Fuenf Sterne fuer einen Euro Rabatt: Wie Onlineshops mit gekauften Bewertungen taeuschen
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Haendler verschenken Rabatte fuer Fuenf-Sterne-Bewertungen und verschweigen, dass sie ihre Rezensionen nicht pruefen. Gerichte stoppen das seit 2022 immer haeufiger, zuletzt das Landgericht Duesseldorf.
Du stehst vor einer Kaufentscheidung und scrollst runter zu den Bewertungen. Viereinhalb Sterne, hunderte Rezensionen, alles wirkt vertrauenswuerdig. Nur: Woher weisst du eigentlich, dass diese Bewertungen echt sind?
Genau diese Frage hat der Gesetzgeber sich 2022 auch gestellt. Seit dem 28. Mai 2022 gilt eine Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG. Sie verpflichtet Haendler, die Kundenbewertungen zeigen, dazu offenzulegen, ob und wie sie deren Echtheit pruefen.
Die Regel steht in Paragraf 5b Absatz 3 UWG. Der Wortlaut ist sperrig, aber eindeutig: Als wesentliche Information gilt, ob der Unternehmer sicherstellt, dass veroeffentlichte Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Ware tatsaechlich genutzt oder gekauft haben. Fehlt dieser Hinweis, ist das eine Irrefuehrung durch Unterlassen.
Das klingt erstmal trocken. Wie trocken das in der Praxis nicht ist, zeigt ein Fall, den das Landgericht Duesseldorf am 3. Februar 2026 entschieden hat, Aktenzeichen 38 O 9/26.
Zwei gewerbliche Onlinehaendler standen sich als direkte Konkurrenten gegenueber. Der eine warb auf einem grossen Online-Marktplatz mit einem Produktangebot, das mehrere positive Verbraucherbewertungen zeigte. Was fehlte: jeder Hinweis darauf, ob und wie geprueft wurde, dass diese Bewertungen von echten Kaeufern stammen.
Der Mitbewerber sah darin einen klaren Verstoss gegen Paragraf 5b Absatz 3 UWG und beantragte eine einstweilige Verfuegung. Das Gericht gab ihm recht.
Besonders spannend ist die Begruendung. Das Landgericht Duesseldorf stellte klar, dass es sich bei der Vorschrift um eine reine Transparenzpflicht handelt. Es kommt nicht darauf an, was der Haendler sich subjektiv gedacht hat oder ob er die Bewertungen tatsaechlich irgendwie geprueft hat.
Massgeblich ist allein das objektive Verkehrsverstaendnis der Verbraucher, so das Gericht. Wenn auf der Angebotsseite nichts zur Pruefmethode steht, ist die Pflicht verletzt, Punkt.
Noch ein Detail aus dem Urteil, das fuer dich als Verbraucher wichtig ist: Nachtraegliche Erlaeuterungen koennen den Verstoss nicht heilen. Ein Haendler kann sich also nicht damit rausreden, dass er auf Nachfrage erklaert, wie er prueft. Der Hinweis muss von Anfang an sichtbar sein, direkt bei den Bewertungen.
Das Ergebnis: Dem beklagten Haendler wurde untersagt, Bewertungen ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Transparenzangaben zugaenglich zu machen. Fuer den Fall, dass er sich nicht daran haelt, drohen Ordnungsmittel, also Zwangsgeld oder im Extremfall Ordnungshaft.
Der Fall aus Duesseldorf steht nicht allein. Die Wettbewerbszentrale, ein Verein zur Bekaempfung unlauteren Wettbewerbs, hat schon frueher genauer hingeschaut. In einer Mitteilung vom 9. Maerz 2023 berichtete sie von 72 Beschwerden zu gekauften Kundenbewertungen, die sie zwischen 2022 und 2023 registriert hatte. In 19 Faellen leitete sie Abmahnungen ein.
Ein Beispiel aus dieser Mitteilung: Vor dem Landgericht Hannover ging es am 22. Dezember 2022 um ein Unternehmen, das Kunden einen Euro Rabatt fuer jede geschriebene Bewertung gewaehrte. Bei der Analyse von ueber 45.000 Bewertungen fielen Nutzer mit dreistelligen Bewertungszahlen auf, offenbar Vielschreiber, die fuer Rabatte fleissig Sterne vergaben.
