Temu zurückschicken: wer zahlt den Rückweg?
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Neun Euro für die Jacke, dazu Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Servicepauschale. Und jetzt soll das Ding zurück nach Asien. Dein Widerrufsrecht endet nicht an der EU-Grenze, dein Geld manchmal schon.
Das Paket ist da, drei Wochen nach der Bestellung. Drinnen liegt eine Jacke, die aussieht wie auf dem Foto und sich anfühlt wie eine Mülltüte.
Neun Euro hat sie gekostet. Auf dem Zettel am Karton stehen inzwischen aber noch ein paar andere Zahlen.
Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Servicepauschale des Zustellers. Und nun soll das Ding zurück nach Asien.
Ab hier wird es interessant. Denn dein Widerrufsrecht endet nicht an der EU-Außengrenze, dein Geld manchmal schon.
Der Widerruf gilt, aber der Rückweg kostet
Vierzehn Tage Widerrufsrecht hast du bei Fernabsatzverträgen, ohne Begründung. Voraussetzung ist, dass europäisches Verbraucherrecht auf den Vertrag anwendbar ist.
Bei den großen Plattformen ist das der Regelfall. Temu gibt im Impressum an, in Irland registriert zu sein.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat das Unternehmen deshalb erfolgreich abgemahnt. Es ging um Dark Patterns beim Bestellen, etwa den Hinweis, über 126 Personen hätten diesen Artikel im Warenkorb.
Temu gab eine Unterlassungserklärung ab, das Verfahren wurde außergerichtlich abgeschlossen. Europäisches Recht ist gegen diese Anbieter also durchsetzbar.
Halte dabei Widerruf und Gewährleistung auseinander. Der Widerruf braucht keinen Grund und läuft 14 Tage, die Gewährleistung setzt einen Mangel voraus und läuft in der Regel zwei Jahre.
Für die Rückabwicklung selbst gilt § 357 BGB. Nach Absatz 1 muss der Händler dir spätestens nach 14 Tagen zurückzahlen, was du gezahlt hast.
Absatz 5 ist der Satz, den kaum jemand kennt. Du trägst die unmittelbaren Kosten der Rücksendung nur dann, wenn der Unternehmer dich vorher darüber unterrichtet hat.
Fehlt dieser Hinweis, bleibt der Händler auf dem Rückporto sitzen. Genau das lohnt sich zu prüfen, wenn der Rückweg teurer wäre als die Ware.
Seit Juli 2026 hängt an jedem Paket ein Zoll
Am 1. Juli 2026 ist die 150-Euro-Zollfreigrenze gefallen. Kleinsendungen aus Nicht-EU-Staaten waren bis dahin zollfrei, jetzt sind sie es nicht mehr.
Stattdessen fällt ein pauschaler Zoll von 3 Euro pro Warenkategorie an, also je angemeldeter Position der Zollanmeldung. Der Pauschalsatz gilt für Sendungen bis 150 Euro aus dem Postverkehr oder dem Import-One-Stop-Shop und ist bis zum 1. Juli 2028 befristet.
Das ist keine Paketpauschale. Liegen in einer Sendung eine Handyhülle und ein T-Shirt, sind das zwei Positionen und damit 6 Euro.
Dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer mit 7 oder 19 Prozent. Sie fällt an, ganz gleich wie klein der Warenwert ist.
Und dann kommt der Zusteller. Die Deutsche Post verlangt für die Zollanmeldung beispielsweise 7,50 Euro.
Die Verbraucherzentrale rechnet ein Beispiel vor: Aus sieben Euro für eine Handyhülle aus China werden mit Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Servicepauschale 18,83 Euro.
Zoll und Steuer kannst du zurückholen
Schickst du verzollte Ware zurück, ist das Geld beim Zoll nicht verloren. Du kannst dort die Erstattung der Einfuhrabgaben beantragen.
Rechne aber nicht damit, dass das von allein passiert. Weder der Händler noch der Paketdienst stellt den Antrag für dich, das musst du selbst erledigen.
Die Verbraucherzentrale nennt die Belege, die du dafür brauchst: einen Einlieferungsschein der Post oder eine Empfangsbestätigung des ausländischen Shops sowie einen Beleg über die Gutschrift des Kaufpreises.
Die rechtliche Grundlage ist Artikel 118 des Unionszollkodex, die Zurückweisung der Waren durch den Einführer.
Erstattet wird danach, wenn du die Ware zurückweist, weil sie nicht den Vertragsbedingungen entsprach oder schon bei der Überlassung schadhaft war.
Dazu müssen vier Dinge zusammenkommen: eine ordnungsgemäße Anmeldung, die tatsächliche Zurückweisung, keine vorherige Verwendung der Ware und die Ausfuhr oder Zerstörung unter zollamtlicher Überwachung.
Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung der Abgaben gestellt werden. Danach ist der Anspruch ausgeschlossen.
Beim reinen Sinneswandel wird es enger, denn die Vorschrift stellt auf Mängel und Vertragswidrigkeit ab. Wer nur nicht mehr will, sollte die Erstattung zuerst beim Händler suchen.
Nutzt der Shop das Import-One-Stop-Shop-Verfahren, steckt die Einfuhrumsatzsteuer ohnehin schon im Kaufpreis. Dann muss der Händler sie zusammen mit dem Kaufpreis erstatten.
Die Fallstricke
Der praktische Haken ist nicht das Recht, sondern die Entfernung. Ein Rückweg nach Asien kann mehr kosten als die Ware selbst.
Deshalb ist der erste Blick vor der Bestellung der wichtigste: Wer ist Vertragspartner, und sitzt er wirklich in der EU?
Deutschsprachige Seiten und Preise in Euro sagen darüber nichts aus. Auf Marktplätzen verkauft oft nicht die Plattform selbst, sondern ein Händler, den du nie zu Gesicht bekommst.
Rechne vor dem Klick nicht den Kaufpreis, sondern die Gesamtkosten. Drei Euro Zoll je Position, Einfuhrumsatzsteuer und Servicepauschale hängen an jeder solchen Kleinsendung, egal wie günstig sie beworben wird.
Behalte außerdem jeden Beleg. Ohne Einlieferungsschein bekommst du weder vom Händler noch vom Zoll etwas zurück.
Und hab beide Fristen im Blick. Der Widerruf muss binnen 14 Tagen erklärt sein, der Erstattungsantrag beim Zoll grundsätzlich binnen eines Jahres nach der Mitteilung der Abgaben.
Und schick nichts auf eigene Faust ins Ausland, ohne vorher den Widerruf zu erklären. Der Widerruf ist die Erklärung, die Rücksendung nur ihre Folge.
Der Ausbruch besteht hier aus einem Paragrafen und einem Antrag. § 357 Absatz 5 BGB kann dir das Rückporto ersparen, Artikel 118 des Unionszollkodex die Einfuhrabgaben.
Die Lehre in einem Satz: Bei Bestellungen aus Fernost entscheidet nicht der Preis auf der Produktseite darüber, ob du Geld verlierst, sondern der Weg zurück.
Quellen
- Zoll online: Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze zum 1. Juli 2026
- Verbraucherzentrale: Zoll und E-Commerce, Einfuhrabgaben für Käufe aus Nicht-EU-Ländern
- Gesetze im Internet: § 357 BGB, Rechtsfolgen des Widerrufs, Absatz 5 zu den Rücksendekosten
- Zoll online: Erstattung bei Zurückweisung der Waren durch den Einführer (Artikel 118 UZK)
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