Der Ausbruch, bei dem beide verlieren
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"Ein Teil bar, ohne Rechnung?" Klingt nach einem Schnäppchen. Aber Vorsicht: Der BGH macht solche Verträge komplett nichtig. Keine Gewährleistung, kein Lohn, kein Geld zurück. Für niemanden.
Dieser Fall ist anders als die anderen hier. Er ist eine Warnung.
Denn manchmal ist der vermeintliche Ausweg aus Steuern und Kosten in Wahrheit eine Falle, die für alle Beteiligten zuschnappt.
Die Rede ist von der Ohne-Rechnung-Abrede. "Ein Teil bar, dann sparen wir die Mehrwertsteuer."
Der ganze Vertrag ist nichtig
Wird so etwas vereinbart, verstoßen beide Seiten bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
Die Folge ist drastisch: Der gesamte Werkvertrag ist nichtig (§ 134 BGB). Nicht nur die Schwarzgeld-Abrede. Alles.
Und ohne wirksamen Vertrag gibt es keine Ansprüche. Für keinen von beiden.
Wie das konkret aussieht
Der Besteller verliert seine Gewährleistung. Ist das Werk mangelhaft, gibt es keine Nachbesserung, keine Minderung, keinen Schadensersatz (BGH vom 1. August 2013, VII ZR 6/13).
Der Handwerker verliert seinen Lohn. Zahlt der Kunde nicht, bekommt er nichts. Auch nicht über Umwege (BGH vom 10. April 2014, VII ZR 241/13).
Und schon gezahlt? Pech. Wer den Schwarzlohn bereits überwiesen hat, kann ihn selbst bei Pfusch nicht zurückfordern (BGH vom 11. Juni 2015, VII ZR 216/14).
Warum der BGH so hart ist
Das ist volle Absicht. Die Rechtsordnung weigert sich bewusst, hier einzugreifen. Wer bei Schwarzarbeit mitmacht, soll kein Sicherheitsnetz haben.
Und aufgepasst: Schon ein kleiner Bar-Anteil infiziert den ganzen Auftrag. In einem Fall reichten 5.000 von 18.800 Euro, um alles nichtig zu machen.
Wer zuerst leistet, ob der Handwerker baut oder der Kunde zahlt, trägt das volle Risiko.
Die Lehre? Nicht jeder "Ausbruch" aus Kosten ist clever. Manchmal ist der sauberste Vertrag der einzige, der dich wirklich schützt.
Quellen
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