Folie ab, Geld weg? Der BGH sagte nein
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Ein Kunde bestellte online eine Matratze für 1.094,52 Euro und riss die Schutzfolie auf. Der Händler erklärte das Widerrufsrecht damit für erledigt. Am Ende sprachen ihm die Gerichte 1.190,11 Euro zu.
Eine Matratze für 1.094,52 Euro, bestellt im Internet. Kein Schnäppchen, sondern eine dieser Anschaffungen, über die man vorher lange nachdenkt.
Sie kommt an, eingeschweißt in eine Schutzfolie. Der Käufer reißt die Folie auf, so wie man es eben macht, wenn man eine Matratze bestellt hat.
Dann probiert er sie aus, ist nicht überzeugt und meldet sich beim Händler. Er will sein Geld zurück.
Der Händler sagt Nein. Folie ab, Widerrufsrecht weg, so einfach sei das.
Die Regel, auf die sich der Händler stützte
Das Argument klingt zunächst überzeugend, und es steht tatsächlich so im Gesetz. § 312g Absatz 2 BGB nimmt bestimmte Waren vom Widerrufsrecht aus.
In Nummer 3 geht es um versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Eine Matratze, auf der ein fremder Mensch gelegen hat. Hygiene. Passt doch, oder?
Genau darüber wurde jahrelang und durch alle Instanzen gestritten, und die Sache ging bis nach Luxemburg.
Der Käufer verlangte den Kaufpreis zurück, dazu 95,59 Euro Rücksendekosten. Zusammen also 1.190,11 Euro, und dafür zog er vor Gericht.
Zuerst entschied der Europäische Gerichtshof
Der Bundesgerichtshof legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof vor, denn die deutsche Vorschrift setzt europäisches Recht um. Solche Begriffe darf ein nationales Gericht nicht im Alleingang auslegen.
Am 27. März 2019 kam die Antwort im Verfahren slewo gegen Sascha Ledowski, Aktenzeichen C-681/17.
Der Maßstab des Gerichtshofs ist streng. Ausgeschlossen ist der Widerruf nur, wenn die Ware nach dem Entfernen der Versiegelung aus echten Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist.
Eine Matratze erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Denn ein Unternehmer kann sie durch eine Behandlung wie eine Reinigung oder eine Desinfektion wieder verkehrsfähig machen. Damit fehlt genau die Endgültigkeit, auf die es nach dem Wortlaut der Ausnahme ankommt.
Es genügt also nicht, dass eine Ware unangenehm oder schwer weiterverkäuflich wirkt. Sie muss nach dem Öffnen tatsächlich aus dem Verkehr sein.
Der Vergleich, den die Richter dabei zogen, ist der eigentliche Clou der Entscheidung.
Eine Matratze ist wie ein Kleidungsstück
Kleidung kommt genauso direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt. Und niemand käme auf die Idee, ein anprobiertes Hemd sei deshalb für immer unverkäuflich.
Der Bundesgerichtshof übernahm diesen Gedanken am 3. Juli 2019 in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen VIII ZR 194/16.
Er hielt fest, dass eine Matratze im Hinblick auf das Widerrufsrecht mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden kann. Und dass Unternehmer bei beiden Warenarten in der Lage sind, sie nach der Rücksendung durch Reinigung oder Desinfektion wieder marktfähig zu machen.
Damit war die Hygieneausnahme vom Tisch. Der Widerruf galt, obwohl die Folie längst im Müll lag.
Der Käufer setzte sich mit seiner Forderung über 1.190,11 Euro durch, um die er samt Zinsen und Anwaltskosten gestritten hatte. Für eine Matratze, deren Folie er selbst aufgerissen hatte.
Was das für deine Bestellungen bedeutet
Die Wirkung dieser Entscheidung reicht weit über Matratzen hinaus, und das war den Beteiligten von Anfang an klar.
Denn sie legt fest, wie eng die Hygieneausnahme zu lesen ist. Nicht jede Verpackung ist automatisch eine Versiegelung im Sinne des Gesetzes.
Und nicht jedes geöffnete Paket beendet dein Widerrufsrecht, auch wenn manche Rücknahmebedingungen genau diesen Eindruck erwecken wollen.
Entscheidend ist allein die Frage, ob die Ware danach wirklich endgültig aus dem Verkehr ist. Das ist eine hohe Hürde, und wer sich auf die Ausnahme beruft, muss sie nehmen.
Und jetzt der Teil, der wehtut
Widerruf bedeutet nicht, dass du wochenlang risikofrei ausprobieren darfst. Das Recht schützt das Prüfen, nicht das Benutzen.
§ 357a BGB verlangt Wertersatz, wenn ein Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückgeht, der zur Prüfung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nicht notwendig war.
Prüfen darfst du also. Nutzen wie im eigenen Schlafzimmer über einen längeren Zeitraum ist etwas anderes, und das kann am Ende teuer werden.
Wichtig dabei: Diese Wertersatzpflicht setzt voraus, dass der Händler dich ordnungsgemäß über dein Widerrufsrecht informiert hat. Fehlt diese Information, fehlt auch die Grundlage für den Wertersatz.
Der Europäische Gerichtshof stellte außerdem klar, dass ein möglicher Wertersatz das Widerrufsrecht selbst nicht beseitigt. Es sind zwei getrennte Fragen, und sie werden in Rücknahmegesprächen gern vermischt.
Zweite Grenze: Es gibt durchaus Waren, bei denen die Hygieneausnahme wirklich greift. Sie steht nicht ohne Grund im Gesetz.
Nur nennt das Gesetz keine Liste von Produkten. Es kommt jedes Mal auf die konkrete Ware und darauf an, ob sie nach dem Öffnen wirklich endgültig unverkäuflich ist.
Dritte Grenze, und die ist banal und tödlich zugleich: Die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen läuft weiter. Gegen einen verstrichenen Termin hilft auch das beste Urteil nicht.
Vierte Grenze, die selten jemand ausspricht: Solche Verfahren dauern. Zwischen der ersten Klage und dem abschließenden Urteil des Bundesgerichtshofs vergingen Jahre, in denen niemand wusste, wie es ausgeht.
Der Käufer hat trotzdem durchgehalten, und deshalb profitieren heute alle anderen von seinem Streit um eine aufgerissene Folie.
Die Lehre in einem Satz: Eine geöffnete Verpackung beendet dein Widerrufsrecht nur dann, wenn die Ware danach wirklich niemand mehr bekommen darf.
Quellen
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