Am Telefon untergeschoben? Dann gilt gar nichts
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Ein netter Anruf, ein paar Ja-Sagen, und plötzlich hast du angeblich den Stromanbieter gewechselt. Bei Energieverträgen reicht ein Telefonat aber nicht. Ohne Textform kommt der Vertrag gar nicht zustande.
Das Telefon klingelt. Eine freundliche Stimme, ein tolles Angebot, ein paar bestätigende Ja an der richtigen Stelle.
Zwei Wochen später liegt ein Begrüßungsschreiben im Briefkasten. Du hast angeblich deinen Stromanbieter gewechselt. Nur erinnerst du dich an keinen Vertrag.
Kennst du das? Dann hast du gute Karten.
Warum ein Telefonat für Energie nicht reicht
Seit dem 27. Juli 2021 gilt ein klarer Riegel. Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung brauchen die Textform (§ 41b Abs. 1 EnWG).
Textform heißt: Brief, E-Mail, Fax oder SMS. Etwas Schriftliches also.
Ein rein am Telefon abgenickter Vertrag erfüllt diese Form nicht. Und was die vorgeschriebene Form nicht erfüllt, ist nichtig (§ 125 BGB). Der Vertrag kommt schlicht nie zustande.
Die Bundesnetzagentur sagt es unmissverständlich: Energielieferverträge dürfen nicht telefonisch oder mündlich abgeschlossen werden.
Wer muss eigentlich beweisen?
Jetzt kommt der entscheidende Punkt, der viele überrascht.
Nicht du musst beweisen, dass kein Vertrag zustande kam. Der Anbieter muss beweisen, dass einer zustande kam. Und dafür braucht er die Textform, nicht bloß einen Telefonmitschnitt.
Kann er das nicht, gibt es keinen Vertrag und keine Zahlungspflicht. Für Leistungen, die du nie bestellt hast, schuldest du ohnehin nichts (§ 241a BGB).
Was du konkret tun kannst
Widersprich dem angeblichen Vertrag schriftlich. Ein kurzer Satz reicht: Ein wirksamer Vertrag ist mangels Textform nicht zustande gekommen.
Und widerrufe vorsorglich trotzdem. Im Fernabsatz hast du 14 Tage Widerrufsrecht (§ 355 BGB). Wurdest du nie ordentlich belehrt, dehnt sich diese Frist auf ein Jahr und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 BGB).
Wichtig ist auch dein alter Vertrag. Hat der neue Anbieter deinen bisherigen Versorger einfach mitgekündigt, ist diese Kündigung unwirksam. Dein alter Versorger muss weiterliefern.
Ein letzter Tipp: Gib deine Zählernummer niemals am Telefon heraus. Sie ist der Schlüssel, mit dem so ein Wechsel überhaupt erst angestoßen wird.
Die Lehre? Manchmal schützt dich nicht dein Nein, sondern eine Formvorschrift. Ohne Textform kein Vertrag, egal wie überzeugend die Stimme am Telefon war.
Quellen
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