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Fliesen raus, Händler zahlt: der Fliesenfall

· 4 Min. Lesezeit · 5 Quellen

Zwei Drittel der Fliesen lagen schon, als der Fehler auffiel. Der Austausch kostete mehr als das Vierfache des Kaufpreises. Am Ende zahlte nicht der Käufer, und aus dem Streit wurde ein Absatz im BGB.

Neue Bodenfliesen, poliert, 1.382,27 Euro. Genau die, die dir im Ausstellungsraum gefallen haben.

Zwei Drittel liegen schon, verfugt und fertig, als jemand bei gutem Licht darüber schaut.

Über der Fläche liegen Schattierungen. Mit bloßem Auge zu erkennen, nicht wegzuwischen, nicht wegzudiskutieren.

Ein Sachverständiger findet die Ursache. Feine Mikroschleifspuren aus der Produktion, technisch nicht zu beseitigen.

Es hilft nur der komplette Austausch. Und der kostet 5.830,57 Euro.

Mehr als das Vierfache des Kaufpreises, für ein Produkt, das von Anfang an fehlerhaft war. Klingt aussichtslos, oder?

Der Händler sagte: nicht mein Problem

Die Antwort der Verkäuferseite lautete jahrelang sinngemäß so. Neue Fliesen bekommst du gern, das Rausreißen und das Neuverlegen ist deine Sache.

Juristisch klang das sogar plausibel. Geschuldet war die Lieferung einwandfreier Ware, nicht die Arbeit auf der Baustelle.

Wer so argumentiert, verschiebt den Schaden allerdings elegant auf den Kunden. Denn beim Bauen steckt das Geld fast nie im Material, sondern in den Stunden.

Der Käufer sah das anders und klagte. Der Fall lief bis zum Bundesgerichtshof, der ihn nach Luxemburg weiterreichte.

Was der Europäische Gerichtshof daraus machte

Am 16. Juni 2011 entschied der Europäische Gerichtshof über zwei verbundene Verfahren, C-65/09 und C-87/09.

Der erste Fall war der mit den Fliesen: Gebr. Weber gegen Jürgen Wittmer.

Im zweiten hatte Ingrid Putz im Internet eine Spülmaschine für 367 Euro zuzüglich 9,52 Euro Nachnahmegebühr gekauft, die sich erst nach dem Einbau in der Wohnung als mangelhaft erwies.

Der Gerichtshof stellte klar: Hat der Verbraucher die Sache entsprechend ihrer Art und ihrem Verwendungszweck eingebaut, muss der Verkäufer bei der Ersatzlieferung entweder selbst ausbauen und wieder einbauen oder die Kosten dafür tragen.

Und zwar unabhängig davon, ob im Kaufvertrag überhaupt von einem Einbau die Rede war.

Der Verkäufer darf die Ersatzlieferung außerdem nicht komplett verweigern, nur weil sie ihm absolut unverhältnismäßig teuer erscheint.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte den Verkäufer schon zuvor verurteilt, neue Fliesen zu liefern und 2.122,37 Euro für Ausbau und Entsorgung der mangelhaften Fliesen zu zahlen.

Vom Einzelfall ins Gesetzbuch

Der Bundesgerichtshof zog am 21. Dezember 2011 nach, Aktenzeichen VIII ZR 70/08.

Er legte § 439 Absatz 1 BGB richtlinienkonform aus. Die Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfasst auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache.

In der Fachwelt heißt die Entscheidung seither einfach der Fliesenfall, und sie steht in so ziemlich jedem Lehrbuch zum Kaufrecht.

Ein paar Jahre später wanderte der Gedanke direkt ins Gesetz, damit niemand mehr über die richtige Auslegung streiten muss.

Heute steht in § 439 Absatz 3 BGB, dass der Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen hat.

Voraussetzung ist, dass die Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck eingebaut oder angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde.

Das ist der Satz, der auf jeder Baustelle richtig Geld wert ist.

Was das im Alltag heißt

Parkett, das nach dem Verlegen aufquillt. Dachziegel, die nach dem Decken reißen. Ein Bauteil, das eingebaut ist und einen Serienfehler mitbringt.

In all diesen Fällen ist nicht das Produkt das eigentliche Problem, sondern die Arbeit rundherum. Und genau die kostet.

Nach § 439 Absatz 2 BGB trägt der Verkäufer bei der Nacherfüllung ohnehin die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Porto, Ersatzteile und Lohn darf er dir nicht in Rechnung stellen.

Bei sperrigen oder empfindlichen Sachen kann der Ort der Nacherfüllung außerdem bei dir zu Hause liegen, statt alles einzupacken und quer durch die Republik zu schicken. Maßgeblich sind dafür die Umstände des Einzelfalls.

Wichtig ist die Reihenfolge. Zuerst kommt die Nacherfüllung, also Reparatur oder Ersatzlieferung, und du darfst wählen, was dir lieber ist.

Wo die Grenze verläuft

Der schöne Anspruch hat Kanten, und die sollte man kennen, bevor man den Presslufthammer bestellt.

Der Gerichtshof hat ausdrücklich zugelassen, dass der Erstattungsanspruch auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt wird, der dem Warenwert und der Bedeutung des Mangels entspricht.

Wird gekürzt, muss dem Verbraucher aber der Weg zu Minderung oder Rücktritt offenstehen. Denn eine hohe Eigenbeteiligung ist eine erhebliche Unannehmlichkeit.

Zweite Grenze: Der Einbau muss zur Art und zum Verwendungszweck der Ware passen. Wer etwas zweckwidrig verbaut, verliert den Anspruch.

Dritte Grenze: Der Mangel darf beim Einbau noch nicht offenbar gewesen sein. Wer den Fehler sieht und trotzdem weiterarbeitet, steht später schlecht da.

Und die Zeit läuft. Beim Kauf von einem Händler gelten die Gewährleistungsrechte in der Regel zwei Jahre ab Übergabe.

Bei Baumaterial ist die Frist aber oft länger. Nach § 438 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BGB verjähren die Ansprüche erst in fünf Jahren, wenn die Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

Bei Kaufverträgen ab dem 1. Januar 2022 muss der Verkäufer in den ersten zwölf Monaten beweisen, dass die Ware in Ordnung war. Danach musst du den Mangel selbst nachweisen. Bei Baustoffen, die erst nach einem Winter Probleme machen, ist das ein sehr reales Thema.

Die Lehre in einem Satz: Steckt mangelhaftes Material erst einmal in der Wand oder im Boden, schuldet der Verkäufer nicht nur Ersatz, sondern auch die Handwerkerstunden für raus und rein.

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