Rundfunkbeitrag in der WG: Warum du nicht dreimal zahlen musst und trotzdem haftest
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Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung erhoben, nicht pro Kopf. Trotzdem landen WGs immer wieder im Streit mit dem Beitragsservice, wenn ein Mitbewohner auszieht oder nicht zahlt.
Stell dir eine WG mit drei Leuten vor. Jeder bekommt frueher oder spaeter Post vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Und die erste Frage, die sich fast jede WG stellt: zahlt das jetzt jeder einzeln, oder reicht einer?
Die Antwort steht in § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Dort heisst es woertlich: 'Im privaten Bereich ist fuer jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.' Der Beitrag haengt also an der Wohnung, nicht an der Person. Eine WG mit drei, vier oder fuenf Bewohnern zahlt genauso viel wie eine Einzelperson in derselben Wohnung.
Das klingt einfach, sorgt in der Praxis aber trotzdem fuer Streit. Denn wer genau gilt als 'Inhaber' der Wohnung? Nach § 2 Absatz 2 RBStV ist das jede volljaehrige Person, die dort tatsaechlich selbst wohnt. Das Gesetz vermutet diesen Status bei allen, die entweder melderechtlich gemeldet sind oder im Mietvertrag als Mieter stehen.
Und weil in einer WG meist mehrere Namen im Mietvertrag stehen oder gemeldet sind, kommt sofort die naechste Frage: haften alle fuer den einen Beitrag, oder nur einer? Genau das regelt § 2 Absatz 3 Satz 1 RBStV. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.
Gesamtschuldnerschaft bedeutet nach § 44 Absatz 1 der Abgabenordnung, dass jeder einzelne Bewohner den vollen Betrag schuldet, der Beitragsservice das Geld insgesamt aber nur einmal bekommt. Zahlt einer, wirkt das fuer alle anderen mit, das ist die sogenannte Erfuellungswirkung.
Genau diese Konstellation, mehrere Personen an einer Hauptwohnung und die Frage, wessen Name auf dem Beitragskonto steht, war Gegenstand von drei gleich gelagerten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Am 25. Januar 2023 entschied der 6. Senat unter den Aktenzeichen 6 C 6.21, 6 C 7.21 und 6 C 9.21.
In allen drei Faellen ging es laut der Pressemitteilung Nr. 6/2023 des Gerichts um Ehepaare, bei denen ein Partner fuer die gemeinsame Hauptwohnung den Rundfunkbeitrag zahlte, waehrend der andere Partner fuer eine eigene Zweitwohnung eine Befreiung beantragte, gestuetzt auf die Uebergangsregelung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar: fuer die Befreiung von der Zweitwohnungspflicht kommt es nicht darauf an, auf wessen Namen das Beitragskonto der Hauptwohnung bei der Rundfunkanstalt gefuehrt wird. Entscheidend ist allein, dass fuer die Hauptwohnung nachweislich bezahlt wurde, egal ob durch den Antragsteller selbst oder durch einen anderen Bewohner der Wohnung.
Fuer dich als WG-Bewohner heisst das im Alltag: solange die Wohnung als Ganzes angemeldet ist und der Beitrag laufend gezahlt wird, ist es rechtlich egal, ob dein Name oder der deines Mitbewohners im Beitragskonto steht. Wichtig wird es erst, wenn jemand auszieht oder wenn gar nicht gezahlt wird.
Zieht ein Mitbewohner aus, sollte die WG das dem Beitragsservice melden, vor allem wenn genau diese Person als Beitragszahler gefuehrt wurde. Sonst bleibt formal weiter jemand im System, der gar nicht mehr in der Wohnung wohnt, waehrend die neuen Mitbewohner unter Umstaenden nicht erfasst sind.
Brisant wird die Gesamtschuldnerschaft dann, wenn ein WG-Konto in Zahlungsrueckstand geraet. Der Beitragsservice kann sich grundsaetzlich an jeden einzelnen volljaehrigen Mitbewohner halten, der als Inhaber der Wohnung gilt, unabhaengig davon, wer das Geld tatsaechlich haette einsammeln sollen.
