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KaufrechtGewährleistungEuGH & BGH

Gebrauchtwagen mit Macke? Der Händler haftet

· 6 Min. Lesezeit · 2 Quellen

Der Gebrauchte streikt kurz nach dem Kauf, und der Händler winkt ab? Innerhalb des ersten Jahres muss er beweisen, dass alles in Ordnung war. Nicht du. Ein Gewährleistungsausschluss zählt beim Händler nicht.

Du kaufst einen Gebrauchtwagen beim Händler. Drei Monate später zickt das Getriebe.

Der Händler sagt: "Da war beim Verkauf alles gut, das haben Sie gefahren." Und jetzt? Musst du beweisen, dass der Schaden schon vorher da war?

Nein. Genau umgekehrt.

Die Beweislast liegt beim Händler

Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach Übergabe ein Mangel, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe da war (§ 477 BGB). Der Händler muss das Gegenteil beweisen.

Diese Frist wurde 2022 sogar von sechs auf zwölf Monate verdoppelt.

Und das Beste: Du musst nur zeigen, dass ein Mangel aufgetreten ist. Nicht warum, nicht wodurch. Das haben EuGH (Fall Faber, C-497/13) und BGH (VIII ZR 103/15) klargestellt.

Der Ausschluss, der keiner ist

"Gekauft wie gesehen, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung." Diesen Satz kennst du vielleicht.

Beim Kauf vom Händler ist so ein kompletter Ausschluss unwirksam. Der Händler haftet, ob er will oder nicht.

Er darf die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen nur auf ein Jahr verkürzen. Ganz ausschließen kann er sie nicht.

Wichtig zur Abgrenzung: Beim Kauf von privat ist ein Ausschluss dagegen erlaubt. Da gilt "wie gesehen" tatsächlich.

Deine Rechte

Zuerst darfst du Nacherfüllung verlangen, also Reparatur oder Ersatz. Klappt das nicht, kannst du vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern, dazu ggf. Schadensersatz.

Eine Grenze gibt es: Bei typischen Verschleiß- oder Bedienschäden greift die Vermutung nicht.

Die Lehre? Ein Gebrauchtwagen vom Händler ist kein Blindkauf ohne Netz. Im ersten Jahr sitzt der Händler am kürzeren Hebel.

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