit Zuschlaegen, je nachdem wie professionell das Bild war und ob der Urheber genannt wurde.

Das Landgericht Duesseldorf etwa wandte in einem Fall zu Produktfotos die MFM-Tabelle an, zog aber ein Drittel ab, weil es sich um einfache Produktfotos handelte, verhaengte dafuer aber einen Zuschlag von 100 Prozent, weil der Urheber nicht genannt wurde. Das Aktenzeichen dort lautet 12 O 190/14, Urteil vom 8. Maerz 2017.

Du siehst also: Die MFM-Tabelle ist kein Automat, bei dem hinten eine feste Zahl rauskommt. Gerichte schauen sich jeden Fall einzeln an, wer das Foto gemacht hat, wie es genutzt wurde, ob der Name des Fotografen dabeistand.

Neben dem Schadensersatz kommt bei einer Abmahnung meist noch etwas anderes auf dich zu: die Anwaltskosten der Gegenseite, die du erstatten musst, weil du die Abmahnung erst noetig gemacht hast.

Diese Kosten richten sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Bei kommerzieller Nutzung eines einzelnen Bildes gilt in der Praxis oft ein Wert um 6.000 Euro als Richtgroesse, in Gerichtsentscheidungen finden sich aber auch Werte von 900 Euro bis 10.000 Euro pro Bild, je nach Aufwand, Reichweite und Anzahl der Bilder.

Je hoeher der Gegenstandswert, desto hoeher die Anwaltsgebuehren, die am Ende auf deiner Abmahnrechnung stehen. Das ist der Grund, warum Bilderklau-Abmahnungen oft mit Summen im dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Bereich reinflattern, obwohl das Foto selbst vielleicht nur ein paar Euro wert waere.

Zu jeder Abmahnung gehoert normalerweise eine vorformulierte Unterlassungserklaerung der Gegenseite, die du unterschreiben sollst. Fachanwaltliche Quellen raten uebereinstimmend davon ab, diese ungeprueft zu unterschreiben, weil sie oft weiter gefasst ist als noetig.

Stattdessen ist haeufig von einer modifizierten Unterlassungserklaerung die Rede, also einer eigenen, engeren Formulierung, die die Wiederholungsgefahr genauso ausraeumt, aber keine zusaetzlichen Zugestaendnisse enthaelt, die ueber den eigentlichen Verstoss hinausgehen.

Wichtig dabei: Das hier ist keine Anleitung fuer deinen konkreten Fall, jede Abmahnung ist anders, und was im einen Fall passt, kann im anderen zu weit gehen oder nicht ausreichen.

Fest steht aus dem Koelner Urteil und vergleichbaren Entscheidungen aber: Ein Foto ohne Lizenz zu nutzen ist kein Kavaliersdelikt. Auch bei Hobbyfotografen und auch bei vermeintlich harmlosen Produktbildern kann am Ende eine Zahlung im vierstelligen Bereich stehen, wenn man Schadensersatz und Anwaltskosten zusammenzaehlt.

Und die Ausrede, man habe ja gar nicht gewusst, dass das Bild geschuetzt ist, hilft wenig. Fahrlaessigkeit reicht fuer den Schadensersatzanspruch aus Paragraf 97 Absatz 2 UrhG bereits aus.

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