Neben der Wohngemeinschaft gibt es noch ein zweites grosses Streitthema beim Rundfunkbeitrag: die Zweitwohnung. Wer neben der Hauptwohnung noch eine Zweitwohnung hat, etwa fuer die Ausbildung oder den Job in einer anderen Stadt, musste lange Zeit fuer beide Wohnungen den vollen Beitrag zahlen.
Genau das landete vor dem Bundesverfassungsgericht. Am 18. Juli 2018 entschied der Erste Senat unter den Aktenzeichen 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 ueber mehrere Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitrag, unter anderem von Privatpersonen und dem Autovermieter Sixt.
Das Gericht befand die Beitragspflicht fuer die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen fuer verfassungsgemaess. Bei der Zweitwohnung sah es das anders: Wer bereits fuer seine Hauptwohnung den vollen Beitrag zahlt und zusaetzlich fuer eine Zweitwohnung nochmal den vollen Beitrag zahlen muss, wird laut dem Urteil mit mehr als einem vollen Beitrag belastet, was gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoesst.
Der Gesetzgeber bekam eine Frist bis zum 30. Juni 2020, um eine Neuregelung zu schaffen. Seit der Entscheidung koennen Menschen, die fuer ihre Hauptwohnung nachweislich schon zahlen, eine Befreiung von der Beitragspflicht fuer ihre Zweitwohnung beantragen.
Fuer WG-Bewohner mit einer Zweitwohnung, zum Beispiel Studierende mit einem Zimmer am Studienort und einem gemeldeten Wohnsitz bei den Eltern, kann das relevant werden. Die WG-Wohnung selbst zahlt ohnehin nur einen Beitrag fuer alle Bewohner, aber die Frage der Zweitwohnungsbefreiung betrifft die einzelne Person mit zwei Wohnsitzen, nicht die WG als Ganzes.
Zusammengefasst laufen beim Rundfunkbeitrag in der WG zwei unterschiedliche Rechtsfragen zusammen: erstens, dass der Beitrag pro Wohnung erhoben wird und mehrere Bewohner nach § 2 Absatz 3 RBStV als Gesamtschuldner haften. Zweitens, dass eine Zweitwohnung seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 von der Beitragspflicht befreit werden kann, wenn fuer die Hauptwohnung schon gezahlt wird, wobei es dabei laut dem Bundesverwaltungsgericht vom 25. Januar 2023 nicht darauf ankommt, auf wessen Namen das Beitragskonto der gemeinsam bewohnten Hauptwohnung laeuft.
Und was heisst das jetzt fuer dich, wenn du in einer WG lebst? Kuemmert euch als WG gemeinsam darum, dass die Wohnung korrekt angemeldet ist und Aenderungen beim Ein- und Auszug von Mitbewohnern gemeldet werden. Das schuetzt davor, dass am Ende jemand fuer eine Wohnung zahlen soll, in der er laengst nicht mehr wohnt, oder dass unklar bleibt, wer eigentlich der gemeldete Beitragszahler ist.
Bei Streit innerhalb der WG, wer den Beitrag ueberweist, hilft der Blick auf § 2 Absatz 3 RBStV: rechtlich schuldet jeder volljaehrige Mitbewohner den vollen Betrag, intern koennt ihr aber frei vereinbaren, wie ihr euch das aufteilt. Das ist eine reine WG-interne Absprache, die das Verhaeltnis zum Beitragsservice nicht aendert.
Quellen
- BVerwG 6 C 7.21, Urteil vom 25. Januar 2023
- BVerwG Pressemitteilung Nr. 6/2023 zu 6 C 6.21, 6 C 7.21, 6 C 9.21
- BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, 1 BvR 1675/16 u.a. (Volltext)
- BVerfG Pressemitteilung Nr. 59/2018 zum Rundfunkbeitrag
- vzbv: Rundfunkbeitrag groesstenteils verfassungsgemaess
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), § 2 im Volltext
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