Filesharing-Abmahnung und der 1.000-Euro-Deckel
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Ein Spielehersteller verlangte für eine einzige Abmahnung 984,60 Euro Anwaltskosten. Nach deutschem Recht durfte er davon nur einen Bruchteil fordern. Der Grund ist ein Absatz im Urheberrechtsgesetz, den fast kein Abgemahnter kennt.
Der Brief kommt an einem Dienstag. Absender ist eine Anwaltskanzlei, von der du noch nie gehört hast, und schon der Umschlag wirkt teuer.
Drin steht, über deinen Internetanschluss sei ein Film oder ein Computerspiel in einer Tauschbörse angeboten worden. Zahlen sollst du bis Freitag, sonst gehe die Sache vor Gericht.
Und die Summe wirkt gewaltig, weil Schadensersatz und Anwaltskosten in einem einzigen Betrag zusammenlaufen. Aufgeschlüsselt ist da auf den ersten Blick wenig.
Klingt nach einer Sache, die man nur verlieren kann, oder?
Der entscheidende Punkt steht nicht im Brief. Er steht im Gesetz, und er kappt ausgerechnet den Teil der Forderung, der am schnellsten wächst.
Warum die Rechnung überhaupt so groß wird
Wer in einer Tauschbörse etwas herunterlädt, lädt beim Herunterladen gleichzeitig hoch. Genau dieses Anbieten an andere ist die Rechtsverletzung, nicht der private Konsum.
Viele Abgemahnte verstehen deshalb zunächst gar nicht, was ihnen vorgeworfen wird. Sie haben etwas heruntergeladen und dabei, ohne es zu merken, dasselbe Werk weiterverteilt.
Der Rechteinhaber schickt daraufhin eine Abmahnung. Er will zwei Dinge: eine Unterlassungserklärung und Geld.
Das Geld besteht aus Schadensersatz für die Nutzung und aus dem Ersatz der Anwaltskosten, die dem Rechteinhaber für die Abmahnung entstanden sind.
Und Anwaltskosten berechnen sich nach dem Gegenstandswert. Je höher dieser Wert angesetzt wird, desto teurer wird ein einzelner Serienbrief, der in tausendfacher Ausfertigung rausgeht.
In einem Fall, der bis nach Luxemburg ging, verlangte der Spielehersteller Koch Media allein 984,60 Euro Abmahnkosten. Es ging um das Computerspiel This War of Mine.
Der eine Absatz, der alles kappt
Paragraph 97a Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes sagt: Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche darf der Gegenstandswert einer Abmahnung nur 1.000 Euro betragen.
Das gilt, wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die die geschützten Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit nutzt.
Und es gilt nur, wenn sie nicht ohnehin schon durch Vertrag, rechtskräftiges Urteil oder einstweilige Verfügung zur Unterlassung verpflichtet war. Der Deckel schützt also den ersten Fehltritt.
Was diese Grenze in Euro bedeutet, rechnet die Verbraucherzentrale vor: Für den Einsatz des gegnerischen Anwalts werden dann noch circa 150 Euro fällig.
Eingeführt wurde die Regelung mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Der Name des Gesetzes verrät ziemlich deutlich, wen der Gesetzgeber damals im Blick hatte.
Zwei Gerichte, ein Ergebnis
Natürlich haben die Rechteinhaber versucht, diesen Deckel wieder loszuwerden. Ihr Argument: Europäisches Recht verlange einen vollständigen Kostenersatz für den Verletzten.
Der Europäische Gerichtshof entschied am 28. April 2022 in der Rechtssache Koch Media gegen FU, Aktenzeichen C-559/20, anders.
Artikel 14 der Richtlinie 2004/48/EG stehe einer solchen pauschalen Begrenzung nicht entgegen. Vorausgesetzt, die nationalen Gerichte können im Einzelfall davon abweichen, wenn die Begrenzung unbillig erscheint.
Der Bundesgerichtshof zog am 1. September 2022 nach, Aktenzeichen I ZR 108/20. Die Entscheidung trägt den Namen Riptide II.
Karlsruhe stellte klar, wie eng diese Ausnahme gemeint ist: Die besonderen Umstände des Einzelfalls müssen die ohnehin schon tatbestandlich berücksichtigten Merkmale in der Gesamtbetrachtung überwiegen.
Als möglichen Gesichtspunkt nennt der Senat den wirtschaftlichen Wert eines Werks in seiner besonders umsatzstarken Erstverwertungsphase. Ein brandneuer Titel ist eben etwas anderes als ein längst vergriffener.
Im Klartext: Die Ausnahme bleibt die Ausnahme, und die Regel bleibt der Deckel.
Was der Deckel nicht erledigt
Gedeckelt sind die erstattungsfähigen Anwaltskosten. Der Schadensersatz für die Nutzung selbst steckt nicht in dieser Grenze, und über ihn wird regelmäßig gesondert gestritten.
Wer Dateien im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit verbreitet hat, fällt komplett heraus. Der Deckel schützt Privatpersonen, sonst niemanden.
Und wer bereits einmal wirksam zur Unterlassung verpflichtet wurde, verliert den Schutz beim zweiten Mal.
Dann liegt wieder die ungebremste Rechnung im Briefkasten, und der Unterschied ist erheblich.
Der zweite Hebel steckt in Absatz 2
Paragraph 97a Absatz 2 verlangt, dass eine Abmahnung bestimmte Angaben enthält. Dazu gehören der Name des Verletzten, die genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung und die Aufschlüsselung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz.
Außerdem muss angegeben werden, ob die verlangte Unterlassungsverpflichtung erheblich über die konkrete Rechtsverletzung hinausgeht.
Fehlt etwas davon, folgt ein bemerkenswert kurzer Satz im Gesetz: Eine Abmahnung, die dem nicht entspricht, ist unwirksam.
Absatz 4 geht noch einen Schritt weiter. Ist die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam, kann der Abgemahnte seinerseits Ersatz für die Kosten seiner Rechtsverteidigung verlangen.
Das gilt allerdings nicht, wenn für den Abmahnenden nicht erkennbar war, dass seine Abmahnung unberechtigt ist. Ein Selbstläufer ist dieser Gegenanspruch also nicht.
Trotzdem rät die Verbraucherzentrale ausdrücklich davon ab, so einen Brief einfach liegen zu lassen. Wer nicht reagiert, verschlechtert seine Ausgangslage spürbar.
Die gesetzten Fristen sind mit wenigen Tagen absichtlich knapp bemessen. Wer Zeit für eine Prüfung braucht, kann eine Fristverlängerung von höchstens vier Wochen vereinbaren, am besten nachweisbar per Einschreiben mit Rückschein.
Und die beigelegte Unterlassungserklärung? Wer sie ungeprüft unterschreibt, verpflichtet sich womöglich zu deutlich mehr, als das Gesetz überhaupt verlangt.
Die Lehre aus dem Ganzen: Die Höhe einer Forderung sagt nichts darüber aus, wie viel davon am Ende wirklich durchsetzbar ist.
Quellen
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