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Elektrik erneuert, Rechnung null Euro

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Ein Betrieb erneuerte die komplette Hauselektrik. Nach getaner Arbeit widerrief der Kunde den Vertrag und zahlte keinen Cent. Der Europäische Gerichtshof gab ihm 2023 recht, und schuld war ein einziges vergessenes Blatt Papier.

Am 6. Oktober 2020 vereinbarte ein Hausbesitzer mündlich mit einem Betrieb, die Elektroinstallation seines Hauses zu erneuern.

Kein Ladenlokal, kein Vertragsformular, kein Kleingedrucktes. Ein Gespräch, ein Termin, los geht es.

So läuft es auf unzähligen Baustellen und in unzähligen Wohnzimmern. Man kennt sich, man vertraut sich, man schreibt nichts auf.

Die Arbeiten wurden ausgeführt. Dann kam die Rechnung.

Und dann, am 17. März 2021, erklärte der Kunde den Widerruf des Vertrags und weigerte sich schlicht zu zahlen.

Klingt dreist, oder? Der Europäische Gerichtshof sah das anders.

Warum der Ort des Vertragsschlusses alles ändert

Entscheidend ist nicht, wie groß der Auftrag war oder wie gut die Arbeit ausgeführt wurde. Entscheidend ist, wo der Vertrag zustande kam.

An der Wohnungstür, im Wohnzimmer, am Gartenzaun, auf der Baustelle: Das alles sind Verträge außerhalb von Geschäftsräumen.

Für sie haben Verbraucher ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Und der Unternehmer ist verpflichtet, darüber zu informieren.

Tut er das nicht, beginnt die Frist gar nicht erst zu laufen. § 356 Absatz 3 BGB regelt das ausdrücklich.

Nach § 356 Absatz 4 BGB erlischt das Widerrufsrecht dann erst spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Zeitpunkt, an dem die Frist normalerweise begonnen hätte.

Aus zwei Wochen wird also gut ein Jahr. Genau in dieses Fenster fiel der Widerruf im März 2021.

Der teure Teil heißt Wertersatz

Bleibt die Frage, die jeden Handwerksbetrieb umtreibt. Die Arbeit ist gemacht, das Material ist verbaut, die Leitungen liegen in der Wand.

Muss der Kunde nicht wenigstens den Wert der Leistung ersetzen? Irgendetwas muss doch übrig bleiben.

Das Landgericht Essen war sich unsicher und legte genau diese Frage nach Luxemburg vor.

Am 17. Mai 2023 entschied der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-97/22, DC gegen HJ.

Das Ergebnis: Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2011/83/EU befreien den Verbraucher von jeder Vergütungspflicht, wenn der Unternehmer nicht über das Widerrufsrecht informiert hat und der Verbraucher nach vollständiger Ausführung widerruft.

Von jeder Vergütungspflicht. Nicht gekürzt, nicht anteilig, nicht nach geleisteten Stunden.

Die Begründung ist unbequem klar. Wer belehren musste und es nicht getan hat, trägt das Risiko dafür selbst.

Wie das BGB dieselbe Logik abbildet

Im deutschen Recht steht der Hebel in § 357a Absatz 2 BGB, und er ist als Kette aus Voraussetzungen gebaut.

Wertersatz für eine bereits erbrachte Dienstleistung schuldest du nur, wenn du ausdrücklich verlangt hast, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Arbeit begonnen wird.

Bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen muss dieses Verlangen zusätzlich auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt sein. Ein Zuruf auf der Baustelle reicht dafür nicht.

Und der Betrieb muss dich vorher ordnungsgemäß informiert haben, nach Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.

Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, entfällt der Wertersatz komplett. Das ist die ganze Mechanik, und sie ist erbarmungslos einfach.

Was der Fall praktisch bedeutet

In Essen ging es um die komplette Erneuerung einer Hauselektrik, also um eine Rechnung, die niemand aus der Portokasse zahlt.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband führt die Entscheidung schlicht unter der Überschrift Widerruf nach Vertragserfüllung.

Übertragen heißt das: Wer außerhalb von Geschäftsräumen beauftragt und keine Widerrufsbelehrung bekommt, sitzt monatelang in einer sehr starken Position.

Das betrifft längst nicht nur Elektroarbeiten. Dachrinnen, Fenster, Heizungen, eine Wärmepumpe im Keller oder eine Photovoltaikanlage auf dem Dach werden regelmäßig genau so verkauft.

Der Vertriebsweg über den Küchentisch ist in diesen Gewerken die Regel, nicht die Ausnahme.

Wo die Grenzen liegen

Bevor jetzt jemand Pläne schmiedet: Ein Freifahrtschein ist das alles nicht.

Erstens gilt das Widerrufsrecht nur für Verbraucher. Wer als Firma oder für ein Gewerbe beauftragt, hat es schlicht nicht.

Zweitens muss der Vertrag tatsächlich außerhalb der Geschäftsräume geschlossen worden sein. Wer im Büro des Betriebs unterschreibt, ist raus.

Drittens läuft die Uhr. Nach zwölf Monaten und 14 Tagen ist das Widerrufsrecht endgültig erloschen, ganz gleich, wie schlecht belehrt wurde.

Und viertens dreht sich alles um, sobald sauber belehrt wurde und du selbst ausdrücklich um den sofortigen Beginn gebeten hast. Dann ist der Wertersatz wieder fällig.

Für Betriebe ist die Lehre also denkbar simpel. Erst belehren, dann bohren.

Und für dich gilt: Das Widerrufsrecht schützt vor Überrumpelung, nicht vor der eigenen Entscheidung. Es ist kein Werkzeug, um sich hinterher aus einem fair verhandelten Preis zu stehlen.

Die Lehre in einem Satz: Bei Aufträgen, die nicht im Ladenlokal geschlossen werden, ist die Widerrufsbelehrung das wertvollste Blatt Papier im ganzen Vorgang.

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