Das Gericht entschied: Wer Bewertungen auf diese Weise generiert, muss das klar kennzeichnen. Unmarkiert ist die Werbung mit solchen Bewertungen irrefuehrend.
Ein weiterer Fall aus derselben Mitteilung: Vor dem Landgericht Koeln ging es am 26. Oktober 2022 um einen Brautmodenhaendler, der zehn Prozent Rabatt auf die Reinigung des Brautkleids versprach, wenn Kundinnen eine Fuenf-Sterne-Bewertung bei Google abgaben. Auch das untersagte das Gericht.
Warum ist das ueberhaupt ein Problem? Verbraucher gehen laut Wettbewerbszentrale davon aus, dass Menschen, die eine Bewertung schreiben, das unentgeltlich tun, aus eigenem Antrieb. Sobald ein finanzieller Anreiz im Spiel ist, verzerrt das den Inhalt der Bewertungen und damit das Vertrauen, das du in sie setzt.
Wie verbreitet das Problem ist, zeigt eine Untersuchung der Verbraucherzentralen aus dem Jahr 2025. Zwischen April und Juli 2025 pruefte man stichprobenartig 462 Webseiten von Onlineshops und Dienstleistern.
Das Ergebnis war ernuechternd: Nicht einmal 60 Prozent der geprueften Anbieter handelten rechtskonform. Etwa jedes vierte Unternehmen informierte gar nicht oder nur unklar darueber, wie es die Echtheit seiner Bewertungen sicherstellt. 122 Anbieter wurden deshalb abgemahnt.
Was heisst das jetzt fuer dich, wenn du selbst getaeuscht wurdest, weil du dich auf gefaelschte oder gekaufte Bewertungen verlassen und deshalb etwas gekauft hast? Grundsaetzlich kannst du eine Willenserklaerung, die du aufgrund einer arglistigen Taeuschung abgegeben hast, anfechten. Das regelt Paragraf 123 Absatz 1 BGB.
Voraussetzung dafuer ist allerdings, dass gerade der Haendler selbst dich getaeuscht hat oder von der Taeuschung durch Dritte wusste beziehungsweise wissen musste, so schreibt es Paragraf 123 Absatz 2 BGB fuer die Taeuschung durch aussenstehende Dritte vor. Bei Bewertungen, die der Haendler selbst gekauft oder gefaelscht hat, ist diese Huerde in der Regel kein Problem.
Wichtig zu wissen: Die Verstoesse gegen Paragraf 5b UWG, die die Gerichte in Duesseldorf, Hannover und Koeln festgestellt haben, sind zunaechst wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zwischen Haendlern und Mitbewerbern oder Verbaenden. Sie fuehren nicht automatisch dazu, dass dein individueller Kaufvertrag unwirksam wird.
Ob eine Anfechtung wegen arglistiger Taeuschung im Einzelfall Erfolg hat, haengt von den konkreten Umstaenden ab, etwa davon, ob die gefaelschten Bewertungen tatsaechlich ausschlaggebend fuer deine Kaufentscheidung waren und ob sich das im Streitfall nachweisen laesst.
Was du aus den Faellen mitnehmen kannst: Ein fehlender Hinweis zur Bewertungspruefung ist seit 2022 kein Kavaliersdelikt mehr, sondern ein handfester Rechtsverstoss, den Gerichte konsequent ahnden. Und die Kontrolle laeuft weiter, sowohl durch die Wettbewerbszentrale als auch durch die Verbraucherzentralen.
Fuer dich als Kaeufer bleibt trotzdem die gesunde Skepsis der beste Schutz. Schau dir an, ob ein Shop ueberhaupt erklaert, wie er seine Bewertungen prueft. Steht da nichts, ist das nach geltendem Recht bereits ein Warnsignal, ganz unabhaengig davon, wie viele Sterne die Bewertungen im Einzelnen zeigen.
Quellen
- LG Duesseldorf, Az. 38 O 9/26 vom 03.02.2026 (Zusammenfassung LHR Rechtsanwaelte)
- Wettbewerbszentrale: Gekaufte Kundenbewertungen, Pressemitteilung vom 09.03.2023
- vzbv: Mangelnde Transparenz bei Online-Bewertungen
- § 5b UWG im Volltext (gesetze-im-internet.de)
- § 123 BGB im Volltext (gesetze-im-internet.de)
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