Recht auf Reparatur: der Hersteller muss ran
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Drei Jahre alt, kaputt, kein Ersatzteil, kauf dir ein neues. So endeten Millionen Reparaturen, bevor sie begannen. Seit dem 23. Juli 2026 gibt es einen Anspruch direkt gegen den Hersteller.
Die Waschmaschine ist drei Jahre alt und läuft nicht mehr. Die Gewährleistung gegen den Händler ist abgelaufen, eine Garantie gab es nie.
Du rufst beim Hersteller an. Die Antwort: Für dieses Modell gibt es kein Ersatzteil mehr, ein neues Gerät bekommen Sie im Handel.
So endeten Millionen Reparaturen in Deutschland, bevor sie überhaupt begonnen hatten. Nicht weil das Gerät hinüber war, sondern weil niemand verpflichtet war, es wieder in Gang zu setzen.
Seit dem 23. Juli 2026 ist das anders.
Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/1799 vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 31. Juli 2026 umsetzen.
Der Bundestag hat das deutsche Umsetzungsgesetz am 25. Juni 2026 beschlossen. Verkündet wurde es im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 212 vom 22. Juli 2026.
Das Ergebnis sind neue Vorschriften im Kaufrecht, die §§ 479a bis 479g BGB. Sie gelten seit dem Tag nach der Verkündung, also seit dem 23. Juli 2026.
Neu daran ist vor allem die Richtung. Bisher hattest du Rechte gegen den Verkäufer, jetzt hast du erstmals einen eigenen Anspruch gegen den Hersteller.
Das ist ungewohnt. Deine Beziehung zum Hersteller endete bislang mit der Herstellergarantie, und die war immer freiwillig, jederzeit einschränkbar und oft nach zwei Jahren vorbei.
Was der Hersteller schuldet
§ 479b BGB heißt schlicht Reparaturverpflichtung. Der Hersteller muss die Ware auf dein Verlangen reparieren.
Der Anspruch richtet sich gegen den Hersteller, nicht gegen den Händler, bei dem du gekauft hast. Genau das ist der Bruch mit dem bisherigen Kaufrecht, in dem der Verkäufer dein einziger Ansprechpartner war.
Die Reparatur erfolgt nach dem Gesetzeswortlaut entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt, und zwar innerhalb eines angemessenen Zeitraums.
Ziel ist, die Ware in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird. Kein Neugerät, kein Neuzustand, aber ein funktionierendes Gerät.
Ein Recht auf kostenlose Reparatur ist das ausdrücklich nicht. Die Verbraucherzentrale formuliert es knapp: Der Hersteller darf ein angemessenes Entgelt verlangen.
Dafür muss er typische Reparaturpreise veröffentlichen. Du kannst also vergleichen, bevor du beauftragst.
Der wichtigste Unterschied zur Gewährleistung: Der Anspruch greift auch bei selbst verursachten Schäden. Ob das Gerät von der Arbeitsplatte gefallen ist, spielt keine Rolle.
Und der Hersteller darf die Reparatur nicht mit dem Argument ablehnen, vorher habe schon jemand anderes daran gearbeitet.
Welche Geräte erfasst sind
§ 479a BGB regelt den Anwendungsbereich. Erfasst sind Waren, die unter Anhang II der Richtlinie fallen, die ein Verbraucher erworben hat und für die die Mängelrechte aus § 437 BGB nicht gelten.
Übersetzt heißt das: Der Reparaturanspruch beginnt dort, wo die Gewährleistung gegen den Verkäufer aufhört.
Die Verbraucherzentrale nennt als Gerätegruppen Großgeräte wie Geschirrspüler, Waschmaschinen und Kühlgeräte, Unterhaltungselektronik wie Fernseher und Monitore sowie mobile Geräte wie Smartphones und Tablets.
Weitere Produkte wie Staubsauger kommen hinzu, allerdings ohne ausdrückliche Verpflichtung zu Ersatzteilen.
Die Liste steht nicht im BGB, sondern in Anhang II der Richtlinie. Sie hängt an den europäischen Ökodesign-Vorgaben und kann wachsen, wenn Brüssel weitere Produktgruppen dort einträgt.
Wie lange der Anspruch gilt, hängt an der Produktgruppe. Die Verbraucherzentrale nennt Zeiträume von sieben oder zehn Jahren, gerechnet ab dem letzten Inverkehrbringen eines Modells.
Entscheidend ist damit nicht dein Kaufdatum. Auch für Geräte, die du vor dem 23. Juli 2026 gekauft hast, kann die Pflicht bestehen.
Ein Jahr mehr Gewährleistung, wenn du reparieren lässt
Der zweite Teil der Reform betrifft den Verkäufer. Wählst du im Gewährleistungsfall die Reparatur statt einer Ersatzlieferung, verlängert sich deine Frist von zwei auf drei Jahre.
Das ist ein echter Anreiz, denn bisher war die Ersatzlieferung für dich oft die sichere Wahl.
Diese Verlängerung gilt allerdings nur für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden. Für Altverträge bleibt es bei zwei Jahren.
Wo der Anspruch endet
Er besteht nicht, wenn die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Ein Totalschaden bleibt ein Totalschaden.
Er endet außerdem dann, wenn der Hersteller die Reparierbarkeit nach den einschlägigen Vorgaben nicht mehr gewährleisten muss.
Angemessenes Entgelt ist ein unbestimmter Begriff. Was angemessen ist, werden im Zweifel Gerichte klären müssen.
Freiwillig bleibt auch das europäische Formular für Reparaturinformationen. Reparaturbetriebe können es dir kostenlos ausstellen, es nennt Preis und Dauer und bindet sie 30 Tage.
Die europäische Plattform, über die du Reparaturbetriebe suchen sollst, kommt später. Die Richtlinie gibt dafür den 31. Juli 2027 vor.
Und die Richtlinie ist vollharmonisierend. Deutschland durfte weder strengere noch großzügigere Regeln erlassen, auch wenn Sachverständige in der Anhörung des Rechtsausschusses am 10. Juni 2026 Nachbesserungen für nötig hielten.
Was du jetzt machst
Bevor du ein defektes Gerät ersetzt, frag beim Hersteller die Reparatur an. Schriftlich, mit Modellbezeichnung und Fehlerbeschreibung.
Lass dir den Preis nennen und vergleiche ihn mit der veröffentlichten Preisliste. Ein Angebot, das zufällig knapp unter dem Neupreis liegt, ist kein angemessenes Entgelt.
Und wenn du innerhalb der Gewährleistung wählen darfst, denk an das zusätzliche Jahr.
Die Lehre aus diesem Fall ist ungewohnt optimistisch: Manchmal entsteht ein Verbraucherrecht nicht vor Gericht, sondern weil ein Gesetzgeber einen Anspruch dort einbaut, wo vorher nur ein Werbeversprechen stand.
Quellen
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