Streichen? Musst du vielleicht gar nicht
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Beim Auszug noch schnell alles weiß streichen? Halt. Ist die Klausel im Mietvertrag unwirksam, musst du gar nicht renovieren. Und das ist sie erstaunlich oft.
Der Klassiker beim Auszug: Der Vermieter zeigt auf den Mietvertrag. "Da steht, Sie müssen renovieren."
Und du greifst brav zu Pinsel und Farbrolle. Oder zahlst einen Handwerker.
Aber Moment. Steht da wirklich etwas Wirksames?
Wenn die Klausel fällt, fällt die Pflicht
Der Trick ist: Viele dieser Klauseln sind schlicht unwirksam. Und wenn die Klausel unwirksam ist, trägt die Renovierung wieder der Vermieter (§ 535 BGB).
Dann musst du nicht streichen. Auch dann nicht, wenn die Wohnung wirklich eine Renovierung gebrauchen könnte.
Wann kippt so eine Klausel? Da hat der BGH über die Jahre klare Ansagen gemacht.
Die häufigsten Klausel-Killer
Starre Fristenpläne: "Küche nach 3 Jahren, Wohnräume nach 5." Ohne Rücksicht auf den echten Zustand. Unwirksam (BGH vom 23. Juni 2004, VIII ZR 361/03).
Unrenoviert übergeben: Hast du die Wohnung schon abgewohnt übernommen, ohne fairen Ausgleich? Dann darf man dir die Renovierung nicht aufdrücken (BGH vom 18. März 2015, VIII ZR 185/14).
Denn sonst müsstest du die Spuren des Vormieters mitbeseitigen. Die Wohnung besser zurückgeben, als du sie bekommen hast.
Quotenabgeltung: die anteilige Kostenbeteiligung je nach Wohndauer? Generell unwirksam.
Sogar Farbvorgaben wie "nur weiß streichen" können die ganze Regelung kippen.
Und schon gezahlt?
Hast du auf Basis einer unwirksamen Klausel renoviert oder einen Handwerker bezahlt? Dann kannst du die Kosten grundsätzlich zurückfordern.
Aber Achtung, hier tickt eine schnelle Uhr: Die Verjährung beträgt nur 6 Monate ab Rückgabe der Wohnung (§ 548 BGB).
Ein Praxis-Tipp, der Gold wert ist: Der Knackpunkt ist oft der Nachweis. Du musst belegen, dass die Wohnung bei Einzug unrenoviert war. Also mach beim Einzug Fotos und ein Übergabeprotokoll.
Die Lehre? Bevor du zur Farbrolle greifst, lies die Klausel. Manchmal ist die teuerste Pflicht im Vertrag gar keine.
Quellen
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