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VerbraucherrechtRückzahlungBGH

Corona & das Fitnessstudio

· 5 Min. Lesezeit · 2 Quellen

Das Studio war zu, die Beiträge liefen weiter. Bis der BGH einen Schlussstrich zog: Für die Schließzeit gibt es das Geld zurück. Eine bloße Gutschrift reicht nicht.

Frühjahr 2020. Lockdown. Die Fitnessstudios mussten schließen, vom 16. März bis 4. Juni.

Und trotzdem zog ein Betreiber weiter brav die Monatsbeiträge ein. 29,90 Euro im Monat, per Lastschrift, als wäre nichts.

Ein Kunde wollte sein Geld für die Schließzeit zurück. Ganze 86,75 Euro.

Der Betreiber bot stattdessen nur eine "Gutschrift über Trainingszeit" an. Kennst du das Spiel, oder?

Kleiner Betrag, große Frage. Und der Kunde ging den ganzen Weg, durch drei Instanzen bis zum BGH.

Was der BGH entschied

Am 4. Mai 2022 war es klar (Az. XII ZR 64/21).

Während der behördlichen Schließung durfte das Studio nicht öffnen. Damit war die geschuldete Leistung, die Trainingsmöglichkeit, rechtlich unmöglich (§ 275 BGB).

Und wenn der Betreiber nicht leisten muss, entfällt auch sein Anspruch auf die Gegenleistung. Bereits gezahlte Beiträge? Zurück (§§ 326, 346 BGB).

Warum reicht es dann nicht, die Zeit einfach hinten dranzuhängen?

Weil bei einem Fitnessvertrag gerade die regelmäßige Nutzung im gebuchten Zeitraum der Sinn ist. Training, das du Monate später nachholst, ist nicht dieselbe Leistung.

Eine bloße Laufzeitverlängerung oder Gutschrift ersetzt den Erstattungsanspruch also nicht.

Der Twist mit der Gutscheinlösung

Jetzt wird es interessant. Der Gesetzgeber hatte die Studios eigentlich schützen wollen.

Mit der "Gutscheinlösung" (Art. 240 § 5 EGBGB) durften Betreiber für ausgefallene Leistungen einen Gutschein statt Geld anbieten. Als Liquiditätshilfe in der Krise.

Aber in diese Regel war ein Auszahlungsrecht eingebaut: Wurde der Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst, konnte der Kunde sein Geld verlangen.

Damit kippte der vermeintliche Vorteil zurück zum Verbraucher.

Die Lehre? Wenn die Gegenleistung wegfällt, musst du nicht einfach weiterzahlen. Selbst bei einem laufenden Abo mit fester Laufzeit.

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