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Pfusch beim Zahnarzt: kein Honorar für unbrauchbare Arbeit

· 5 Min. Lesezeit · 6 Quellen

Acht Implantate, alle nicht mehr zu retten, dazu eine Honorarforderung über 34.277,10 Euro. Der Bundesgerichtshof stellte klar: Für völlig unbrauchbare Arbeit gibt es kein Geld. Der Hebel steht in einem Paragrafen, den fast niemand kennt.

Acht Implantate, vier im Oberkiefer und vier im Unterkiefer, eingesetzt im Februar 2010.

Danach kamen Beschwerden, die nicht mehr weggingen. Die Patientin brach die Behandlung ab, bevor der eigentliche Zahnersatz überhaupt darauf montiert war.

Die Rechnung kam trotzdem. 34.277,10 Euro verlangte am Ende ein Unternehmen, an das der Zahnarzt seine Honorarforderung abgetreten hatte.

Was ein zweiter Zahnarzt fand

Als sie die Implantate im Mai und Juni 2010 bei einem anderen Zahnarzt untersuchen ließ, zeigte sich das Ausmaß des Problems. Es war deutlich größer als gedacht.

Freiliegende Implantatteile. Fisteln im Kiefer. Knochenabbau an allen acht Implantaten.

Die Implantate saßen zu flach und damit nicht dort, wo sie hingehörten. Ihre Lage ließ sich auch durch eine Nachbehandlung nicht mehr korrigieren.

Damit war die geplante prothetische Versorgung, also der eigentliche Zahnersatz, auf diesen Implantaten nicht mehr sinnvoll umzusetzen.

Klingt nach einem Fall, in dem man am Ende zumindest anteilig zahlt, oder? Der Bundesgerichtshof sah das anders.

Der Paragraf, den kaum jemand kennt

Ein Behandlungsvertrag ist im Kern ein Dienstvertrag. Deshalb gelten dafür neben den besonderen Regeln in den §§ 630a ff. BGB auch die allgemeinen Vorschriften des Dienstvertragsrechts.

Eine davon ist § 628 BGB. Sie regelt, was mit der Vergütung passiert, wenn ein solches Dienstverhältnis vorzeitig gekündigt wird.

Der Grundsatz in Absatz 1 Satz 1 ist freundlich zum Dienstleister. Wer schon etwas geleistet hat, kann einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.

Absatz 1 Satz 2 dreht das um, und darin steckt der ganze Hebel für Patientinnen und Patienten.

Wer durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teils veranlasst, dem steht ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben.

Übersetzt heißt das: Wer den Abbruch selbst verschuldet und dessen Arbeit für dich wertlos geworden ist, bekommt dafür kein Geld.

Der Bundesgerichtshof stützte sich daneben auf § 627 BGB, der die Kündigung solcher Dienstverhältnisse betrifft, und auf § 280 Absatz 1 BGB für den Schadensersatz.

Das Urteil vom 13. September 2018

Aktenzeichen III ZR 294/16, entschieden vom dritten Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.

Die Kernaussage ist erstaunlich kurz. Bei fehlerhafter implantologischer Leistung entfällt der Honoraranspruch des Zahnarztes, wenn Korrekturen durch Nachbehandlung nicht möglich sind und die Leistung damit insgesamt völlig unbrauchbar ist.

Entscheidend ist also nicht allein, dass ein Fehler passiert ist. Entscheidend ist die völlige Unbrauchbarkeit dessen, was am Ende dabei herauskam.

Daran ändert es auch nichts, wenn die Patientin einzelne Implantate notgedrungen weiter nutzt, um Schlimmeres zu vermeiden. Eine Notlösung macht aus wertloser Arbeit keine bezahlbare.

Der Weg dorthin war lang. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht sprach dann doch 16.957,11 Euro zu.

Dieses Berufungsurteil hob der Bundesgerichtshof auf und verwies die Sache zurück. Für die Implantate gibt es nach dieser Vorgabe kein Honorar, über die übrigen Rechnungsposten musste die Vorinstanz noch entscheiden.

Es geht dabei nicht um eine Strafe für schlechte Arbeit. Es geht um die schlichte Frage, ob du für dein Geld überhaupt etwas bekommen hast.

Zwischen mangelhaft und wertlos liegt sehr viel Geld

Hier wird es unangenehm genau, und hier verlieren viele Betroffene ihre Ansprüche, ohne es überhaupt zu merken.

Ist die Leistung mangelhaft, aber im Grundsatz brauchbar, bleibt der Honoraranspruch bestehen. Dann geht es nur noch um Schadensersatz für die notwendige Nachbehandlung.

Dieser Schadensersatz wird mit dem offenen Honorar verrechnet. Am Ende bleibt dann oft eine Restsumme übrig, die du trotzdem zahlst.

Erst bei völliger Unbrauchbarkeit fällt der Vergütungsanspruch komplett weg. Zwischen diesen beiden Schubladen liegen im Zweifel fünfstellige Beträge.

Wo genau die Grenze verläuft, entscheidet kein Gefühl, sondern ein Gutachten. Genau deshalb ist der Weg dorthin wichtiger als jede Diskussion am Empfangstresen.

Und die Beweislast für die Vertragsverletzung liegt bei dir, nicht bei der Praxis. Das ist die eigentliche Hürde.

Die Werkzeuge, die dir zustehen

Du hast nach § 630g BGB das Recht, deine Patientenakte einzusehen und Abschriften zu verlangen. Das ist der erste Schritt, lange bevor irgendjemand über Geld spricht.

Die Krankenkasse kann dabei helfen und Behandlungsunterlagen, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen oder weiteres Bildmaterial von Ärzten und Krankenhäusern anfordern.

In der Regel braucht es danach ein medizinisches Sachverständigengutachten, um einen Behandlungsfehler überhaupt nachweisen zu können.

Bei begründetem Verdacht kann deine Krankenkasse den Medizinischen Dienst mit genau so einem Gutachten beauftragen. Es ist für dich kostenfrei und dient danach als Faktengrundlage für die weitere Klärung.

Achte dabei auf die Zeit. Ansprüche aus Behandlungsfehlern verjähren nach drei Jahren, und die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und du von Fehler und Verantwortlichem erfahren hast.

Drei Jahre klingen lang. Bei Zahnersatz, der erst nach vielen Monaten Ärger macht, sind sie es plötzlich nicht mehr.

Ein Punkt wird oft übersehen, und er betrifft das Geld schon vor der Behandlung. § 630c Absatz 3 BGB verlangt, dass dich der Behandelnde vor Beginn der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informiert, wenn er weiß oder nach den Umständen annehmen muss, dass eine vollständige Übernahme durch einen Dritten nicht gesichert ist.

Textform heißt schwarz auf weiß, nicht mündlich zwischen Tür und Angel. Das betrifft alles, was die gesetzliche Kasse nicht oder nicht vollständig zahlt, und bei Implantaten ist das eher die Regel als die Ausnahme.

Absatz 4 lässt Ausnahmen zu, etwa wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder wenn du ausdrücklich auf die Information verzichtest.

Die Lehre in einem Satz: Wer etwas an dir kaputt macht, das sich nicht mehr reparieren lässt, hat kein Recht auf dein Geld.

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